Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die neue BBodSchV ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie bestimmt die näheren Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Am 16. Juli 2021 ist die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV neue Fassung (n.F.)) als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung (sogenannte Mantelverordnung, BGBl. I S.2598) verkündet worden. Am 1. August 2023 ist sie in Kraft getreten.

Mit der Neufassung der BBodSchV werden die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) näher bestimmt und an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse angepasst.

Die BBodSchV n.F. fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Sie enthält zudem Regelungen zum physikalischen Bodenschutz, zur bodenkundlichen Baubegleitung und zur Gefahrenabwehr bei Erosion durch Wind.

Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien

Mineralische Abfälle stellen mit etwa 240 Millionen Tonnen pro Jahr den mit Abstand größten Abfallstrom in Deutschland dar. Neben dem Recycling ist der zweite wesentliche Verwertungsweg die stoffliche Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen.

Die hierbei zu beachtenden Anforderungen an den Schutz des Menschen sowie des Bodens und des Grundwassers waren bislang in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BBodSchV alte Fassung (a.F.)) nur in sehr allgemeiner Form geregelt. Lediglich das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht war normiert.

Für die Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen wurden bisher die unter Federführung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitete LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" und die diese teilweise fortschreibenden "Technischen Regeln Boden" zugrunde gelegt. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um Empfehlungen eines Sachverständigengremiums und nicht um bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Grundlagen, wie das Bundesverwaltungsgericht 2005 in seinem sogenannten zweiten "Tongrubenurteil" klarstellte.

Die §§ 6 bis 8 BBodSchV n.F. schreiben die  Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nun rechtsverbindlich fest. Typische Anwendungsbereiche der Regelungen sind zum Beispiel der Garten- und Landschaftsbau, die Bodenverbesserung auf landwirtschaftlichen Flächen und die Rekultivierung von Aufschüttungen und Abgrabungen.

  • § 6 BBodSchV n.F. fasst die Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien zusammen, die sowohl für die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht gelten.
  • § 7 BBodSchV n.F. regelt die spezifischen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien in die durchwurzelbare Bodenschicht.
  • Die maßgebliche Neuerung enthält § 8 BBodSchV n.F., der nun erstmals die zusätzlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht regelt.

Physikalischer Bodenschutz

Um Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen treffen zu können, stellt die BBodSchV n.F. eine Regelvermutung auf wann eine schädliche Bodenveränderung zu besorgen ist.

Die bisherige Regelung des § 9 BBodSchV a.F. stellte dabei die stofflichen Einträge in den Boden und die Anreicherung von Schadstoffen in den Fokus. Diese Regelung wird nun in § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BBodSchV aufgegriffen.

Neben stofflichen Einträgen können auch physikalische Einwirkungen zu schädlichen Bodenveränderungen führen. So werden z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen die Böden im Umfeld des eigentlichen Baukörpers regelmäßig erheblichen mechanischen Belastungen ausgesetzt. Übersteigt die Belastung die eigentliche Belastbarkeit des Bodens, kann es in der Folge zu Verdichtungen kommen. Dies wiederum kann zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen führen. Vor diesem Hintergrund enthält die neue BBodSchV eine Erweiterung des Regelkatalogs und erfasst mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchV erstmals auch Aspekte des physikalischen Bodenschutzes.  § 4 Absatz 3 BBodSchV n.F. regelt flankierend dazu die zu beachtenden Vorsorgeanforderungen zur Vermeidung und Verminderung von physikalischen Einwirkungen.

Bodenkundliche Baubegleitung

Bei Baumaßnahmen kommt es stets zu einer flächenhaften Inanspruchnahme von Böden. Bei unsachgemäßem Umgang können die natürlichen Bodenfunktionen dabei langfristig oder sogar irreversibel beeinträchtigt werden. Um solche Schäden zu minimieren wurden mit der Novellierung der BBodSchV daher nun erstmals auch rechtsverbindliche Vorgaben zur Durchführung einer bodenkundlichen Baubegleitung bei größeren Bauvorhaben eingeführt. Damit soll der Bodenschutz bereits in der Planungs-, Ausschreibungs- und Ausführungsphase sichergestellt werden.  

Bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3000 m² beanspruchen, kann die jeweilige Genehmigungsbehörde nun nach § 4 Absatz 5 BBodSchV n.F. im Benehmen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubegleitung verlangen.

Bodenerosion durch Wasser oder Wind

Bodenerosion bedeutet Verlust von fruchtbarem Boden, das heißt langfristig eine Bedrohung der Produktionsgrundlage für unsere Nahrungsmittel. Auf landwirtschaftlichen Flächen ist die Winderosion neben der Erosion durch Wasser eine weitere, nicht unerhebliche Art der Bodenerosion, denn durch Winderosion können vergleichbare Bodenmengen abgetragen werden.

Daher greift § 9 BBodSchV n.F. die ursprüngliche Regelung zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wasser auf und erweitert diese um die Gefahrenabwehr bei Bodenerosion durch Wind.

Weitere Informationen zum Thema Erosion finden Sie auch auf der Webseite des Umweltbundesamtes.

Fachbeirat Bodenuntersuchungen

Anhang 1 der BBodSchV a.F. regelte die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung von Böden. Die Verfahren und Methoden entwickeln sich aufgrund neuer Erkenntnisse und technischer Fortschritte jedoch stetig weiter. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berief daher am 14. Juni 2000 den Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) ein, um ein Gremium einzurichten, das die Gleichwertigkeit und praktische Eignung von neuen Verfahren und Methoden ermittelt und feststellt (siehe Anhang 1 BBodSchV a.F.). Die neue BBodSchV regelt die Aufgaben und die Zusammensetzung des FBU ausführlicher und trägt dadurch der Bedeutung der qualifizierten fachlichen Begleitung durch den Fachbeirat Rechnung.

Aktualisierung und Erweiterung der Werte

Die in den Anhängen der BBodSchV a.F. festgeschriebenen Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte wurden an die aktuellen Erkenntnisse angepasst und erweitert. Dabei wurden nun auch die seit Jahren erprobten Maßstäbe zur Bewertung von Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit berücksichtigt. Bereits im Jahr 2004 hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Methoden zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS) und Grundsätze für deren Anwendung veröffentlicht und 2006 fortgeschrieben. Die GFS stellen eine geeignete Grundlage für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser dar und wurden daher im Rahmen der Aktualisierung der Werte entsprechend berücksichtigt. So wurden ergänzend zu den bisher geregelten organischen Schadstoffen Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser für Chlorbenzole, Chlorethen (Viylchlorid), Chlorphenole, Pentachlorphenol, Methyl-Tert-Butyl-Ether (MTBE), sechs Einzelstoffe aus der Gruppe der sprengstofftypischen Verbindungen und sieben Einzelstoffe aus der Gruppe der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS) abgeleitet.

Übergangsvorschriften

Die BBodSchV n.F. ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. § 28 BBodSchV enthält jedoch zum Teil Übergangsregelungen.

§ 28 Absatz 1 BBodSchV n.F. betrifft die Verfüllung von Abgrabungen auf Grund von Zulassungen, die vor der Verkündung der Verordnung, das heißt vor dem 16. Juli 2021, erteilt wurden. Wenn diese Zulassungen Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen und diese Materialien nun in den Boden auf- oder eingebracht werden, müssen die Anforderungen der neuen BBodSchV daher erst ab dem 1. August 2031 eingehalten werden.

Für die Umsetzung der neuen Anforderungen an die Probennahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBodSchV n.F. sieht § 28 Absatz 2 BBodSchV n.F. eine abweichende Übergangsfrist bis zum 1. August 2028 vor. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die allgemeinen Anforderungen an die Probennahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBodSchV n.F. einzuhalten. Diese allgemeinen Anforderungen legen zur Qualitätssicherung fest, dass die Probennahme von einer nach internationaler Norm akkreditierten oder nach Länderregelung notifizierten Untersuchungsstelle durchgeführt und von Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde begleitet und dokumentiert wird.

Stand: 04.12.2023

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