Das Internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) ist mit seinen derzeit 196 Vertragsparteien das umfassendste verbindliche internationale Abkommen im Bereich Naturschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) gehört wie die Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und die Wüstenkonvention (UNCCD) zu den drei völkerrechtlichen Verträgen, die bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 zur Unterzeichnung auslagen. Deutschland ist seit ihrem In-Kraft-Treten am 29. Dezember 1993 Vertragspartei der CBD. Die Federführung für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt innerhalb der Bundesregierung liegt beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).
Das Abkommen hat drei übergeordnete Ziele:
- die Erhaltung biologischer Vielfalt (genetische Vielfalt, Artenvielfalt, Vielfalt der Lebensräume).
- die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,
- die gerechte Aufteilung der aus der Nutzung genetischer Ressourcen gewonnenen Vorteile.
Die Vertragsstaatenkonferenz der CBD ist das oberste politische Entscheidungsgremium der Konvention. Die letzte Vertragsstaatenkonferenz (VSK15) tagte im Dezember 2022 in Montreal, Kanada. Zwischen zwei Vertragsstaatenkonferenzen kommen das Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung (Subsidiary Body on Scientific, Technical and Technological Advice, SBSTTA), das Nebenorgan für die Umsetzung der Konvention (Subsidiary Body on Implementation, SBI) sowie weitere Arbeits- und Expertengruppen zu verschiedenen Themen- und Arbeitsprogrammen der CBD zusammen. Die Nebenorgane erarbeiten jeweils Beschlussempfehlungen für die Vertragsstaatenkonferenzen der CBD.
Protokolle des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Um die Umsetzung der Ziele der Konvention zu unterstützen, wurden zwei völkerrechtlich verbindliche Abkommen unter dem Rahmen des Übereinkommens zur biologischen Vielfalt verabschiedet.
Mit dem 2000 beschlossenen Cartagena-Protokoll, welches 2003 in Kraft trat, wird der grenzüberschreitenden Verkehr von gentechnisch veränderten Organismen geregelt. Das Nagoya-Protokoll wurde 2010 in Japan beschlossen und trat 2014 in Kraft. Es etabliert einen rechtlich verbindlichen Rahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich.