Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Kraft; ab 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Das Gesetz verpflichtet die erfassten Unternehmen, Sorgfaltspflichten einzuführen, um menschenrechtsbezogene und bestimmte Umweltrisiken zu adressieren. Hierdurch sollen sie bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrem Geschäftsbereich und in ihren Lieferketten verhindern, minimieren oder beenden. Zu den Sorgfaltspflichten gehört, dass Unternehmen ein Risikomanagement einrichten, ihre Risiken regelmäßig analysieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen, ein Beschwerdeverfahren einführen und regelmäßig öffentlich und gegenüber der Vollzugsbehörde über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten berichten. Überprüft wird die Einhaltung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA.

Bezogen auf den Schutz der Umwelt müssen Unternehmen in ihren Lieferketten Pflichten aus drei internationalen Umweltabkommen beachten:

  • bezüglich der Verwendung und Behandlung von Quecksilber aus dem Minamata-Übereinkommen
  • bezüglich der Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe
  • hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Stoffe nach dem Basler Übereinkommen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen bestimmte Umweltschädigungen verhindern oder abschwächen, wenn ansonsten Menschenrechte verletzt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass Unternehmen schädliche Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen oder einen übermäßigen Wasserverbrauch verhindern oder abmildern müssen, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehren oder sie gesundheitlich schädigen.

Häufig gestellte Fragen werden umfassend auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA beantwortet.

Eine weitere häufig aufgeworfene Frage betrifft das Verhältnis der (umweltbezogenen) Berichtspflichten nach dem LkSG, der CSR-Richtlinie und der Taxonomie-Verordnung. Bei der Berichtspflicht nach dem LkSG geht es darum, dass interessierte Gruppen und das BAFA die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichtenanforderungen nachvollziehen können. Damit bezieht sich die Berichtspflicht im Umweltbereich auf die Erfüllung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten. Die CSR-Richtlinie bezweckt unter anderem, dass Unternehmen durch die Auseinandersetzung mit den von ihnen ausgehenden Auswirkungen und den auf sie einwirkenden Risiken und durch erhöhte Transparenz kontinuierlich nachhaltiger werden. Der Berichtsumfang ist breiter als im LkSG und Umweltbelange sind umfassend enthalten: (1) Klimaschutz; (2) Anpassung an den Klimawandel; (3) Wasser- und Meeresressourcen; (4) Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft; (5) Verschmutzung; (6) Biodiversität und Ökosysteme.

Die Taxonomie-Verordnung ist hingegen ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Sie legt selbst keine Berichtspflichten fest, sondern ergänzt bestehende Berichtspflichten aus anderen Rechtsakten wie der CSR-Richtlinie. Auf Grundlage der Taxonomie-Verordnung müssen die nach der CSR-Richtlinie berichtspflichtige Unternehmen auch berichten, wie und in welchem Umfang ihre Umsätze, Betriebsausgaben und Investitionen ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie sind. Dies hängt davon ab, ob eine Wirtschaftsaktivität einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele (diese entsprechen den genannten Umweltbelangen der CSR-Richtlinie) leistet, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt und das betreffende Unternehmen Sorgfaltspflichtenprozesse ("Verfahren zum Mindestschutz") umsetzt. Ansonsten enthält die Taxonomie-Verordnung noch einen Verweis auf die Offenlegungsverordnung mit Berichtspflichten für Finanzmarktteilnehmer und in Bezug auf nachhaltige Finanzprodukte.

Weiterführende Links:

Zu den umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im LkSG fand im Herbst/ Winter 2022 eine Webinar-Reihe des BMUV statt.

Das BAFA hat erste Handreichungen zum LkSG entwickelt.

Eine kostenlose Erstberatung gibt es beim Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte. Der Helpdesk bietet ergänzend Online-Tools an, wie den CSR-Risiko-Check, der Unternehmen bei der Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette unterstützt. Eine Übersicht zu digitalen Angeboten findet sich auch auf auf der Seite des UBA.

Eine Übersicht zu den Entwicklungen rund um Umweltsorgfaltspflichten auf Ebene der G7 findet sich auf der Webseite von adelphi.

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