Öffentlichkeitsbeteiligungen zu kerntechnischen Einrichtungen und UVP/SUP-Verfahren

Kernkraftwerk mit dampfendem Turm vor dem klaren blauen Himmel.

Die UVP-Richtlinie und die SUP -Richtlinie der EU sowie die Espoo-Konvention und das zugehörige Protokoll zur Strategischen Umweltprüfung gewährleisten der deutschen Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an grenzüberschreitenden Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung/ UVP- oder Strategische Umweltprüfung/SUP) zu beteiligen, die für kerntechnische Vorhaben im Ausland durchgeführt werden. Auch wenn für solche ausländischen Vorhaben keine grenzüberschreitende Umweltprüfung, jedoch ein Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, können sich betroffene Personen und Vereinigungen aus Deutschland an dem Zulassungsverfahren des anderen Staates beteiligen. Dieses Beteiligungsrecht folgt aus Artikel sechs der Aarhus-Konvention (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten).

Die nachfolgende Übersicht umfasst eine Zusammenstellung von UVP-SUP - oder Zulassungsverfahren für geplante kerntechnische Vorhaben im Ausland, an denen sich die Öffentlichkeit in Deutschland beteiligen kann. Dabei wird jeweils angegeben, ob eine grenzüberschreitende UVP oder SUP durchgeführt wird oder ob sich die deutsche Öffentlichkeit am Zulassungsverfahren beteiligen kann. Die Übersicht erfolgt zu Informationszwecken und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wichtig: Aufgenommen werden können nur solche Verfahren, von denen das BMUV durch Benachrichtigung ("Notifizierung") eines anderen Staates oder auf sonstige Weise Kenntnis erhalten hat.

Weitergehende Angaben zu den angezeigten Vorhaben sowie nähere Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie bei den jeweiligen Einzelverfahren über die angegebenen Links.

Weitere Informationen zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, über die rechtlichen Grundlagen der grenzüberschreitenden UVP/ SUP sowie über die Aarhus-Konvention sind unter den untenstehenden Links zu finden, ebenso Hinweise zur Registrierungsmöglichkeit zum Erhalt aktueller Nachrichten (kurz: RSS-Newsfeed).

Ergänzende Hinweise

In diesem Zusammenhang weisen wir noch darauf hin, dass sich das Beteiligungsverfahren grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates richtet, in dem das Vorhaben oder die Planung durchgeführt wird – also nach ausländischem Recht. Dies kann dazu führen, dass andere, unter Umständen auch kürzere Beteiligungsfristen gelten als nach deutschem Recht.

Für die Prüfung und Entscheidung, ob für ein ausländisches Vorhaben oder eine ausländische Planung mit möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen eine grenzüberschreitende Umweltprüfung durchgeführt werden soll, ist auf deutscher Seite nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Behörde zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben oder eine gleichartige Planung in Deutschland zuständig wäre.

Soll zum Beispiel in einem Nachbarstaat ein neues Atomkraftwerk (AKW) errichtet oder ein bestehendes AKW wesentlich geändert werden, haben die Behörden der Bundesländer, die für ein entsprechendes Vorhaben in Deutschland zuständig wären, über eine Beteiligung Deutschlands zu entscheiden. Hat der Nachbarstaat Deutschland von sich aus nicht über das geplante Vorhaben unterrichtet, hat die zuständige deutsche Länderbehörde eine entsprechende Benachrichtigung einzufordern und bei Durchführung einer grenzüberschreitenden Umweltprüfung dafür Sorge zu tragen, dass das Vorhaben in Deutschland bekannt und die Unterlagen der deutschen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Informationen über jene geplanten Vorhaben sind in erster Linie über die einschlägigen UVP-Portale der Länder zu finden.

Informationen zu ausländischen Vorhaben, bei denen für ein entsprechendes Vorhaben in Deutschland der Bund zuständig wäre, wie zum Beispiel im Kontext geplanter Zwischen- und Endlager, sind über den untenstehenden Link zu erreichen.

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Stand: 04.12.2023

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