Das Wasserhaushaltsgesetz

Wasser ist eine der wichtigsten natürlichen Ressourcen. Es ist Quelle allen Lebens. Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrem Grundgesetz den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Staatsziel gemacht (Artikel 20a). Dazu gehört auch der Schutz unserer Gewässer. Im Rahmen eines umfassenden Umweltschutzes, der die Versorgung der Bevölkerung und insbesondere auch die zukünftiger Generationen gewährleisten soll, steht Gewässerschutz mit an oberster Stelle. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), das ursprünglich bereits aus dem Jahr 1957 stammt, bildet den Kern des Gewässerschutzrechts. Sein Zweck ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (Paragraf 1 WHG).

Das WHG hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern. Das WHG schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihr auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen sollen unterbleiben (Vorsorgegrundsatz). Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.

Wesentliche Inhalte des WHG

Die Zielvorgaben und Bewirtschaftungsregeln der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bilden ein zentrales Element des WHG. Die Details der "Tochterrichtlinien" (Richtlinie über Umweltqualitätsnormen, Grundwasserrichtlinie) wurden durch Rechtsverordnungen (Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer, Grundwasserverordnung) umgesetzt. Eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung nach Maßgabe der Bewirtschaftungsziele zu erlassen, findet sich im Paragraf 23 WHG. Diese Ermächtigung bietet die Möglichkeit, die im WHG schlank gehaltenen Regelungen detaillierter auszugestalten und dient der bundeseinheitlichen Umsetzung von Unionsrecht.

Die Gewässer werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Gewässerbenutzungen, zum Beispiel das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser, bedürfen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einer behördlichen Zulassung (Paragraf 8 Absatz 1 WHG). Damit sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts verhindert und ein vorsorgender Gewässerschutz durchgesetzt werden.

Die Zulassung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde (Bewirtschaftungsermessen, Paragraf 12 Absatz 2 WHG). Dieses Ermessen ist in bestimmen Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf zum Beispiel eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden (Paragraf 57 Absatz 1 WHG). Diese Mindestanforderungen sind, dem Stand der Technik entsprechend und nach Industrie- und Gewerbebranchen differenziert, in der Abwasserverordnung des Bundes näher konkretisiert. Mit der Abwasserverordnung werden auch die EU-rechtlichen Anforderungen an Industrieanlagen (Beste verfügbare Technik, BVT-Schlussfolgerungen) branchenspezifisch für den Abwasserbereich umgesetzt.

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Paragraf 62 und folgende WHG) gelten besondere Regelungen, die, gestaffelt nach der Menge und Gefährlichkeit der Stoffe, sicherstellen sollen, dass die Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert die Anforderungen an diese Anlagen sowie das Verfahren zur Einstufung von wassergefährdenden Stoffen. Sie ist am 1. August 2017 vollständig in Kraft getreten. Die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften werden aufgehoben.

Wichtige Regelungen des WHG sind auch die Vorschriften über Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (Paragrafen 60 und 61 WHG), den Gewässerschutzbeauftragten (Paragraf 64 und folgende WHG), den Ausbau von Gewässern (Paragrafen 67 und folgende WHG), den vorbeugenden Hochwasserschutz (Paragrafen 72 und folgende WHG) sowie die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Interesse der Wasserversorgung (Paragraf 51 WHG).

Wesentliche Änderungen des WHG

2002 wurde das WHG umfassend novelliert, um die im Jahr 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union umzusetzen. 2010 wurde das auf Rahmenvorschriften beschränkte WHG durch neue Vollregelungen ersetzt.

Durch die eins zu eins Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2011 wurde der Anwendungsbereich des WHG teilweise um die Meeresgewässer erweitert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bewirtschaftungsvorschriften (Paragrafen 45a bis 45l WHG). Das WHG führt ein Verschlechterungsverbot für den Zustand der Meeresgewässer ein und sieht Regelungen vor, die die Erreichung beziehungsweise den Erhalt eines guten Zustands der Meeresgewässer bis 2020 gewährleisten sollen. Ein Zulassungsregime für Einträge in Meeresgewässer enthält das WHG nicht. Insoweit gelten nationale und internationale Sonderregelungen.

Nach der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-RL) 2013 sind im Abwasserrecht des WHG die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten verbindlich einzuhalten (Paragrafen 54, 57, 60, 107 WHG). Die IED-RL wurde außerdem durch die auf Paragraf 23 WHG gestützte Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) umgesetzt.

Das Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen von 2016 führt erstmals in Paragraf 6a WHG das Prinzip der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen ein und setzt Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie um.

