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20.11.2020 | Protokolle und Berichte | Kreislaufwirtschaft

Datenschnittstelle zur Nachweisverordnung

Standardisierte Datenschnittstellen nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Nachweisverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung nachstehend die in der Anlage 3 der Nachweisverordnung beschriebenen Schnittstellen für die elektronische Führung von Nachweisen bekannt.

Änderung der Schnittstelle ab 1. November 2022

Im Jahr 2019 hat der IT-Planungsrat des Bundes und der Länder entschieden, dass alle IT-Verfahren, die dem Bund-Länder übergreifenden Datenaustausch oder dem Datenaustausch mit Bürgerinnen und Bürgern oder der Wirtschaft dienen, spätestens zum 1. November 2024 konform zur DIN SPEC 91379 sein müssen. In dieser Norm ist festgelegt, welche Zeichen in elektronischen Nachrichten enthalten sein dürfen und verarbeitet werden können müssen. Das BMUV hat entschieden, diese Norm auch für die Datenschnittstelle zur Nachweisverordnung anzuwenden. Mit Wirkung ab dem 1. November 2022 werden daher neu erstellte Dokumente als schnittstellenkonform angesehen, die nur noch Zeichen aus dem Zeichenvorrat des Datentyps C dieser Norm enthalten. Die Dokumentation der Schnittstelle wurde daher um entsprechende Passagen ergänzt. Die XML-Schemadateien werden auf entsprechende Datentypen für Zeichenkettenfelder angepasst.

Seit dem 1. August 2022 ist die DIN 91379 gültig. Sie löst die DIN SPEC 91379 ab. Ein Beschluss des IT-Planungsrates, die DIN 91379 an Stelle der DIN SPEC 91379 einzusetzen, wird erwartet, ist aber noch nicht erfolgt. Bis ein entsprechender Beschluss vorliegt, bildet die DIN SPEC 91379 daher die Grundlage für die Schnittstelle. Die DIN 91379 enthält drei zusätzliche Zeichen, von deren Verwendung die Norm aber abrät.

Im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 1. November 2024 wird ermittelt, in welchen Umfang Dokumente mit Zeichen außerhalb von Datentyp C vorkommen. Diese Evaluierung dient als Entscheidungsgrundlage, wie ab dem 1. November 2024 mit Bestandsdokumenten zu verfahren ist, die Zeichen außerhalb des Datentyps C enthalten.

Damit vorhandene BMU-Dokumente vor dem 1. November 2022 gegen die kommende Schnittstelle geprüft werden können, wird auf dieser Seite eine vorläufige Version der BMU-Schnittstelle (XML-Schema-Dateien gültig ab 1. November 2022) bereitgestellt. Eine derartige Prüfung ist insbesondere für Dokumente von Bedeutung, die einer Registerpflicht nach §24 NachwV unterliegen und daher ggf. nach dem 1. November 2022 in elektronische Registerauszüge eingefügt werden müssen.

Die vorläufige Version wird bedarfsweise noch bis zum 1. November 2022 überarbeitet oder ergänzt, falls bis dahin Anpassungen aus anderen Bereichen einzuarbeiten sind. Entsprechendes gilt für den Dokumentationstext.

Änderungshinweise:

  • Diese Version der Schemadatei für Datentyp C enthält keine Verarbeitungsanweisungen für nicht druckbare Zeichen (Leezeichen, Tab, Zeilenumbrüche etc.), die in der Vorversion noch enthalten waren. Die DIN SPEC 91379 und die DIN 91379 machen hierzu keine Vorgaben, weshalb derartige Anweisungen entfallen können.
  • Eine Folgeänderung in der Typenbibliothek der Schnittstelle, die wegen dieser Verarbeitungsanweisungen erforderlich war, konnte daher zurückgenommen werden.

Änderung der Schnittstelle ab 24. Oktober 2020

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232) wurden das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung um eine Registerpflicht für Erzeugnisse, Materialien und Stoffe erweitert, die im Zuge einer Behandlung durch Entsorger ihre Abfalleigenschaft verlieren. Der mit Artikel 5 Absatz 5 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes neu eingeführte Paragraf 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung enthält die Anforderungen an ein derartiges Register, welches freiwillig elektronisch geführt werden kann.

Um eine elektronische Übermittlung der Daten eines solchen Registers zu ermöglichen, wurde die Dokumentation der BMU-Schnittstelle um einen Unterabschnitt erweitert, der die Anforderungen an die Nutzung der Schnittstelle für diesen Zweck festlegt. Die XML-Schemadateien wurden hierbei unverändert gelassen. Diese Festlegungen stellen eine erste Stufe der Anpassung der BMU-Schnittstelle dar. In einer zweiten Stufe ist vorgesehen, den Änderungsbedarf an den XML-Schemadateien zu identifizieren und in eine ergänzte Fassung der Schnittstelle einzuarbeiten.

Aktualisierungsdatum: 21.10.2022