eANV - Funktionsweise
FAQs
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Die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen und Daten sind elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Erfasst werden nicht nur die Angaben aus den Formblättern zur Nachweisverordnung, sondern auch sonst erforderliche Erklärungen, zum Beispiel im Rahmen der Erteilung erforderlicher Kennnummern.
Stand:
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Ja, die Datenschnittstelle des BMU hat eine Möglichkeit vorgesehen, auch zusätzliche erklärende Dokumente (zum Beispiel Analyseberichte, ergänzende Informationen) als Dateianhänge in die Datenstruktur des Entsorgungsnachweises zu integrieren. Grundsätzlich sind beliebige Formate als Dateianhänge möglich, die technischen Rahmenbedingungen der Teilnehmersysteme müssen allerdings beachtet werden (vergleiche Paragraf 3a Absatz 3 VwVfG). Es ist deshalb sinnvoll und gegebenenfalls auch geboten, die üblichen lesbaren Formate (zum Beispiel PDF) zu verwenden. Für Deklarationsanalysen wird die Übermittlung im PDF-Format, das dem Entsorgungsnachweis angehängt wird, zunächst noch die Regel sein. Die Datenschnittstelle des BMU schreibt hierfür die Übermittlung in strukturierter und standardisierter Form noch nicht zwingend vor; es wird aber für die Zukunft die Möglichkeit eröffnet, die Deklarationsanalyse auch in strukturierter und standardisierter Form zu übermitteln.
Stand:
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Ja, es ist durchaus möglich und zulässig, dass beispielsweise der Entsorger den Begleitschein bereits für den Erzeuger vorbereitet und mit den entsprechenden Daten (auch der Angabe der Menge) ausfüllt. Wichtig ist nur, dass der Erzeuger die Angaben spätestens bei der Übergabe des Abfalls mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht und damit die Korrektheit der Angaben zusichert.
Stand:
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Der elektronische Begleitschein wird erst nach dem Entsorgungsvorgang über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde weitergeleitet. Davon unabhängig können die Nachweispflichtigen die Kommunikationsinfrastruktur (VPS) der ZKS-Abfall nutzen, um die Begleitscheine untereinander auszutauschen. Hierzu besteht aber kein Zwang. Die Nachweispflichtigen können die elektronischen Dokumente auch unmittelbar untereinander austauschen, ohne den Weg über die ZKS-Abfall zu nehmen. Erst der vollständig ausgefüllte und von allen Beteiligten elektronisch signierte Begleitschein (beziehungsweise im Quittungsbelegverfahren nur vom Entsorger signierte Begleitschein) muss zwingend über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Stand:
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Soweit eine Bevollmächtigung im Nachweisverfahren zugelassen ist können sich Abfallerzeuger durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Für die nachweisbezogene Kommunikation mit der zuständigen Behörde, zu der auch die elektronische Kommunikation gehört, kann ein Abfallerzeuger danach einem Dritten Vollmacht erteilen. Der Abfallerzeuger kann die Bevollmächtigung gegenüber der zuständigen Behörde elektronisch vornehmen (siehe Ergänzendes Formblatt EGF, Datenschnittstelle des BMU).
Stand:
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Der Beförderer muss – schon wegen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) – ein Begleitpapier mitführen, aus dem bestimmte Angaben (Auftraggeber, Entladestelle, et cetera) ersichtlich sind, das jedoch elektronisch geführt werden darf. Abfallrechtlich betrachtet muss der Beförderer die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein einschließlich der Angaben zum Abfallentsorger auf Verlangen der Kontrollbehörde vorlegen beziehungsweise vorzeigen können. Die erforderlichen Angaben können mittels Papierbelegen oder aber auch elektronisch vorgelegt werden, indem die Angaben zum Beispiel über einen elektronischen Zugang (über mobile Geräte et cetera) dargestellt werden.
