Die arktische Rechtsordnung

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als Basis

Die Absichten der meisten Anrainerstaaten gehen jedoch weiter: Zugriff auf Bodenschätze jenseits der 200-Seemeilen-Zone, die heute noch unter ausschließlich internationalen Gewässern gelegen sind. Will ein Küstenstaat Zugriffsrechte erhalten, muss er einen verlängerten Festlandsockel geltend machen.

Hierzu muss er gegenüber der durch das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) geschaffenen Festlandsockelgrenzkommission den Nachweis erbringen, dass sich der Rand seines Festlands über 200 sm hinaus erstreckt (Artikel 76 VIII SRÜ). Gelingt dieser Nachweis, haben die Küstenstaaten souveräne Rechte bei der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Festlandsockels, und zwar grundsätzlich bis zu einer Reichweite von 350 sm (Artikel 76 VI, 77 I SRÜ).

Der Umweltteil des SRÜ verpflichtet die Vertragsstaaten, "die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren" (Artikel 192 SRÜ).

Festlandsockelgrenzkommission (FSGK) – Commission on the Limits of the Continental Shelf (CLCS)

Große Teile des arktischen Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, die jenseits der Bereiche nationaler Hoheitsbefugnisse liegen, genießen nach dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) der Vereinten Nationen als "gemeinsames Erbe der Menschheit" einen besonderen Status. Demgegenüber ist die Festlandsockelgrenzkommission mit Sitz in New York das zentrale Gremium für die Bestimmung der Festlandsockelgrenzen der Anrainerstaaten, innerhalb derer sie die natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds exklusiv erforschen und nutzen können. Die seit 1997 bestehende FSGK ist ein internationales Organ, das auf dem SRÜ beruht. Ihr gehören Mitglieder aus 21 Staaten als nationale Experten an, die in festen Abständen neu gewählt werden. Die Kommission gibt mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen ab, aufgrund derer ein Küstenstaat seinen Festlandsockel über die im SRÜ als Regelfall vorgesehene Maximalgrenze von 200 Seemeilen ausdehnen kann. Norwegen hat als erster Arktisstaat entsprechende Empfehlungen erhalten (2009). Die Russische Föderation überarbeitet zur Zeit ihren Antrag aus dem Jahr 2001. Dänemark und Kanada arbeiten an "Submissions" für das Jahr 2013 beziehungsweise 2014.

Weitere internationale Abkommen mit Relevanz für die Arktis

Neben dem SRÜ tangieren eine Reihe internationaler Abkommen in den Bereichen Biologische Vielfalt, Chemie, Meeresumwelt und Atmosphäre Arktisbelange.

Erwähnenswert sind vor allem:

  • das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (MARPOL);
  • das Montrealer Protokoll von 1985 zu Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen;
  • das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 und sein Protokoll von 1996;
  • das Stockholmer Übereinkommen zu persistenten organischen Schadstoffen (sogenannte POP-Konvention) vom Mai 2001;
  • die Protokolle zu den Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe beziehungsweise Schwermetalle;
  • das Internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992;
  • das UN-Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs von 1946;
  • das UN-Übereinkommen über wandernde und grenzüberschreitende Fischbestände von 1995.

Arktisspezifische Vereinbarungen und Standards

  • 1973 haben die Arktisanrainerstaaten eine Vereinbarung über die Bewahrung von Eisbären und ihrer Umwelt geschlossen. Von den etwa 25.000 Eisbären leben rund 50 Prozent in Kanada. Weitere regionale und bilaterale Abkommen betreffen den Schutz von Karibus, Rentieren, Robben und Brutvögeln.
  • Seit 2002 gibt es "Richtlinien für Schiffe, die in arktischen eisbedeckten Gewässern operieren", erarbeitet von der Internationalen Meeresorganisation (IMO). Diese Richtlinien sind laut Präambel nicht verbindlich (… recommendatory rather than mandatory) und erfordern weitere Anpassungen an die neuen Gegebenheiten in der Arktis.
  • In der IMO werden die Arbeiten an einem sog. "Polar Code" für beide Polargebiete vorangetrieben (technische Anforderungen an Schiffe und Besatzungen). Umweltbestimmungen sind ebenfalls vorgesehen.
  • Ferner besteht eine Reihe bilateraler Abkommen unter Arktis-Anrainerstaaten, meist zu Territorialfragen.
  • 2011 haben die Mitgliedstaaten des Arktischen Rats in Nuuk eine Vereinbarung zu "Search and Rescue" in der arktischen Region geschlossen.
  • 2013 haben die Mitgliedsstaaten des Arktischen Rates in Kiruna ein Abkommen zur gemeinsamen Bekämpfung von Ölverschmutzungen in der Arktis unterzeichnet ("Agreement on Cooperation on Marine Oil Pollution Prepardeness and Response").

Quelle: Auswärtiges Amt

Stand: 06.11.2013

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