Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Nachweisverordnung

Verordnungen | NachwV

Die Nachweisverordnung, die am 1. Februar 2007 in Kraft getreten ist, konkretisiert die Vorgaben der Paragrafen 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich der Register- und Nachweispflichten im Umgang mit Abfällen. Sie regelt die Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und macht Vorgaben über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.

Grundsätzlich sind Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle – sowohl untereinander als auch gegenüber der zuständigen Behörde – nachzuweisen. In Paragraf 3 Absatz 5 KrWG werden diejenigen Abfälle als gefährlich definiert, die durch Rechtsverordnung nach Paragraf 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Die entscheidende Rechtsverordnung ist die Abfallverzeichnis-Verordnung. Von den Regelungen der Nachweisverordnung sind sämtliche Branchen und Wirtschaftsbereiche betroffen, unter anderem die Industrie (zum Beispiel chemische Industrie), das Handwerk (zum Beispiel Bauunternehmen), aber auch öffentliche Einrichtungen.

Mit dem Einsetzen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zum 1. April 2010 wurde das bis zu diesem Zeitpunkt in der Praxis genutzte Verfahren mit Papierformularen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Sowohl der Austausch von Daten der am Entsorgungsvorgang beteiligten Wirtschaftsunternehmen untereinander, als auch die Übermittlung von Daten an die zuständigen Überwachungsbehörden, erfolgen mittels elektronischer Kommunikation. Mit der Einführung des eANV konnte einerseits eine effizientere Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle sichergestellt werden, andererseits profitieren die Beteiligten von einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zum vorherigen Verfahren in Papierform.

Weiterführende Informationen zum Ablauf des eANV und den Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren befinden sich in der Rubrik: Elektronisches Abfallnachweisverfahren – Fragen und Antworten.

Aktualisierungsdatum: 03.07.2020
https://www.bmuv.de/GE182

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