Das Regelungspaket zum Fracking von 2016 wurde schwerpunktmäßig durch Änderungen des WHG umgesetzt. Die Nutzung der Fracking-Technologie bedarf nun einer umweltrechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Das sogenannte unkonventionelle Fracking, also Maßnahmen in Schiefer-, Ton, Mergel- oder Kohleflözgestein mit Ausnahme von vier möglichen wissenschaftlichen Erprobungsmaßnahmen verboten. Beim konventionellen Fracking wurden die Voraussetzungen verschärft. Die Genehmigungsvoraussetzungen wurden in Paragraf 13a WHG und das Genehmigungsverfahren in Paragraf 13b WHG geregelt.

Das Hochwasserschutzgesetz II führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die neuen Regelungen wurden größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Die Änderungen sollen zum einen die Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen (Paragrafen 71, 71a, 77, 99a WHG), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Zum anderen wird der Hochwasserschutz weiter verbessert. Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten in Paragraf 78c WHG werden Hochwasserschäden vermieden. Behörden erhalten zudem zusätzliche Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu forcieren (Paragraf 78 WHG). Für die neu im WHG aufgenommene Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (Paragraf 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (Paragraf 78d WHG) wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. Die Änderungen des WHG und des BNatSchG treten am 5. Januar 2018 in Kraft; die übrigen Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.

Durchführungsvorschriften Grundwasserschutz

Die Benutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Sie wird versagt, wenn von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird.

Auch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ist grundsätzlich eine Benutzung, die der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Gleiches gilt für das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch hierfür bestimmte oder geeignete Anlagen. Das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, sind ebenfalls erlaubnispflichtige Benutzungen.

Die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten sind. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung einer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. "Nicht zu besorgen" heißt, dass der Eintritt einer Verunreinigung des Grundwassers nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss.

Generell müssen also alle Grundwasservorkommen so geschützt werden, dass das Grundwasser auch langfristig in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleibt.

Meldung Wasser und Binnengewässer | 19.12.17

Vorsicht beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Teil des Gewässerschutzkonzepts des WHG sind auch die Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Flusslandschaft des Jahres 2017: Lippe
Meldung Wasser und Binnengewässer | 24.03.17

Integrierter Hochwasser- und Gewässerschutz

Hochwasser kann nicht nur die überschwemmten Gebiete schädigen, sondern auch nachteilige Folgen für die Gewässermorphologie und -ökologie haben.

Mineralwasser
Meldung Wasser und Binnengewässer | 09.03.17

Sauberes Trinkwasser dank Wasserschutzgebieten

Das WHG enthält selbst keine Anforderungen an die Trinkwasserqualität. Diese sind mit höchsten Anforderungen in der Trinkwasserverordnung geregelt.

Meldung Wasser und Binnengewässer | 24.03.17

Versorgungsanspruch der Bevölkerung

Seit der Wasserrechtsreform enthält das Wasserhaushaltsgesetz erstmals Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung.

Ein Tropfen Wasser trifft auf eine Wasserfläche und erzeugt dabei kleine Wellen
Meldung Wasser und Binnengewässer | 21.12.16

Grundwasserschutz

Das WHG sieht auch für den Bereich der Grundwasserbewirtschaftung zur Konkretisierung und Umsetzung von EG-Recht eine Verordnungsermächtigung vor, wovon der Bund durch Erlass der Verordnung zum Schutz des Grundwassers.

Luftaufnahme Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
Meldung Wasser und Binnengewässer | 01.05.11

Schutz der Küstengewässer und Meere

Die Bewirtschaftungsanforderungen für Küstengewässer setzen den bisherigen hohen Regelungsstandard fort und übernehmen im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen des alten WHG.

Fisch im Garnelenfischernetz gefangen
Meldung Wasser und Binnengewässer | 12.12.16

Bewirtschaftung von Flüssen und Seen

Das WHG enthält wichtige Vorschriften zur Bewirtschaftung der Flüsse und Seen (Oberflächengewässer), der Küstengewässer und des Grundwassers.

Meldung Wasser und Binnengewässer | 21.12.16

Das wasserrechtliche Benutzungsregime

Wasser ist auf der ganzen Welt ein kostbares Gut. In Deutschland ist zwar ausreichend davon vorhanden, dennoch müssen für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasserressourcen die Eigentumsverhältnisse klar sein.

Straße überflutet, Rettung durch Sandsäcke
Meldung Wasser und Binnengewässer | 22.12.16

Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

Das WHG beinhaltet grundsätzliche Bestimmungen über die Gewässerbewirtschaftung, genauer die Wassermengen- und Wassergütewirtschaft.

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.