Zwischenlagerung
Da zurzeit kein Endlager für radioaktive Abfälle zur Verfügung steht, müssen sie sicher zwischengelagert werden. Radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen in zwei Gruppen unterschieden:
- Bestrahlte Brennelemente und Abfälle aus der Wiederaufarbeitung (hochradioaktive Abfälle, für die noch kein Endlagerstandort ausgewählt wurde und die in dem Endlager nach dem Standortauswahlgesetz endgelagert werden sollen) und
- sonstige radioaktive Abfälle (schwach- und mittelradioaktive Abfälle beziehungsweise Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die in der Schachtanlage Konrad endgelagert werden sollen).
Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle werden nach Paragraf 6 des Atomgesetzes durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung genehmigt und durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt.
Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle werden in der Regel nach Paragraf 12 des Strahlenschutzgesetzes durch die zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt und beaufsichtigt.