Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

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Mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (Erste Brustkrebs-Früherkennungs-Änderungsverordnung – Erste BrKrFrühErkÄndV) wird die für Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren bereits zugelassene Untersuchung mit Röntgenstrahlung zur Brustkrebsfrüherkennung künftig auch bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres ermöglicht.

Nach § 84 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 16 StrlSchG ist Früherkennung unter Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen bei asymptomatischen Personen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten nur zulässig, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums dies vorsieht. Dem Verordnungsentwurf liegt eine wissenschaftliche Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz gemäß § 84 Absatz 3 StrlSchG zugrunde (BAnz AT 2. Dezember 2022 B4). Danach überwiegt der Nutzen der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen von 70 bis 75 Jahren die strahlenbedingten Risiken. Aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz ist diese Früherkennungsuntersuchung für diese Altersgruppe ebenfalls zuzulassen.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das in diversen Studien belegte positive Nutzen-Risiko-Verhältnis auch in der breiten Anwendung in Deutschland erhalten bleibt.

Ferner legt der Verordnungsentwurf Erleichterungen im Hinblick auf Anforderungen an das ärztliche Personal fest und verbessert die Verfügbarkeit von Personal zur Befundung der Röntgenaufnahmen.

Aktualisierungsdatum: 07.11.2023
https://www.bmuv.de/GE1025

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