Das Wasserhaushaltsgesetz: Wasser ist für alle da und wird staatlich bewirtschaftet: Das wasserrechtliche Benutzungsregime

21.12.2016
Wasser ist auf der ganzen Welt ein kostbares Gut. In Deutschland ist zwar ausreichend davon vorhanden, dennoch müssen für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasserressourcen die Eigentumsverhältnisse klar sein.

Wem gehört das Wasser?
Wasser ist auf der ganzen Welt ein kostbares Gut. In Deutschland ist zwar ausreichend davon vorhanden, dennoch müssen für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasserressourcen die Eigentumsverhältnisse klar sein. Seit Inkrafttreten des WHG sind wichtige Fragen des Eigentums ausdrücklich geregelt. Die so genannte fließende Welle, also das Wasser von fließenden oberirdischen Gewässern, und das Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern können die zuständigen Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verschiedene Duldungs- oder Gestattungspflichten auferlegen, um Maßnahmen durchzusetzen, die dem Gewässerschutz dienen. Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Eigentums haben die Betroffenen Anspruch auf Entschädigung.

Wie wird eine nachhaltige Gewässernutzung erreicht?
Im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie hat das WHG die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten eingeführt. Für jede Flussgebietseinheit müssen Bewirtschaftungsziele formuliert und ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan erstellt werden, die jene Maßnahmen benennen, welche für die Zielerreichung erforderlich sind. Die Bewirtschaftungsziele, die die Wasserrahmenrichtlinie vorschreibt, sind sehr ambitioniert. Für Oberflächen- und Küstengewässer sind sie durch den guten chemischen und guten ökologischen Zustand definiert, für das Grundwasser durch den guten chemischen und guten mengenmäßigen Zustand. Für die Verwirklichung besonderer Ziele innerhalb der Flussgebietseinheiten müssen sich die zuständigen Behörden auch über Landes- und Staatsgrenzen hinweg koordinieren. Dies stellt sicher, dass eine ganzheitliche integrierte Bewirtschaftung des Einzugsgebiets eines Flusses erfolgt. Bei der Festlegung der Ziele wird nicht nur die Auswirkung auf den Menschen, sondern auch auf Pflanzen und Tiere (Biodiversität) berücksichtigt.

Die Gewässer (oberirdische Binnengewässer, Küstengewässer und das Grundwasser) werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. In der Regel bedarf jede Gewässerbenutzung, z. B. das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser, einer Erlaubnis. Das Benutzungsregime bildet somit das Herzstück einer jeden geordneten Bewirtschaftungspolitik, die den Zielen des wirtschaftlichen Nutzens und des Naturschutzes gleichermaßen verpflichtet ist. So werden Beeinträchtigungen und eine Übernutzung des Wasserhaushalts verhindert.

Der sogenannte Gemeingebrauch von Gewässern ist auch ohne Erlaubnis zulässig. Danach darf jede Person die Gewässer in einer Weise und einem Umfang nutzen, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen. Die Erteilung einer Erlaubnis steht im Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Wasserbehörde und ist seit Inkrafttreten des WHG im Jahr 2010 gesetzlich ausdrücklich als Ermessensentscheidung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, festgeschrieben. Das Ermessen ist jedoch in bestimmten Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf zum Beispiel eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Weitergehende Anforderungen, auch Einleitungsverbote, kann die Wasserbehörde im Einzelfall unter Emissionsgesichtspunkten stellen, so zum Beispiel um die angestrebte Gewässerqualität zu erreichen oder bestimmte Gewässernutzungen zu ermöglichen.

Wer unbefugt Gewässer verunreinigt, macht sich strafbar. Schadensersatzpflichten sind unter anderem auch im WHG geregelt.

21.12.2016 | Meldung Wasser und Binnengewässer
https://www.bmuv.de/ME8032

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