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Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Am 16. Juli 2021 ist die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV neue Fassung (n.F.)) als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung (sogenannte Mantelverordnung, BGBl. I S.2598) verkündet worden. Diese ist am 1. August 2023 in Kraft getreten.
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung werden die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz näher bestimmt und an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse angepasst. Die BBodSchV n.F. fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu und erweitert den Anwendungsbereich. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wind.
Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien
Mineralische Abfälle stellen mit etwa 240 Millionen Tonnen pro Jahr den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Neben dem Recycling ist der zweite wesentliche Verwertungsweg die stoffliche Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen.
Die hierbei zu beachtenden Anforderungen an den Schutz des Menschen sowie des Bodens und des Grundwassers waren bislang in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BBodSchV alte Fassung (a.F.)) nur in sehr allgemeiner Form geregelt. Lediglich das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht war in § 12 BBodSchV a.F. festgelegt.
Bisher werden bei der Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen die unter der Federführung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Abfall (LAGA) erarbeitete LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln" und die diese teilweise fortschreibenden "Technischen Regeln Boden" zugrunde gelegt. Mit dem sogenannten zweiten "Tongruben-Urteil" stellte das Bundesverwaltungsgericht 2005 jedoch klar, dass es sich bei diesen Fachdokumenten nicht um bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Grundlagen handele, sondern lediglich um Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums. Mit den neuen §§ 6 bis 8 BBodSchV sind die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nun rechtsverbindlich festgeschrieben. Typische Anwendungsbereiche der Regelungen sind zum Beispiel der Garten- und Landschaftsbau, die Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen und die Rekultivierung von Aufschüttungen und Abgrabungen.
- § 6 BBodSchV fasst die Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien zusammen, die sowohl für die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten.
- § 7 BBodSchV regelt die spezifischen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien in die durchwurzelbare Bodenschicht.
- Die maßgebliche Neuerung enthält § 8 BBodSchV, der nun erstmals die zusätzlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht regelt.
Physikalischer Bodenschutz
Um Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen treffen zu können, definiert die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, wann eine solche schädliche Bodenveränderung vorliegt.
Die bisherige Regelung des § 9 BBodSchV a.F. stellte dabei die stofflichen Einträge in den Boden und die Anreicherung von Schadstoffen in den Fokus. Diese Regelung wird nun in § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BBodSchV aufgegriffen.
Neben stofflichen Einträgen können aber auch physikalische Einwirkungen schädliche Bodenveränderungen hervorrufen. Beispielsweise werden bei Baumaßnahmen im Umfeld des eigentlichen Baukörpers Böden regelmäßig erheblich mechanisch beansprucht. Übersteigt die Bodenbelastung die eigentliche Belastbarkeit des Bodens, kann eine Verdichtung die Folge sein. Dies kann wiederum zu dauerhaften Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen führen. Mit § 3 Absatz 1 Nr. 3 BBodSchV wurde dieser Aspekt des physikalischen Bodenschutzes erstmalig erfasst. § 4 Absatz 3 BBodSchV regelt dazu die zu beachtenden Vorsorgeanforderungen zur Vermeidung und Verminderung von physikalischen Einwirkungen.
Bodenkundliche Baubegleitung
Bei Baumaßnahmen kommt es stets zu einer flächenhaften Inanspruchnahme von Böden. Bei unsachgemäßem Umgang können die natürlichen Bodenfunktionen dabei langfristig oder sogar irreversibel beeinträchtigt werden. Um solche Schäden zu minimieren ist eine bodenkundliche Baubegleitung sinnvoll. Diese Art des baubegleitenden Bodenschutzes soll durch das aufzustellende Bodenschutzkonzept und die bodenkundliche Baubegleitung in den Phasen der Planung, Ausschreibung und Ausführung dem Schutz des Bodens dienen.
Bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3 000 m² beanspruchen, kann die jeweilige Genehmigungsbehörde daher nun seit August 2023 nach § 4 Absatz 5 BBodSchV im Benehmen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubegleitung verlangen.
Bodenerosion durch Wasser oder Wind
Bodenerosion bedeutet Verlust von fruchtbarem Boden, das heißt langfristig eine Bedrohung der Produktionsgrundlage für unsere Nahrungsmittel. Auf landwirtschaftlichen Flächen ist die Winderosion neben der Erosion durch Wasser eine weitere, nicht unerhebliche Art der Bodenerosion, denn durch Winderosion können vergleichbare Bodenmengen abgetragen werden.
Daher greift § 9 BBodSchV die ursprüngliche Regelung zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser auf und erweitert diese um die Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wind.
Weitere Informationen zum Thema Erosion finden Sie auch auf der Seite des Umweltbundesamtes.
Fachbeirat Bodenuntersuchungen
Anhang 1 der BBodSchV a.F. regelte die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung von Böden. Die Verfahren und Methoden entwickeln sich aufgrund neuer Erkenntnisse und technischer Fortschritte jedoch stetig weiter. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hatte daher am 14. Juni 2000 den Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) einberufen, um ein Gremium einzurichten, das die Gleichwertigkeit und praktische Eignung von neuen Verfahren und Methoden ermittelt und feststellt (vgl. Anhang 1 BBodSchV a.F.). Mit § 25 BBodSchV werden die Aufgaben und die Zusammensetzung des FBU ausführlicher geregelt und dadurch der Bedeutung der qualifizierten fachlichen Begleitung durch den Fachbeirat Rechnung getragen.
Aktualisierung und Erweiterung der Werte
Die in den Anhängen der BBodSchV festgeschriebenen Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte wurden an die aktuellen Erkenntnisse angepasst und erweitert. Dabei wurden insbesondere die neuen, auf dem Gebiet des Grundwasserschutzes entwickelten Maßstäbe zur Bewertung von Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit berücksichtigt. So hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Jahr 2004 Methoden zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS) und Grundsätze für deren Anwendung veröffentlicht und 2006 fortgeschrieben. Danach stellen die GFS eine geeignete Grundlage für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser dar, die entsprechend auch bei der Aktualisierung der Werte Berücksichtigung gefunden haben. Zum Beispiel wurde ergänzend zu den bisher geregelten organischen Schadstoffen Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeleitet für Chlorbenzole, Chlorethen (Viylchlorid), Chlorphenole, Pentachlorphenol, Methyl-Tert-Butyl-Ether (MTBE), sechs Einzelstoffe aus der Gruppe der sprengstofftypischen Verbindungen und sieben Einzelstoffe aus der Gruppe der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS).
Übergangsvorschriften
Die BBodSchV n.F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält dazu Übergangsregelungen. § 28 Absatz 1 BBodSchV n.F. betrifft die Verfüllung von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor der Verkündung der Verordnung, das heißt vor dem 16. Juli 2021, erteilt wurden. Wenn diese Zulassungen Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen und diese Materialien nun in den Boden auf- oder eingebracht werden, greift diese Übergangsregelung, sodass die Anforderungen der neuen BBodSchV erst ab dem 1. August 2031 eingehalten werden müssen.
§ 28 Absatz 2 BBodSchV n.F. sieht eine abweichende Übergangsfrist zur Erfüllung der neuen Anforderungen an die Probenentnahme bis zum 1. August 2028 vor. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die allgemeinen Anforderungen an die Probennahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBodSchV n.F. einzuhalten. Diese allgemeinen Anforderungen legen zur Qualitätssicherung fest, dass die Probenahme von einer nach internationaler Norm akkreditierten oder nach Länderregelung notifizierten Untersuchungsstelle durchgeführt und von Sachverständigen im Sinne des § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz oder Personen mit vergleichbarer Sach- und Fachkunde begleitet und dokumentiert wird.