Strahlenschutz beim Mobilfunk

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Durch den Einsatz moderner Funktechnologien entstehen in der Umwelt des Menschen hochfrequente elektromagnetische Felder. Hochfrequente elektromagnetische Felder gehören – wie auch niederfrequente Felder und die optische Strahlung – zur nichtionisierenden Strahlung. Mobilfunk ist den elektromagnetischen hochfrequenten Feldern zuzuordnen.

Im elektromagnetischen Spektrum sind die hochfrequenten elektromagnetischen Felder im Frequenzbereich zwischen etwa 100 Kilohertz (Kilohertz = 1.000 Hertz) und 300 Gigahertz (Gigahertz = 1.000.000.000 Hertz) angesiedelt (Hertz ist die Maßeinheit für die Frequenz, das heißt für die Zahl der Schwingungen pro Sekunde). Im Gegensatz zu niederfrequenten Feldern wechseln bei hochfrequenten Feldern sowohl das elektrische als auch das magnetische Feld zwischen zigtausend und mehreren Milliarden Mal in der Sekunde ihre Richtung. Demzufolge besteht eine sehr enge Kopplung von magnetischer und elektrischer Komponente, so dass die von Hochfrequenzanwendungen ausgehenden Felder "elektromagnetische Felder" genannt werden.

Hochfrequente elektromagnetische Felder werden zur Übertragung von Bild, Ton und Daten von unter anderem folgenden modernen Kommunikationsmittel genutzt:

  • Rundfunk und Fernsehen
  • Schnurlose Telefone (DECT)
  • Mobilfunk
  • Babyphone
  • Wireless LAN (WLAN) und Bluetooth
  • zur Vernetzung von Computern untereinander und mit Peripherie-Geräten
  • Polizei und Feuerwehr nutzen ein eigenes Funknetz zur Kommunikation über größere Entfernungen.

Fragen und Antworten zu 5G

FAQ 5G – Allgemein

FAQs

https://www.bmuv.de/WS375

FAQ 5G – Elektromagnetische Felder

FAQs

https://www.bmuv.de/WS375

FAQ 5G – Gesundheitliche Bewertung

FAQs

https://www.bmuv.de/WS375

FAQ 5G – Sendeanlagen und Geräte des 5G-Mobilfunks

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https://www.bmuv.de/WS375

Wie wird die Sicherheit des Menschen gewährleistet?

Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Wirkungen elektromagnetischer Felder gilt in Deutschland seit 1997 die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). In ihr werden Grenzwerte unter anderem für den Betrieb von ortsfesten Sendeanlagen (zum Beispiel von Rundfunk, Fernsehen und Mobilfunk) auf der Basis von Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO), zwei international anerkannte Gremien, und Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) festgelegt.

Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen, gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch eine Einwirkung hochfrequenter Felder ausgelöst werden können.

Nach Inkrafttreten der 26. BImSchV hat die SSK im Jahr 2001 auf Veranlassung des Bundesumweltministeriums geprüft, ob und inwieweit sich der wissenschaftliche Kenntnisstand über die Wirkungen elektromagnetischer Felder inzwischen verändert hat. Dabei stellte die SSK fest, dass die geltenden Grenzwerte nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand die Bevölkerung vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren ausreichend schützen. Nationale und internationale Forschungsergebnisse aus jüngerer Vergangenheit stehen dieser Bewertung nicht entgegen.

Die Grenzwerte wurden so festgelegt, dass die Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken geschützt wird. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums prüfen SSK und Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) laufend die wissenschaftlichen Grenzwerte.

Die Handys (Mobilfunk-Endgeräte) sind in der 26. BImSchV nicht berücksichtigt. Aber auch die Handys sind Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Die Handyantennen strahlen die für die Verbindung zur ortsfesten Mobilfunkbasisstation benötigte Leistung ab. Der Kopf befindet sich dadurch beim Telefonieren in unmittelbarer Nähe zur Sendeantenne des Handys (Nahfeld). Daher wurden zum Schutz der Nutzer international Grenzwerte für die Leistungsaufnahme (Spezifische Absorptionsrate = SAR-Wert) im Kopf erarbeitet. Dieser sogenannte Teilkörper-SAR-Wert darf nicht mehr als zwei Watt/Kilogramm betragen und wird eingehalten, wenn die Ausgangsleistungen des GSM-Standards (bis zu zwei Watt im D-Netz und ein Watt im E-Netz) nicht überschritten werden. Nach Herstellerangaben beträgt die Sendeleistung von UMTS-Handys etwa 0,12 Watt.

Das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm

Bei der Prüfung im Jahr 2001 hat die SSK auch offene Fragen identifiziert und eine Intensivierung der Forschungsaktivitäten auch unterhalb der geltenden Grenzwerte empfohlen. Aus diesem Grunde hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Jahr 2002 das Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) initiiert und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) mit der Koordinierung der über 50 Forschungsprojekte in den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation beauftragt.

