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Das übergreifende Ziel der Verordnung ist, bis 2030 auf mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Intakte Ökosysteme sind natürliche Klimaschützer. Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer, naturnahe Grünflächen in der Stadt und auf dem Land binden Kohlendioxid aus der Atmosphäre und speichern es langfristig.
Bis zu 1,6 Millionen Tonnen konventioneller Munition liegen in deutschen Gewässern der Nord- und Ostsee, davon rund 1,3 Millionen Tonnen allein im Nordseebereich.
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Kleinfeuerungsanlagen
Die Auflagen für Kaminöfen und andere Feuerungsanlagen in Privathaushalten und im Kleingewerbe sind in der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassenen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 1. BImSchV) geregelt. So dürfen nur solche Feuerungsanlagen genutzt werden, die bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten.
Bei den Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen, Kachelöfen, et cetera) fordert die 1. BImSchV die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgraden bei der Typprüfung. Diese findet statt, bevor die Geräte auf den Markt kommen. Während des Betriebes überprüft die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger außerdem regelmäßig den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage im Rahmen der Feuerstättenschau.
Bei Heizkesseln, die als Zentralheizung ganze Wohneinheiten beheizen, findet alle zwei Jahre eine Messung der Emissionen durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger statt.
1. BImSchV: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist Heizen mit Holz (= energetische Nutzung) nicht klimaneutral. Der Idee einer klimaneutralen Energie, die aus Holz gewonnen wird, liegt der Gedanke einer nachhaltigen Waldnutzung zugrunde: Die Vorstellung ist, dass die CO2-Emissionen aus der Verbrennung durch die jährlichen Einbindungen von Kohlenstoff in Waldholz insgesamt ausgeglichen werden. Hierbei wird die vereinfachende Annahme getroffen, dass die durch den Wald erfolgenden Kohlenstoff-Einbindungen zum Ausgleich der CO2-Emissionen der Holzverbrennung zur Verfügung stehen. Diese Kohlenstoff-Einbindungen finden aber unabhängig von der Holzverbrennung statt und sollten mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität 2045 besser zum Ausgleich anderer, nicht vermeidbarer CO2-Emissionen genutzt werden. Auch die biologische Vielfalt in den Wäldern leidet bei erhöhter Nutzung. Holz sollte daher vorzugsweise stofflich genutzt werden, also als Baumaterial oder zum Möbelbau. Zusätzlich zur begrenzten Verfügbarkeit von nachhaltig produzierten Holzbrennstoffen ergibt sich bei der energetischen Verwertung ein weiteres Problem: bei der Verbrennung von Holz werden gesundheitsgefährdende Schadstoffe freigesetzt, wie Feinstaub, Dioxine, Furane und Ähnliches.
Zur Beheizung und Warmwassererwärmung von beziehungsweise in Gebäuden sollten nur im begründeten Ausnahmefall Biomasseheizungen zum Einsatz kommen. Die Geräte sollten besonders effizient und besonders emissionsarmsein – das schließt Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen und Kachelöfen aufgrund ihrer Ineffizienz und der vergleichsweise hohen Schadstoffemissionen aus. Effiziente Geräte sparen Treibhausgasemissionen ein und schützen unsere Ressourcen, emissionsarme Geräte schützen unsere Atemluft vor Feinstaub und weiteren gesundheitsgefährdenden Schadstoffen.
Emissionen: Die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Immissionen: Auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Immissionsschutz: Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, der Böden, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden; Vorbeugung vor dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen.)
Untere Immissionsschutzbehörde: Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind die richtigen Ansprechpartner für alle Fragen rund um die eigene Anlage und zu den durchzuführenden Schornsteinfeger-Arbeiten. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.
Feuerungsanlage/Kleinfeuerungsanlage: Eine Anlage, in der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird. Zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätten und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung.
Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, wie zum Beispiel ein Kaminofen. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen auch Herde mit oder ohne indirekt beheizter Backvorrichtung.
Heizkessel: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterscheidet zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen (wie Kaminöfen und Kachelöfen) und Heizkesseln, die ganze Wohnungen und Gebäude beheizen, indem ein erwärmtes Medium (fast immer Wasser) über ein Leitungssystem von der zentralen Heizanlage in alle Räume transportiert wird, um damit zu heizen.
Nennwärmeleistung: Die Nennwärmeleistung ist die nach Herstellerangaben höchste Wärmemenge je Zeiteinheit, die von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb abgegeben wird. Die dafür vom Hersteller vorgesehene Holzmenge kann der Betriebsanleitung des Gerätes entnommen werden. Ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs.
PM10: Staubpartikel mit einem Durchmesser kleiner/gleich zehn Mikrometer (µm).
PM2.5: Staubpartikel mit einem Durchmesser kleiner/gleich 2,5 Mikrometer (µm).
Wirkungsgrad: Verhältnis aus der nutzbaren Energie (zum Beispiel in Form von Wärme) zur eingesetzten Brennstoffmenge beziehungsweise deren Energiegehalt. Je höher der Wirkungsgrad, desto effizienter ist eine Anlage.
