National
Verordnungen
| 26. BImSchV
26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über elektromagnetische Felder
Anlagen/Zusatzdokumente
Ziele der Änderung der 26. BImSchV:
- bessere Verzahnung mit den telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV);
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf private und hoheitlich betriebene Funkanlagen sowie auf den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) als neue Technologie beim Ausbau der Stromnetze,
- Berücksichtigung der 2010 überarbeiteten Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP),
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV)
- Erstellung einer Vorsorgeregelung für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen
Am 20. Januar 2016 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorgelegte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) beschlossen.