Referentenentwurf einer Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

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Mit dem Entwurf einer Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei Rauchern (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung – LuKrFrühErkV) wird die Lungenkrebsfrüherkennung erlaubt. Nach § 84 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 16 StrlSchG ist Früherkennung unter Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen bei asymptomatischen Personen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten nur zulässig, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums dies vorsieht.

Dem Verordnungsentwurf liegt eine wissenschaftliche Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz gemäß § 84 Absatz 3 StrlSchG zugrunde (BAnz AT 6. Dezember 2021 B4). Danach überwiegt der Nutzen der Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei starken Rauchern die strahlenbedingten Risiken. Aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz soll diese Früherkennungsuntersuchung zugelassen werden.

In dem Verordnungsentwurf werden Zulässigkeitskriterien für die Früherkennungsuntersuchung sowie Anforderungen an das ärztliche Personal, an die Durchführung der Untersuchung und die Befundung der Computertomographie-Aufnahmen vorgesehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das in diversen Studien belegte positive Nutzen-Risiko-Verhältnis auch in der breiten Anwendung in Deutschland erhalten bleibt.

Stellungnahmen konnten bis zum 25. August 2023 in schriftlicher oder elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, Aktenzeichen S II 1 – 1143/006-2023.0001" an das Bundesumweltministerium gerichtet werden.

Aktualisierungsdatum: 14.11.2023
https://www.bmuv.de/GE1017

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