Zwischenlagerung

Da zurzeit kein Endlager für radioaktive Abfälle zur Verfügung steht, müssen sie sicher zwischengelagert werden. Radioaktive Abfälle werden im Wesentlichen in zwei Gruppen unterschieden:

  • Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die in der Schachtanlage Konrad endgelagert werden sollen und
  • Hochradioaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente, für die noch kein Endlagerstandort ausgewählt wurde und die in dem Endlager nach dem Standortauswahlgesetz endgelagert werden sollen.

Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle sowie für bestrahlte Brennelemente werden nach Paragraf 6 des Atomgesetzes durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung genehmigt und durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigt. 

Zwischenlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden in der Regel nach Paragraf 12 des Strahlenschutzgesetzes durch die zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt und beaufsichtigt.

Stand: 30.06.2023

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