Referentenentwurf zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und der Deponieverordnung (DepV)

abgeschlossene Vorhaben | AVV DepV

Downloads / Links

Zwei Länder haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Am 29. November 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung an die beteiligten Kreise zur Anhörung versendet.

Die Änderungen im Referentenentwurf dienen der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus der Änderungsrichtlinie zur Deponierichtlinie (2018/850/EU). Diese ist am 4. Juli 2018 im Rahmen des EU- Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Die Umsetzung dieses Paketes erfolgt unter anderem über die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Durch die Verordnung (EU) 2017/997 wurde der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie geändert. Vor diesem Hintergrund hat sich für die Abfallverzeichnis-Verordnung und die Deponieverordnung als untergesetzliche Regelwerke des KrWG ein Anpassungsbedarf ergeben.

Die wesentlichen Änderungen in der Abfallverzeichnis-Verordnung beinhalten die Aufnahme der Berücksichtigungsgrenzwerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" und die Straffung der Informationspflichten bei der Umstufung eines gefährlichen Abfalls in einen nicht gefährlichen Abfall und umgekehrt.

Ziel des Verordnungsentwurfes ist es, die sich aus der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/850 ergebenden Änderungen "eins zu eins" in deutsches Recht umzusetzen sowie erforderliche Änderungen aus dem Vollzug aufzugreifen. Der Schwerpunkt in der Deponieverordnung betrifft zum einen die Vorgabe, dass Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen. Zum anderen ergeben sich Folgeänderungen aus der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) bezüglich der zeitweiligen Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber. Diese ist nach der EU-Quecksilberverordnung in untertägigen Zwischenlagern nicht mehr zulässig.

Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Diese hatten bis zum 20. Dezember 2020 die Gelegenheit zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf der Basis der erbetenen Stellungnahmen soll der Referentenentwurf anschließend zu einem Regierungsentwurf fortentwickelt werden. Ziel ist es, März 2020 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren, das bis Juli 2020 abgeschlossen sein soll.

Aktualisierungsdatum: 06.02.2020

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE855

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.