Übergangsregelungen der 1. BImSchV

Zusammenstellung der Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen

Seit Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV im Jahr 2020 gelten Übergangsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, auch Sanierungsregelungen genannt. Als Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Scheitholz, Holzpellets oder Ähnliches, bezeichnet man Anlagen, die vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dienen, wie zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen. Die Anlagen müssen, damit sie dauerhaft in Betrieb bleiben können, Emissionsgrenzwerte einhalten. Dies lässt sich nachweisen durch:

  • Eine Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft und für Kohlenstoffmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft auf dem Prüfstand eingehalten werden.

oder

  • Eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk, bei der Grenzwerte für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft und für Kohlenstoffmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Kann der Betreiber den Nachweis nicht erbringen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Programm zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme zwischen Ende 2014 und Ende 2024. Die Frist richtet sich nach dem Datum auf dem Typschild. Bis zum Ablauf der Fristen sind die Anlagen im Schnitt 20 bis 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle einer Außerbetriebnahme oder eines Austausches gegen ein modernes, emissionsarmes Gerät kann sich der Betreiber auch für die Installation einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. 

Datum auf dem TypschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 201031. Dezember 2024

Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

  1. Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
  2. Offene Kamine,
  3. Badeöfen,
  4. Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
  6. Kamine und Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden (historische Öfen).

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss, werden die Betreiber im Rahmen der ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert. Außerdem kann diese Information dem Feuerstättenbescheid entnommen werden.

Stand: 09.04.2024

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