Senkenleistung: Pflanzen nehmen Kohlendioxid (CO2) aus der Luft auf und wandeln ihn unter anderem in Sauerstoff (O2) um (Photosynthese). Bäume nehmen große Mengen an CO2 auf, das ansonsten in der Atmosphäre verbleiben und zum Klimawandel beitragen würde. Daher wird der Wald als CO2-Senke bezeichnet.
Nutzungskaskade: Synonym für Mehrfachnutzung eines Stoffes, bei dem die schrittweise sinkende Qualität des Stoffes berücksichtigt wird.
Feuerstättenschau: Persönliche Besichtigung jeder Kleinfeuerungsanlage im Kehrbezirk durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (sieben Jahre). Dabei überprüft er die Anlage auf Brand- und Betriebssicherheit und führt Arbeiten nach 1. BImSchV durch. Verankert ist dies im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), für das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zuständig ist.
Feuerstättenbescheid: Der Feuerstättenbescheid wird nach der Feuerstättenschau schriftlich oder elektronisch vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen. Darin sind alle Arbeiten sowie deren Fristen aufgelistet, die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchgeführt werden müssen.
Ein Haus oder eine Wohneinheit vollständig über eine Einzelraumfeuerungsanlage zu beheizen ist nicht nur schädlich für die Luftqualität, sondern in höchstem Maße ineffizient. Es sollen aber keine falschen Anreize gesetzt werden, die zu einem mehr als gelegentlichen Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen führen würden.
Eine Ausnahme hiervon stellen emissionsarme Pelletöfen mit Wassertasche dar (siehe Frage "Gibt es finanzielle Unterstützung beim Austausch oder bei der Nachrüstung einer Holzfeuerungsanlage?").
Am wichtigsten ist ein möglichst geringer Energiebedarf des Gebäudes. Das kann insbesondere durch Dämmung erreicht werden. Erst danach stellt sich die Frage nach dem richtigen Heizungssystem, da jede Ressource – egal ob fossil oder erneuerbar – möglichst sparsam eingesetzt werden sollte.
Grundsätzlich ist der Anschluss an ein Wärmenetz, das bspw. aus Abwärme, Umweltwärme (zum Beispiel Geothermie) oder der Verbrennung von Abfall- und Reststoffen gespeist wird, empfehlenswert. Ist dies am Standort nicht verfügbar, sind Wärmepumpen die nächst bessere Lösung. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Geräte möglichst leise sind und natürliche Kältemittel zum Einsatz kommen.
Auch die Nutzung der Sonnenenergie durch Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ist empfehlenswert.
Grundsätzlich gibt es nur zwei Wege, Kohlenstoff in Pflanzen über das Leben eines Baumes hinaus zu speichern. Als Totholz im Wald oder genutzt in Holzprodukten. Erstaunlicherweise ist dieser Effekt beim Totholz sogar besser. Es dauert in unserem Klima im Durchschnitt 72 Jahre, bis eine umgestürzte Buche oder Fichte zu 90 Prozent verrottet ist, für verbautes Holz beträgt die Zeitspanne etwa 62 Jahre. Bezieht man alle Nutzungsarten von Holz ein, ohne die energetische Nutzung, also das Verbrennen von Holz, liegt die mittlere Verweildauer des darin gebundenen Kohlenstoffs bei 20 Jahren – das entspricht der Zersetzungsdauer für grobes Astholz.
Ungeachtet der Klimaschutzwirkung erfüllen Wälder weitere bedeutende Funktionen, wie beispielsweise den Schutz der biologischen Vielfalt, die Sicherung des Landschaftswasserhaushalts – und sie dienen unserer Erholung. Diese verschiedenen Leistungen des Waldes müssen gegeneinander abgewogen und angemessen berücksichtigt werden. Weil es nicht möglich ist alle Funktionen des Waldes überall auf der Waldfläche in gleichem Maße zu erfüllen, haben Priorisierungen einen hohen Stellenwert. Daher benötigen wir auch Naturwaldreservate beziehungsweise totholzreichere Waldstandorte.
Es ist ein Mythos, dass das Holz borkenkäferbefallener Bäume ein Rohstoff minderer Qualität ist. Im Gegenteil: Käferholz verfügt über nahezu identische Eigenschaften wie herkömmliches Schnittholz und ist als Material im Holzbau uneingeschränkt zulässig. Der Befall des Baumes durch den Borkenkäfer berührt nämlich gar nicht den Holzkörper. Die Eiablage und Entwicklung der Borkenkäferlarven findet im sogenannten Kambium, der Wachstumsschicht des Baumes, statt, also zwischen Holz und Borke.