Im Rahmen der Forschungsprojekte wurde der Frequenzbereich bei den Untersuchungen bewusst breit gefasst und ging zum Teil über den derzeit genutzten Bereich des GSM- und UMTS-Standards hinaus. Das Programm war so angelegt, dass die Ergebnisse für den gesamten Bereich der Telekommunikation Gültigkeit besitzen und möglichst Aussagen für zukünftige Entwicklungen zulassen.

Nach Abschluss aller Forschungsprojekte im Frühjahr 2008 haben das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Strahlenschutzkommission (SSK) unabhängig voneinander übereinstimmend festgestellt, dass die vorliegenden Ergebnisse des Forschungsprogramms keine Erkenntnisse erbracht haben, die die geltenden Grenzwerte aus wissenschaftlicher Sicht in Frage stellen. Die zu Beginn des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms bestehenden Hinweise auf mögliche Risiken konnten nicht bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest. Sie bekennt sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen.

Die öffentliche Vorstellung der Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms durch Bundesumweltministerium und BfS unter Beteiligung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfolgte im Rahmen der internationalen Konferenz "Mobilfunk-Selbstverpflichtung und Deutsches Mobilfunk Forschungsprogramm" am 17./18. Juni 2008.

Die freiwillige Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber

Im Dezember 2001 haben die Mobilfunknetzbetreiber ihre freiwillige Selbstverpflichtung vorgelegt, in der sie Maßnahmen zu Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze zugesagt haben. Die Mobilfunkbetreiber berichteten der Bundesregierung auf der Basis eines unabhängigen Gutachtens jährlich über die Erfahrungen mit der Selbstverpflichtung.

Anlässlich der Internationalen Konferenz zum Abschluss des DMF (siehe oben) hat die Bundesregierung die Umsetzung sowie die bisher erreichten Ergebnisse der freiwilligen Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber einer umfassenden Bewertung unterzogen.

Durch die Selbstverpflichtungserklärung der Mobilfunknetzbetreiber konnten Verbesserungen in allen Bereichen der Selbstverpflichtung (1. Kommunikation und Partizipation, 2. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation zu Handys, 3. Forschungsförderung, 4. Monitoring als Beitrag zum Risikomanagement) erwirkt werden. Die Selbstverpflichtung hat sich damit in der Auseinandersetzung um den Ausbau des Mobilfunks als ein sinnvolles Politikinstrument erwiesen. Einen wichtigen Beitrag hat dazu neben dem gutachterlichen Überprüfungsprozess auch die Bereitschaft der Beteiligten zum Dialog geleistet. Die wesentlichen Ziele – die Klärung offener Forschungsfragen, die Verbesserung der Transparenz beim Netzaufbau und bei den tatsächlich gemessenen Immissionen – wurden erreicht. Insbesondere bei der Lösung von Standortkonflikten, in einzelnen Bereichen der Forschung, bei der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbraucherinformation besteht weiterer Handlungsbedarf.

Die Mobilfunknetzbetreiber haben auf dem Internationalen Konferenz zum DMF zugesagt, das heute erreichte Niveau der Umsetzung der Selbstverpflichtung zu halten und verpflichten sich, folgende zusätzliche beziehungsweise die Pflichten aus der bestehenden Selbstverpflichtung konkretisierende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Verbesserung bei der Übersendung der Sendebeginnsanzeige
  • Verbesserungen des Konfliktmanagements in Kommunen
  • Informationsmaterialien in betreibereigenen Shops für den Verbraucher leichter zugänglich zu machen
  • Unterstützung der Forschungsaktivitäten der Bundesregierung zu gesundheitlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Felder des Mobilfunks in 2009 und 2010 mit bis zu 500.000 Euro pro Jahr
  • Schriftlicher Bericht gegenüber der Bundesregierung alle zwei Jahre über die Erfahrungen mit der Selbstverpflichtung und jährliches Überprüfungsgespräch mit der Bundesregierung.

In einer ergänzenden Selbstverpflichtung vom Februar 2020 haben die Betreiber überdies zugesagt, Kleinzellen im öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb von Gebäuden so zu errichten und zu betreiben, dass die für Sendeanlagen größerer Leistung etablierten Grenzwerte eingehalten werden und damit der Schutz der Bevölkerung sichergestellt ist. Bei Kleinzellen handelt es sich um ortsfeste Sendeanlagen mit geringer Sendeleistung, die den üblichen Grenzwerten der 26. BImSchV regelmäßig nicht unterliegen.

  • Fortschreibung der Selbstverpflichtung gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr 2001 mit dem Schwerpunkt "Kleinzellen"

    Strahlenschutz

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Die Standort-Datenbank

Bei der Bundesnetzagentur ist eine Standort-Datenbank in kartografischer Form eingerichtet worden, die im Internet öffentlich zugänglich ist. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich über die Standorte von Funkanlagen, für die eine Standortbescheinigung erteilt wurde, und über die Orte, an denen im Rahmen des EMF-Monitorings Messungen der elektromagnetischen Feldstärke durchgeführt wurden, zu informieren.

Stand: 24.07.2020

Wege zum Dialog

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