Umweltplakette und Umweltzone

In zahlreichen deutschen Städten wurden Umweltzonen eingerichtet, um die Belastung der Luft mit Feinstaub und Stickstoffdioxid zu verringern. Eine Umweltzone ist durch Verkehrszeichen und Zusatzzeichen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einer Plakette (auf der Innenseite der Windschutzscheibe) sowie die Zuordnung der richtigen Plakette zum Fahrzeug sind in der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung) geregelt. Die Plakette ist in allen Umweltzonen Deutschlands gültig.

Einen Überblick über die Umweltzonen in Deutschland gibt das Umweltbundesamt:

Darüber hinaus stellen die Städte wichtige Informationen zu ihrer Umweltzone (Größe, Ausnahmen, Service, praktische Hinweise) auf ihren Internetseiten bereit.

Schadstoffgruppen – die rote, gelbe und grüne Umweltplakette

Die Schadstoffgruppen unterscheiden sich in der Höhe des Partikelausstoßes der Fahrzeuge und werden mit verschiedenfarbigen Plaketten kenntlich gemacht:

  • rot für die Schadstoffgruppe 2,
  • gelb für die Schadstoffgruppe 3,
  • und grün für die Schadstoffgruppe 4.
Schadstoffgruppen der Umweltplakette

In die Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit entsprechend gekennzeichneten Plaketten einfahren. Es braucht somit nur derjenige eine entsprechende Plakette am Auto, der in eine Umweltzone einfahren will. Dagegen ist bei Einfahrt in das Staatsgebiet Deutschlands keine Plakette erforderlich.

Welche Fahrzeuge in welche Schadstoffgruppe fallen, ist vereinfacht in Paragraph 6 der Kennzeichnungsverordnung geregelt. Ist in den Fahrzeugpapieren die europäische Abgasstufe nicht erkennbar, gilt das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges. Durch Nachrüstung eines Dieselfahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem (PMS), zum Beispiel Partikelfilter, kann im Allgemeinen die nächst höhere Schadstoffgruppe erreicht werden. Die erreichte Nachrüststufe (geregelt in der Kennzeichnungsverordnung) muss auf der Grundlage der Bescheinigung der Werkstatt nachgewiesen werden. Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (zum Beispiel Elektrofahrzeuge) sind der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet und erhalten eine grüne Plakette.

Ausgabestellen für Umweltplaketten

Ausgabestellen sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen (Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen mit Werkstatt und Überwachungsorganisationen wie zum Beispiel Dekra und TÜV, gegebenenfalls auch Auslandsvertretungen der Überwachungsorganisationen).

Die Plaketten sind unter Vorlage der Fahrzeugpapiere bei jeder der oben genannten Ausgabenstellen erhältlich.

Es ist auch möglich, Plaketten vor einer Fahrt in das Gebiet einer Umweltzone bei einer oben genannten Ausgabestelle zu bestellen. Die Fahrzeugpapiere (grundsätzlich ohne Beglaubigung) können über Fax, E-Mail (eingescanntes Dokument) oder Kopie auf dem Postweg vorgelegt werden. Die Plakette wird per Post versandt. Die Gebühren betragen bei den Ausgabestellen zwischen fünf und zehn Euro. Im Versand können höhere Gebühren, einschließlich Porto, anfallen.

Ausnahmen von der Plakettenpflicht sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 und Anhang 3 zu Paragraph 2 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung möglich. Die Einfahrt in eine Umweltzone ist ohne Plakette oder ohne Ausnahmegenehmigung nicht gestattet (Bußgeld: 80 Euro).

Überblick über die Zuordnung von Fahrzeugen zu den Schadstoffgruppen

(In Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben)

EurostufeSchadstoffgruppeErstzulassung PkwErstzulassung Lkw / BussePlakette
DieselDiesel
Euro 1 oder schlechter1vor 01.01.1997vor 01.10.1996keine
Euro 2 oder Euro 1 mit PMS2ab 01.01.1997 bis 31.12.2000ab 01.10.1996 bis 30.09.2001rote
Euro 3 oder Euro 2 mit PMS3ab 01.01.2001 bis 31.12.2005ab 01.01.2001 bis 30.09.2006gelbe
Euro 4 oder Euro 3 mit PMS und besser4ab 01.01.2006ab 01.10.2006grüne


Benziner / GasBenziner / Gas
Euro 1 oder schlechter (Fahrzeuge, die nicht in Gruppe 4 fallen)1vor 01.01.1993vor 01.01.1993keine
Euro 1 und besser oder Anlage XXIII StVZO oder gleichwertig oder 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO oder gleichwertig4ab 01.01.1993ab 01.01.1993grüne

Der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid wurde lange Zeit in einer Vielzahl von Städten auf Grund der zu hohen Stickstoffoxidemissionen im realen Betrieb von Diesel-Fahrzeugen teils deutlich überschritten. In einzelnen Städten wurden daher über die geltende Umweltzonenregelung hinaus streckenbezogen Verkehrsverbote für Diesel-Pkw bis einschließlich Abgasstufe Euro-5/V erlassen. Stuttgart hat zudem ein zonales Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasstufen Euro-4/IV und in einer sogenannten kleinen Umweltzone ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter eingeführt. Neue Plaketten zur Überwachung dieser Verkehrsverbote wurden nicht geschaffen.

Sofern weitergehende Verkehrsverbote zur kurzfristigen Verringerung der Stickstoffdioxidbelastung erforderlich sind, können diese auf Grundlage von Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes, die im April 2019 in Kraft traten, von den zuständigen Behörden vor Ort durch stichprobenartige mobile Kennzeichenerfassung überwacht werden. Da die Stickstoffdioxidbelastung seit 2019 weiter deutlich abgenommen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass weitere, über die Umweltzonenregelung hinausgehende, Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 4/IV und Euro 5/V in der Regel nicht mehr erlassen werden müssen.

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Stand: 06.07.2022

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