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll dazu beitragen, den Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors nachhaltig zu senken. Dazu gibt es ein umfangreiches Angebot an Hintergrundinformationen im Internet, zum Beispiel unter folgendem Link:
Umgesetzt wird die BEG vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Mit der BEG wird unter anderem das (zentrale) Heizen mit Biomasse gefördert. Dabei sind nur automatisch beschickte Heizkessel für feste Biomasse – also Scheitholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel – förderfähig. Pelletöfen werden nur gefördert, wenn sie über eine Wassertasche verfügen, die einen Teil der Heizleistung in das zentrale Heizungssystem des Gebäudes einspeist. Der Einbau von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz wird ansonsten generell nicht mit Fördergeldern unterstützt.
Entscheidet sich eine Gebäudeeigentümerin oder ein Gebäudeeigentümer freiwillig für eine besonders emissionsarme Biomasseheizung, die bei der Typprüfung nachweislich einen Staubgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhält, bekommt er einen Bonus von 2.500 Euro, auch wenn die Obergrenze der förderfähigen Kosten schon erreicht ist.
Außerdem kann eine 50-Prozent-Förderung für eine Staubminderungseinrichtung für bestehende Biomasseheizungen beantragt werden. Die Anlage muss mindestens zwei Jahre alt sein und bereits mindestens Stufe 1 der 1. BImSchV einhalten (vergleiche § 5 Absatz 1 der 1. BImSchV).
Um einen möglichst einheitlichen Vollzug der 1. BImSchV zu gewährleisten, wurden verschiedene Fragen von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) beantwortet. Diese Antworten, Vollzugshilfen und Hinweise sind innerhalb der Landes-Immissionsschutzbehörden abgestimmt und stehen bei der Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz kostenlos zum Download zur Verfügung.
Bei diesen Auslegungen handelt es sich um Empfehlungen, von der die Bundesländer grundsätzlich abweichen können. Sie sollten sich deshalb bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde nach der Umsetzung in Ihrem Bundesland erkundigen.
Die Umsetzung – sprich der Vollzug – des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und somit auch der 1. BImSchV liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Diese Kompetenzverteilung ist im Grundgesetz geregelt.
Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind der richtige Ansprechpartner für Beschwerden über Anlagen in der unmittelbaren Umgebung. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes. Die Anforderungen der 1. BImSchV gehören zu den anspruchsvollsten im europäischen Vergleich. Es ist davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Regelungen – insbesondere zur Sanierung des Anlagenbestandes – zur weiteren Verbesserung der Luftqualität beitragen werden.
Zusätzlich haben Städte und Kommunen die Möglichkeit durch das Instrument "Luftreinhalteplan" gebietsübergreifende Maßnahmen hinsichtlich Belastungen aus Kleinfeuerungsanlagen zu ergreifen, die über die Anforderungen der 1. BImSchV hinausgehen, wenn ansonsten bestimmte Luftqualitätsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten.
Zur Vollzugshoheit der unteren Immissionsschutzbehörden gehört auch das Nachgehen von Beschwerden wegen möglicherweise nicht sachgerechten Betriebs von Anlagen und gegebenenfalls die Anordnung von Maßnahmen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.
Kommt eine Betreiberin oder ein Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nach Paragraf 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, so hat die zuständige Behörde nach Paragraf 25 BImSchG die Möglichkeit, den Betrieb einer Anlage bis zur Erfüllung der Anforderungen ganz oder teilweise zu untersagen.
Die Umsetzung – sprich der Vollzug – des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und somit auch der 1. BImSchV liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Diese Kompetenzverteilung ist im Grundgesetz geregelt.
Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind die richtigen Ansprechpartner für Beschwerden über Anlagen in der unmittelbaren Umgebung. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) kann und darf sich zu Vollzugsfragen nicht äußern.
Ein möglicher Ansprechpartner ist außerdem die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des eigenen Kehrbezirks.
Gemäß Paragraf 22 der 1. BImSchV kann die nach Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der 1. BImSchV zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädlich Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die von den Vollzugsbehörden getroffen wird (siehe Frage "Wer hilft mir bei individuellen Fragen zu meiner eigenen Kleinfeuerungsanlage?").
Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.
In der 1. BImSchV sind in § 26 Absatz 2 Übergangsfristen für solche Einzelraumfeuerungsanlagen festgelegt, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. In die Vorschriften der 1. BImSchV aus dem Jahre 2010 zur Sanierung der bestehenden Kleinfeuerungsanlagen wurden sehr lange Übergangfristen aufgenommen, damit die Betreiber*innen der Anlagen sich langfristig darauf einstellen können. Die Betreiberinnen und Betreiber mussten bereits bis Ende 2013 den Nachweis über die Einhaltung bei ihrer Schornsteinfegerin oder bei ihrem Schornsteinfeger vorlegen beziehungsweise wissen spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass die eigene Anlage nachgerüstet oder ab dem entsprechenden Stichtag nicht mehr betrieben werden darf. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, von 20 bis 30 Jahren. Zuletzt lief eine Frist am 31.12.2020 ab; die nächste und letzte Frist endet am 31.12.2024.
Die 1. BImSchV bietet Möglichkeiten, flexibel zu reagieren: Ausnahmen aus Gründen der Sozialverträglichkeit, etwa wenn die Einzelraumfeuerungsanlage die einzige Heizmöglichkeit darstellt, sind bereits in § 26 Absatz 3 der 1. BImSchV enthalten. Es besteht außerdem die Möglichkeit im begründeten Einzelfall eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen (vgl. § 22 der 1. BImSchV).