Stand:
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Im Begleitschein sind außer der Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel nur über die Entsorgungsnachweisnummer Hinweise auf die Abfallzusammensetzung und die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges enthalten. Trotzdem bedarf es gemäß Paragraf 18 Absatz 2 NachwVkeiner weiteren abfallrechtlichen Begleitpapiere (Ausnahme: Mitführungspflichten aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) beim Transport. Es muss daher keine Kopie des Entsorgungsnachweises mitgeführt werden. Die Überwachungsbehörden können in naher Zukunft mit Hilfe der auf dem Begleitschein angegebenen Entsorgungsnachweisnummern online auf die bei den Behörden im DV-System ASYS elektronisch gespeicherten Informationen des Entsorgungsnachweises zugreifen.
Stand:
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Die ZKS-Abfall ist die technische Infrastruktur für die Abwicklung des eANV, die einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch mit den Behörden sicherstellt. Die ZKS-Abfall kann auch für die Kommunikation zwischen den beteiligten Unternehmen genutzt werden. Jedes Unternehmen, das sich am eANV beteiligt, muss sich zunächst bei der ZKS-Abfall registrieren und dort ein Postfach einrichten oder ein Postfach eines gewählten Providers nutzen. Über die ZKS-Abfall muss der gesamte Datenaustausch im Rahmen des eANV mit den Behörden abgewickelt werden. Dazu gibt es ein zentrales Behördenpostfach.
Stand:
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Im elektronischen Nachweisverfahren werden die Begleitscheinnummern durch die ZKS-Abfall vergeben. Die vom Nachweispflichtigen verwendete Software muss sicherstellen, dass jede Begleitscheinnummer nur einmal verwendet wird. Es ist nicht zulässig, gegebenenfalls noch vorhandene Begleitscheinnummern aus dem Papierverfahren zu nutzen.
Stand:
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Unter der Bezeichnung elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) stellen die Länder ein Webportal bereit, das die Eingabe und den Austausch der Nachweisdaten ermöglicht. Damit einher geht auch die Registrierung des Teilnehmers am elektronischen Verfahren. Der Zugang zum Länder-eANV erfolgt über einen Internet-Browser. Es erfolgt keine Speicherung der Daten und damit auch keine Registerführung durch das Länder-eANV. Das Länder-eANV bietet aber eine Hilfestellung für die Führung der elektronischen Register durch die Verpflichteten.
Stand:
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Um die ZKS-Abfall nutzen zu können, benötigt jeder Teilnehmer ein elektronisches Postfach. Zur Einrichtung des elektronischen Postfachs ist vorab ein Registrierungsantrag zu stellen, der über die ZKS-Abfall an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Diese Behörde prüft den Antrag und veranlasst, dass dem Teilnehmer eine Nutzerkennung und ein Passwort mitgeteilt werden. Diese Angaben sind der Schlüssel zur Nutzung der ZKS-Abfall und ermöglichen das Ausfüllen der elektronischen Formulare und den Versand an die Behörden und weitere ZKS-Teilnehmer.
Stand:
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Ja, dies ist grundsätzlich möglich und häufig sinnvoll. So benötigen etwa Teilnehmer, die die Dienste eines Providers nutzen, kein eigenes Postfach, da deren Kommunikation über das Providerpostfach geführt wird. In diesem Fall ist es vorgesehen, dass der Provider die Registrierung für seinen Kunden übernimmt. Im Falle einer Registrierung durch einen Dritten muss der Teilnehmer diesen entsprechend bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte selbst muss sich zuvor als solcher bei der ZKS-Abfall registrieren lassen.
Stand:
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Ja, ein Teilnehmer kann mehrfach registriert sein und damit über mehrere Postfachverknüpfungen verfügen. Neben einem eigenen Postfach kann er auch über Postfächer anderer Postfachinhaber verfügen. Jedes Postfach kann im Prinzip durch beliebig viele Teilnehmer genutzt werden. Teilnehmer, die Kunden bei mehreren Povidern sind, können für die Postfächer aller dieser Provider registriert werden.
Stand:
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Hat ein Teilnehmer mehrere Postfachverknüpfungen, kann er wählen, welches dieser Postfächer das Hauptpostfach (Default-Postfach) ist. Dies kann ein eigenes Postfach sein oder ein Postfach bei einem Provider.
Stand: