Stilllegung kerntechnischer Anlagen

Gerüst eines AKW Kühlturms vor blauen Himmel mit Wolken

Kerntechnische Anlagen werden nach Beendigung ihrer betrieblichen Nutzung zum Schutz von Mensch und Umwelt geordnet stillgelegt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ergeben sich im Wesentlichen aus gesetzlichem Regelwerk, zum Beispiel dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen, sowie aus untergesetzlichem Regelwerk, zum Beispiel dem Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes (Stilllegungsleitfaden). Danach muss die geplante Stilllegung ein behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchlaufen.

Nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung wird der Prozess der Stilllegung durch Behörden im Rahmen der Aufsicht begleitet. Unter dem Begriff "Stilllegung" versteht man dabei alle Maßnahmen, die nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung durchgeführt werden, bis eine atom- und strahlenschutzrechtliche Überwachung nicht mehr notwendig ist.

Deutschland verfügt über eine große Stilllegungserfahrung

In Deutschland wurden bisher über 30 Leistungs- und Prototyp-Reaktoren, über 30 Forschungsreaktoren sowie elf Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung abgebaut beziehungsweise befinden sich in verschiedenen Phasen der Stilllegung. 

Deutschland verfügt daher über umfangreiche Stilllegungserfahrung, sowohl was die Anzahl als auch die Vielfalt der stillgelegten Anlagen betrifft.

Stand: 27.10.2023

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