Die vorgenannten Rahmenbedingungen gelten in ähnlicher Weise für zentrale Festbrennstoffkessel, deren Übergangsfristen in § 25 der 1. BImSchV festgelegt sind.
Im Rahmen ihrer sogenannten Vollzugshoheit können die nach Landesrecht für den Immissionsschutz zuständigen Behörden vor Ort auf der Basis des geltenden Rechts eigene Entscheidungen zum Umgang mit der Verlängerung der Übergangsfristen treffen, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst sind. Eine generelle Verlängerung oder Aussetzung der Übergangsfristen ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gesundheitsgefahren, die von Feinstaubemissionen ausgehen, nicht vorgesehen.
Die Umsetzung – sprich der Vollzug – des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und somit auch der 1. BImSchV liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer. Diese Kompetenzverteilung ist im Grundgesetz geregelt.
Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden (zum Beispiel Ordnungsamt) sind die richtigen Ansprechpartner für alle Fragen rund um die eigene Anlage. Auskunft über die jeweilig zuständige Behörde erteilt das Umweltministerium Ihres Bundeslandes.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) kann und darf sich zu Vollzugsfragen nicht äußern.
Ein wichtiger Ansprechpartner ist außerdem die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger, die/der sowohl wichtige Vorschriften der 1.BImSchV umsetzt, zum Beispiel Emissionsmessungen durchführt, als auch zur Umsetzung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) regelmäßig in den Haushalten verschiedene Arbeiten durchführt.
Eine wichtige Ansprechperson bei allen Fragen zur eigenen Kleinfeuerungsanlage ist die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die/der sowohl für den Immissionsschutz tätig ist (1. BImSchV), als auch Aufgaben wahrnimmt, die aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erwachsen. Neben der Überwachung der Emissionen erfolgt somit auch eine regelmäßige Prüfung der Kleinfeuerungsanlage hinsichtlich Brand- und Betriebssicherheit.
Die tatsächlichen Emissionen von kleinen Holzfeuerungsanlagen hängen nicht nur von der Anlagentechnik, sondern in hohem Maße auch vom Brennstoff und von der richtigen Handhabung der Anlage durch die Betreiberin oder der Betreiber ab. Deshalb berät eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger die Betreiberin oder der Betreiber einmalig nach der Inbetriebnahme einer Anlage oder einem Betreiberinnen- oder Betreiberwechsel zum richtigen Umgang mit der Feuerung. Außerdem werden in regelmäßigen Abständen das Brennstofflager und der Feuchtegehalt des Brennstoffs kontrolliert. Diese Kontrollen finden im Zuge von ohnehin stattfindenden Überprüfungen statt.
In jedem Gebäude mit einer oder mehreren Feuerungsanlagen führt der für den Kehrbezirk zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal alle sieben Jahre die sogenannte Feuerstättenschau durch. Diese fachkundige Begutachtung der Feuerungen und ihrer Abgasanlage soll die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen gewährleisten. Im Anschluss an die Überprüfung erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid, der der/dem Betreiber/in eine Übersicht darüber gibt, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten mit den jeweiligen einzuhaltenden Fristen an der Kleinfeuerungsanlage vorzunehmen sind. Alle diese Arbeiten – außer der Feuerstättenschau – können seit 2013 von der Betreiberin oder vom Betreiber an einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl vergeben werden. Der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten muss mit einem Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden.
Bei Fragen im Zusammenhang mit den Schornsteinfegerarbeiten an der eigenen Kleinfeuerungsanlage, die sich mit der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger nicht abschließend klären lassen, und auch bezüglich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der nicht frei wählbar ist, sollte sich die Betreiberin oder der Betreiber an die zuständige untere Immissionsschutzbehörde wenden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Ort kann die Betreiberin oder der Betreiber beim Umweltministerium seines Bundeslandes erfragen.
Auskunft zu allgemeinen Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Schornsteinfegerhandwerks erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), bei dem die Zuständigkeit für das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG) und für die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) liegt.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Schornsteinfegerhandwerk sowohl für den Immissionsschutz tätig ist (1. BImSchV), als auch Aufgaben wahrnimmt, die aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erwachsen. Neben der Überwachung der Emissionen erfolgt somit auch eine regelmäßige Prüfung der Kleinfeuerungsanlage hinsichtlich Brand- und Betriebssicherheit. Einen Überblick über die durchzuführenden Arbeiten erhält die Betreiberin oder der Betreiber durch den Feuerstättenbescheid, der ihr oder ihm nach der Feuerstättenschau durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird.
In Absprache zwischen Betreiberin oder Betreiber und Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger können die Arbeiten nach KÜO und 1.BImSchV zusammengelegt werden, sofern es dabei nicht zu einer Überschreitung der Intervalle kommt, zum Beispiel, wenn sich dadurch eine Kosten- und/oder Zeitersparnis ergibt. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Durch die regelmäßigen Messungen und allgemeinen Überprüfungen nach 1. BImSchV werden Betreiberinnen und Betreiber motiviert ihre Anlage regelmäßig warten zu lassen, um einen emissionsarmen Betrieb dauerhaft zu gewährleisten. Außerdem arbeitet eine Kleinfeuerungsanlage im einwandfreien technischen Zustand am effizientesten. Die Betreiberin oder der Betreiber erhält somit die größtmögliche Leistung in Form von Wärme aus der eingesetzten Brennstoffmenge.
Die Ergebnisse der zweijährlichen Praxismessungen bei zentralen Festbrennstoffkesseln variieren von Messung zu Messung. Auch eine zu Beginn emissionsarme Anlage kann sich im Laufe der Zeit verschlechtern. Zurückzuführen ist dies bei Heizkesseln für feste Brennstoffe insbesondere auf den unterschiedlichen Wartungszustand der Anlage und auf die Qualität des eingesetzten Brennstoffs. Die wiederkehrenden Messungen, die grundsätzlich unabhängig von der technischen Ausstattung der Feuerungsanlage durchgeführt werden, sollen sicherstellen, dass die Feuerungsanlage auf Dauer emissionsarm betrieben wird.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Möglichkeit, für alle Arbeiten außer der Feuerstättenschau, einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl zu beauftragen. Der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten muss mit einem Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden.
Auf der Internetseite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband; ZIV) finden Sie weitere Informationen zu den Tätigkeiten der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger.
Bei Fragen im Zusammenhang mit den Schornsteinfegerarbeiten an der eigenen Kleinfeuerungsanlage, die sich mit der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger nicht abschließend klären lassen, und auch bezüglich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der nicht frei wählbar ist, sollte sich die Betreiberin oder der Betreiber an die zuständige untere Immissionsschutzbehörde wenden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Ort kann die Betreiberin oder der Betreiber beim Umweltministerium ihres oder seines Bundeslandes erfragen.
Auskunft zu allgemeinen Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Schornsteinfegerhandwerks erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), bei dem die Zuständigkeit für das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG) und für die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) liegt.
Welche Holzarten in Ihrer Kleinfeuerungsanlage eingesetzt werden dürfen, wird in der 1. BImSchV geregelt. Die nachfolgende Liste enthält eine Übersicht über die zugelassenen Holzbrennstoffe, die zur Verbrennung in Haushalten zugelassen sind. In einer Kleinfeuerungsanlage darf aber nur der Brennstoff eingesetzt werden, für den die Anlage nach Angaben des Herstellers geeignet ist (siehe: Bedienungsanleitung des Gerätes). Gestrichene, lackierte und beschichtete Hölzer dürfen in Haushalten niemals eingesetzt werden.
Holzbrennstoffe, die zur Verbrennung in Festbrennstofffeuerungen zugelassen sind insbesondere (Paragraf 3 Absatz 1 der 1. BImSchV):
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde – beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln
naturbelassenes, gepresstes Holz in Form von Holzbriketts (nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996; aktuelle Version: DIN EN ISO 17225-3, Ausgabe September 2014, Klasse A1) oder Holzpellets (nach DIN-plus Zertifizierungsprogramm "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5", Ausgabe August 2007; aktuelle Version: DIN EN ISO 17225-2, Ausgabe September 2014, Klasse A1)
Umweltbewusste Verbraucherinnen und Verbraucher können die zusätzliche Installation von Abgasreinigungseinrichtungen in Erwägung ziehen. Beispielsweise können moderne elektrostatische Staubabscheider nachträglich in den Schornstein eingesetzt werden. Es gibt bereits einige Modelle auf dem Markt, die verschiedene bauliche Situationen berücksichtigen. Um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen empfiehlt sich ein modernes, emissionsarmes Gerät in Kombination mit einer nachgeschalteten Emissionsminderungseinrichtung. So kann die Luftqualität nicht nur in der direkten Nachbarschaft verbessert werden.
Holzfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen stoßen neben Feinstaub gesundheitsgefährdende Stoffe wie Dioxine, Furane und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe aus. Diese gelangen in niedriger Höhe in die Luft. Dadurch tragen Kleinfeuerungsanlagen zur lokalen Luftbelastung bei, auch in Form von Gerüchen. Dazu kommt, dass sich Menschen auch subjektiv stärker oder schwächer von sichtbaren Rauch oder durch von Rauch verursachten Gerüchen belästigt fühlen können. Darum ist es wichtig, beim Heizen mit Holz auf umweltverträgliches Heizen zu achten und die anspruchsvollen Vorschriften der 1. BImSchV einzuhalten. Gerade bei Kamin- und Kachelöfen kommt es auf den richtigen Umgang an. Deshalb ist die Beratung durch das Schornsteinfegerhandwerk bei der Inbetriebnahme beziehungsweise bei einem Betreiberwechsel verpflichtend. Zudem gibt es insbesondere im Internet umfangreiche Informationen und praktische Tipps zum umweltverträglicheren Heizen mit Holz.
