REACH

Abkürzung von REACH: Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien

Das Bundesumweltministerium hat innerhalb der Bundesregierung die Federführung zur Europäischen Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; zu Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Die REACH-Verordnung gilt für alle Industrie-Chemikalien. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip: Alle Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen sicherstellen, dass die Stoffe, die sie herstellen, in Verkehr bringen und verwenden die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Hersteller und Importeure sind dazu verpflichtet, ihre Chemikalien vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen. Dafür müssen sie eine Vielzahl von Informationen (unter anderem zu den Eigenschaften des jeweiligen Stoffes sowie zu verschiedenen toxikologischen Fragestellungen) zur Verfügung stellen.

Anpassung an Nanomaterialien

Technisch hergestellte Nanomaterialien können zusätzliche Eigenschaften aufweisen, die sie von gängigen synthetisch hergestellten Stoffen unterscheiden. Um bei der Registrierung alle relevanten Daten zu erhalten, die zur sachgerechten Bewertung der Sicherheit von Nanomaterialien für Mensch und Umwelt nötig sind, mussten die Anhänge der Chemikalienverordnung REACH entsprechend angepasst werden.

Nach langen Verhandlungen, vielen Vorschlägen und Änderungen wurde schließlich am 26. April 2018 im REACH-Regelungsausschuss der Europäischen Kommission über die Anpassung der Anhänge I, II, VI und XII der REACH-Verordnung an Nanomaterialien abgestimmt. Deutschland hatte wesentliche Änderungspunkte eingebracht, die von der EU-Kommission akzeptiert wurden. Diese betreffen die Wahl der Prüfmethoden, die Pflicht zur Ermittlung eines Basisdatensatzes, mit dem Nanomaterialien und Nanoformen eindeutig charakterisiert werden können, sowie weitergehende toxikologische und ökotoxikologische Datenanforderungen an die Registranten von Nanomaterialien. Die Abstimmung mit allen Mitgliedstaaten erfolgte einstimmig. Damit gelten seit dem 1. Januar 2020 in der EU einheitliche Prüfanforderungen für Nanomaterialien in der REACH-Verordnung.

Auf Bitten der Mitgliedstaaten hat die Kommission zudem den Anhang II der REACH-Verordnung angepasst. Er enthält die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt. Ein solches Sicherheitsdatenblatt muss für alle gefährlichen Stoffe, die unter REACH beziehungsweise das Chemikaliengesetz fallen, erstellt werden. Es enthält Informationen zur Identität des Stoffes, zu auftretenden Gefährdungen, zur sicheren Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall. Mit der Anpassung der Sicherheitsdatenblätter an Nanomaterialien muss nun in jedem einschlägigen Abschnitt angegeben werden, ob die Informationen auch für Nanoformen gelten und falls ja für welche. Die relevanten Sicherheitsinformationen sind zudem den jeweiligen Nanoformen zuzuordnen. Der geänderte Anhang II ist seit dem 01. Januar 2023 uneingeschränkt in Kraft. 

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA passt die Leitfäden, die den Registranten Orientierung geben, fortlaufend an diese Neuerungen an. 

Stand: 17.01.2023

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