In der 1. BImSchV sind in § 26 Absatz 2 Übergangsfristen für solche Einzelraumfeuerungsanlagen festgelegt, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. In die Vorschriften der 1. BImSchV aus dem Jahre 2010 zur Sanierung der bestehenden Kleinfeuerungsanlagen wurden sehr lange Übergangfristen aufgenommen, damit die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen sich langfristig darauf einstellen können. Die Betreiberinnen und Betreiber mussten bereits bis Ende 2013 den Nachweis über die Einhaltung bei ihrer Schornsteinfegerin/ihrem Schornsteinfeger vorlegen beziehungsweise wissen spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass die eigene Anlage nachgerüstet oder ab dem entsprechenden Stichtag nicht mehr betrieben werden darf. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, von 20 bis 30 Jahren. Zuletzt lief eine Frist am 31. Dezember 2020 ab; die nächste und letzte Frist endet am 31. Dezember 2024.
Entscheidet sich die Betreiberin/der Betreiber für eine Nachrüstung, so muss dies gemäß dem Wortlaut der 1. BImSchV mit einer "Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik" erfolgen. Bei der Verabschiedung der Verordnung in 2010 wurde diese technologieoffene Formulierung gewählt, um die Entwicklung verschiedener Techniken zu ermöglichen. In der VDI 3670 (Ausgabe: April 2016) wurden die bis zur Drucklegung der technischen Richtlinie bereits auf dem Markt verfügbaren Abgasreinigungstechniken beschrieben. Für nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Einzelraumfeuerungsanlagen wurde ein Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent beschrieben. Seit 2016 ist die technische Entwicklung weiter vorangeschritten, sodass je nach Anlagen- und Brennstoffart noch höherer Abscheidegrade möglich sind.
Betreiberinnen und Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen sollten also beim Kauf eines Staubabscheiders oder Ähnlichen auf einen Nachweis des Herstellers achten, der einen Abscheidegrad von mindestens 50 Prozent aufweist, um sicherzustellen, dass sie eine Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik einsetzen.
Außerdem muss diese Emissionsminderungseinrichtung eine Bauartzulassung vorweisen. Während die Eignung theoretisch von der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, erfolgt in der Praxis die Bauartzulassung in der Regel durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Mit der Bauartzulassung soll die Betriebssicherheit des Gerätes gewährleistet werden.
Fast jeder weiß aus eigener Erfahrung, wie schwierig es sein kann, Feuer zu machen: Feuerungsanlagen lassen sich nur in einem begrenzten Bereich regeln – und beim Anheizen treten höhere Emissionen auf als im stationären Betrieb. Ein optimales Emissionsverhalten erreichen sie meistens nur im Betrieb bei Nennwärmeleistung. Ein Teillastbetrieb – also ein Betrieb der Feuerungsanlage etwa mit halber Leistung – führt oft zu deutlich höheren Emissionen, die sich auch an der Geruchs- und Rauchentwicklung erkennen lassen.
Die 1. BImSchV schreibt vor, dass jede Betreiberin und jeder Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auch eine Beratung durch das Schornsteinfegerhandwerk erhält. Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der eigenen Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. Beim optimalen Einsatz des Brennstoffes lassen sich zwei positive Effekte miteinander verbinden. Zum einen lässt sich bei gleicher Wärmeabgabe die Brennstoffmenge reduzieren und zum anderen werden die Emissionen gemindert, sodass die Umwelt und die Nachbarschaft davon profitieren. Ausführliche Informationen zum richtigen Heizen mit Holz bieten darüber hinaus eine Vielzahl von Schriften und Informationsblätter, die kostenlos von den Verbänden und staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise hat das Umweltbundesamt eine Broschüre "Heizen mit Holz" herausgegeben und auch das Bundesumweltministerium informiert auf seiner Themenseite über das Thema und gibt praktische Tipps.
Wer umweltverträglicher handeln und seine Nachbarinnen und Nachbarn nicht beeinträchtigen möchte, sollte beim Heizen mit Holz – unter anderem – vier einfache Tipps beachten:
Beim Kauf eines Kaminofens auf die vom Hersteller angegebenen Schadstoffwerte achten und ein möglichst emissionsarmes Modell auswählen (zum Beispiel ausgestattet mit einer Abgasreinigung). Besonders emissionsarm sind Pelletöfen und Pelletheizkessel, die den Blauen Engel tragen: Beim Verbrennen von Pellets (Holzpresslingen) entsteht in der Praxis weniger Feinstaub als beim Verbrennen von Scheitholz oder Kohle.
Ein neu eingebauter Kaminofen, Kachelofen oder eine ähnliche Anlage muss vom zuständigen Schornsteinfeger abgenommen werden.
Beim Kauf eines Kaminofens hinsichtlich der Größe (Wärmeleistung) auf den Wärmebedarf des Aufstellraumes achten. Hier hilft der Schornsteinfeger weiter.
Die Anlage regelmäßig warten: Zumindest vor Beginn jeder Heizperiode sollte ein Fachbetrieb die Anlage gründlich inspizieren.
Insbesondere bei der Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen , wie Kaminöfen oder Kachelöfen, kommt es immer wieder zu Fehlbedienungen, die gefährlich sind für die Gesundheit und die Umwelt.
Diese Fehler lassen sich aber sehr leicht vermeiden:
Die Anlage richtig bedienen: zügig anheizen und sich bei Menge und Art des Brennstoffes nach den Vorgaben der Hersteller richten (Bedienungsanleitung der Anlage).
Bei Sauerstoffmangel kann keine vollständige Verbrennung stattfinden. Es kommt zum Schwelbrand, bei dem die Schadstoffemissionen um ein Vielfaches zunehmen. Beim Betrieb der Anlage muss auf eine ausreichende Luftzufuhr geachtet werden.
Bei einem Schwelbrand gelangen giftige Abgase (zum Beispiel Kohlenmonoxid) auch zu einem gewissen Maß in den Wohnraum und können für die Bewohner gefährlich werden.
Von einem gluterhaltenden Betrieb über Nacht (zum Beispiel mit nasser Zeitung um ein Kohlenbrikett gewickelt und bei geschlossener Luftzufuhr) ist dringend abzusehen!
Den richtigen Brennstoff wählen: nur den Brennstoff einsetzen, der für die Feuerungsanlage geeignet ist (Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung der Anlage).
Es darf nur naturbelassenes, ausreichend getrocknetes und gespaltenes Holz verwendet werden.
Der Ofen ist keine Müllverbrennung!
Es dürfen keine Papierreste, Zeitungen, Pappe, Getränkekartons, Verpackungen, Plastikreste, Nussschalen, Küchenabfälle, Obst- und Gemüsereste et cetera im Ofen verbrannt werden. Die dabei entstehenden Luftschadstoffe gefährden die Gesundheit und die Umwelt! Bei der Verbrennung der genannten Stoffe/Materialien entstehen Aschen und Ablagerungen, die Ihren Ofen und die Abgasführung beschädigen können und damit die Brand- und Betriebssicherheit herabsetzen.
Tipps zum richtigen Heizen mit finden Sie auch auf der Themenseite des Bundesumweltministeriums und im vom Umweltbundesamt herausgegebenen Ratgeber Heizen mit Holz.
Beides ist wichtig. Das Emissionsverhalten ist von der Feuerungstechnik des Ofens, von der Qualität des Brennstoffes und vom Verhalten der Betreiberin oder des Betreibers abhängig.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nimmt den Einbau einer neuen Feuerungsanlage nach der jeweiligen Feuerungsanlagenverordnung des Bundeslandes ab. Er stellt auch regelmäßig während der Feuerstättenschau fest, ob die Anlage noch betriebs- und brandsicher ist.
Zusätzlich überprüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau auch den technischen Zustand der Feuerungsanlage – also beispielsweise ob die Dichtungen der Feuerraumtür noch in Ordnung sind oder ob die Sichtscheibe intakt ist. Außerdem wird die Qualität des Brennstoffes überprüft. Zudem steht sie beziehungsweise er dem Eigentümer beratend zur Seite.
Es gibt rund 30 Millionen Kleinfeuerungsanlagen. Etwa zwei Drittel sind Öl- und Gasheizungen, der andere Teil sind Holzfeuerungsanlagen. Um Staubemissionen deutlich zu senken, sind vor allem die Holzfeuerungen wichtig; Öl- und Gasheizungen emittieren sehr wenig bis fast keinen Staub. Holzfeuerungen werden in zentrale Heizungsanlagen (Heizkessel ) und so genannte Einzelraumfeuerungsanlagen unterteilt. Insgesamt gibt es rund eine Million Heizkessel für Festbrennstoffe und etwa elf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Kachelöfen.
Sowohl bei Biomasseheizungen als auch Einzelraumfeuerungsanlagen müssen die Abgase über einen Schornstein nach außen abgeleitet werden. Seit 1. Januar 2022 gelten für neue Anlagen strengere Vorschriften um zu gewährleisten, dass die Schadstoffe außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone austreten und so mit der freien Luftströmung abtransportiert werden. Das reduziert die Emissionen insgesamt nicht, verhindert aber eine zu hohe Luftbelastung in der unmittelbaren Nachbarschaft. Bereits bestehende Anlagen, die gegebenenfalls durch neue Geräte ersetzt werden, sind von der neuen Vorschrift nicht betroffen. Allerdings lohnt es sich im Gespräch mit dem ausführenden Fachbetrieb und/oder der/dem Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger zu prüfen, ob eine freiwillige Anpassung des Schornsteins an die neuen Vorschriften mit zumutbaren Aufwand umsetzbar wäre.
Mit Hilfe der 1. BImSchV sollen Staubemissionen aus kleinen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz deutlich sinken, um die Gesundheit der Menschen zu schützen. Gleichzeitig sollen die Geruchsbelästigungen, die zu Nachbarschaftsbeschwerden führen können, spürbar vermindert werden. Die 1. BImSchV soll auch Kommunen und Städte helfen, die gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Feinstaubbelastung einzuhalten.
Das Gesamtkonzept der 1. BImSchV betrifft neue und bestehende Feuerungsanlagen: Die neueste Generation von Feuerungsanlagen soll strenge Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhalten sowie auch anspruchsvolle Mindestwirkungsgrade erreichen. Bestehende Anlagen sollen ebenfalls Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einer Einrichtung zur Minderung der Emissionen (zum Beispiel elektrostatischer Staubabscheider) nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte zu einem bestimmten Stichtag nicht ein, müssen sie außer Betrieb genommen werden. Der Stichtag ist abhängig vom Alter der Anlage.
In der Öffentlichkeit wird manchmal behauptet, Feinstaub, der bei der Verbrennung von Holz entsteht, sei weniger gefährlich (toxisch) als Feinstaub im Abgas von Dieselfahrzeugen. Aus dieser Behauptung wird der Schluss gezogen, die Belastung durch Feinstaub aus Einzelraumfeuerungsanlagen sei gesundheitlich so gut wie zu vernachlässigen.
Das stimmt jedoch nicht: Feststellen lässt sich nach dem heutigen Stand des Wissens, dass Feinstaub aus Holzfeuerungen eine vergleichbare gesundheitliche Relevanz beizumessen ist wie typisch städtischem Feinstaub etwa aus dem Verkehr. Nähere Informationen zu den gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaub finden Sie auf der Themenseite des Bundesumweltministeriums.
Feine Staubpartikel bedrohen die Gesundheit. Je kleiner, umso gefährlicher – so lautet eine vereinfachte Regel. Je kleiner ein Partikel ist, umso tiefer kann er in die Lungen eindringen. Feinstaub ist krebserregend und kann zudem Schadstoffe wie giftige Schwermetalle bis in die letzten Verästelungen der Lungen tragen.
Feinstaub wird in verschiedene Größenklassen abhängig vom aerodynamischen Durchmesser der Partikel eingeteilt. Die Abkürzung PM steht dabei für die englische Bezeichnung "particulate matter", also teilchenförmige oder körnige Materie. Partikel der Kategorien PM10 beziehungsweise PM2.5 sind also kleiner/gleich 10 beziehungsweise 2,5 Mikrometer. Noch kleinere Partikel (kleiner als 0,1 Mikrometer) werden als Ultrafeinstaub (UFP) bezeichnet.
Deutschland hält den von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzwert für die Konzentration von Feinstaub (PM10) in der Außenluft (= Immissionsgrenzwert) ein. Der PM10-Tagesmittelwert darf nicht öfter als 35-mal im Jahr den Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter überschreiten. Für die kleinere Fraktion des Feinstaubs (PM2.5) gilt seit dem 1. Januar 2015 europaweit ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel. Dieser wird in Deutschland ebenfalls eingehalten.
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. BImSchV) sieht Regeln für Feuerungsanlagen vor, die insbesondere in Privathaushalten und im Kleingewerbe eingesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem Heizkessel für Holz- und Kohle, sowie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine.
Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viele Schadstoffe entweichen dürfen. Insbesondere für das Verfeuern mit Holz, das eine wesentliche Quelle für Feinstaub und andere Luftschadstoffe darstellt, werden Vorgaben gemacht. Rund 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Holzfeuerungen besteht aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub.
Sowohl neue als auch bestehende Anlagen müssen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Als neue Anlagen gelten diejenige, die nach dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden; als bestehende Anlagen werden alle bereits vor diesem Stichtag existierenden Installationen bezeichnet. Geregelt wird unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste, sowie Vorgaben zur Brennstoffqualität insbesondere bei Holzbrennstoffen (siehe Frage "Welches Holz darf verbrannt werden?").
Die 1. BImSchV wurde 2010 überarbeitet, weil:
Die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen aus dem Jahr 1988 stammten. Mit neueren Feuerungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, können die giftigen Schadstoffemissionen deutlich gesenkt werden.
Für typische Einzelraumfeuerungsanlagen, also beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen, die heute in Wohnungen aufgestellt und eingebaut sind, galten vor der Novelle keine Emissionsgrenzwerte. Diese Anlagen sind heute aber für einen Großteil des Schadstoffausstoßes aus Kleinfeuerungsanlagen verantwortlich.
Die Vorschriften der 1. BImSchV, insbesondere für Bestandsanlagen, tragen bundesweit in erheblichen Ausmaß zu einer nachhaltigen Reduzierung des Schadstoffausstoßes aus Kleinfeuerungsanlagen bei.
Davon profitieren vor allem jene Städte, deren Atemluft zu viel Feinstaub enthält. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Außerdem darf der über ein Kalenderjahr gemittelte PM10-Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Für PM2.5 gilt seit 2015 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel. Diese sogenannten Immissionsgrenzwerte werden in Deutschland seit einigen Jahren eingehalten – auch dank der im Jahr 2010 überarbeiteten Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
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