Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Abfallverbringungsverordnung
Anlagen/Zusatzdokumente
Aktuelles:
Verschärfte Regelungen für den Export von Kunststoffabfällen
Die im Mai 2019 beschlossenen Änderungen des Basler Übereinkommens und die im September 2020 beschlossenen Änderungen eines OECD-Beschlusses bezüglich der Verbringung von Kunststoffabfällen wurden auf EU-Ebene mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission zur Änderung bestimmter Anhän-ge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) umgesetzt. Die Delegierte Verordnung wurde am 22. Dezember 2020 verkündet und trat am 01. Januar 2021 in Kraft. Die Änderungen der VVA durch diese Delegierte Verordnung sind in der oben genannten Lesefassung berücksichtigt.
Wesentliche Inhalte der Regelungen sind:
- Nicht-OECD-Staaten: Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten von gefährlichen Kunststoffabfällen (Eintrag A3210) sowie von ungefährlichen Kunststoffabfällen, die schwerer verwertbar sind (das heißt nicht in Eintrag B3011 aufgeführt) oder die nicht zum Recycling bestimmt sind (Eintrag Y48); Importe dieser Abfälle aus Nicht-OECD-Staaten unterliegen dem Notifizierungsverfahren. Für Importe von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
- OECD-Staaten: Exporte der Kunststoffabfälle unter den Einträgen AC300 (AC300 hat den gleichen Inhalt wie A3210) und Y48 in OECD-Staaten und Importe von dort unterliegen dem Notifizierungsverfahren. Für Exporte in OECD-Staaten und Importe von dort von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
- Innerhalb der EU: Für Verbringungen von gefährlichen Kunststoffabfällen innerhalb der EU (Eintrag AC300) und von schwerer verwertbaren ungefährlichen Kunststoffabfällen, die nicht verwertet werden (Eintrag EU48) gilt das Notifizierungsverfahren. Für Verbringungen von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags EU3011 (enthält anders als B3011 auch PVC (halogeniertes Polymer) und PTFE (fluoriertes Polymer), aber keine Einschränkung auf ein Recycling und keine Gemische, da Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind) und von bestimmten Gemischen (Nummer 4 in Anhang IIIA) gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
Der Eintrag B3011 umfasst folgende ungefährliche Kunststoffabfälle:
- Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie zum Recycling bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind:
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen (zudem werden Beispiele genannt)
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen (zudem werden Beispiele genannt)
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der aufge-führten fluorierten Polymere bestehen (abschließende Liste von fluorierten Polymeren: FEP, PVF, PVDF und die Perfluoralkoxyalkane PFA und MFA)
- Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten Recycling jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind. Der Eintrag Y48 enthalt alle Kunststoffabfälle mit Ausnahme derer, die in den Einträgen A3210 und B3011 aufgeführt sind. Der Eintrag EU48 enthalt alle Kunststoffabfälle mit Ausnahme derer, die in den Einträgen AC300 und EU3011 aufgeführt sind.
Folgende Gemische sind in Anhang IIIA Nummer 4 aufgeführt:
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind.
Zu den in den Einträgen B3011, EU3011, Y48 und EU48 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen (insbesondere "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" und "nahezu ausschließlich") wurden auf europäischer Ebene Anlaufstellen-Leitlinien beschlossen, um den Vollzug zu vereinheitlichen.
Weiterhin gelten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission zusätzliche Regelungen für den Export von leichter verwertbaren ungefährlichen Kunststoffabfällen (Eintrag B3011) in Nicht-OECD-Staaten (Verbot, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA).
Zusätzlich zu den genannten Regelungen sind bei Exporten aus der EU auch die Regelungen der Importstaaten zu beachten beziehungsweise bei Importen in die EU die Regelungen der Exportstaaten.
Die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) enthält insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Sie ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.
Es wird unterschieden zwischen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung (Antragstellung bei einer zuständigen Behörde) und Zustimmung (durch die jeweils zuständigen Behörden) und allgemeinen Informationspflichten. Dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung und Zustimmung unterliegen insbesondere alle Abfälle, die beseitigt werden sollen, in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Abfälle (dies sind insbesondere gefährliche Abfälle) und nicht gelistete Abfälle, die verwertet werden sollen.
Zum Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifzierung und Zustimmung gibt es umfangreiche Verfahrensvorschriften. Danach ist die Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Behörde am Versandort (im Versandstaat) zu beantragen; in Deutschland sind hierfür rund 30 Behörden der Länder zuständig. Eine Abfallverbringung ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort (im Empfängerstaat) sowie gegebenenfalls die für die Durchführ zuständige Behörde in einem oder mehreren Durchfuhrstaaten zugestimmt haben. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können die zuständigen Behörden Einwände erheben. Einer der Einwände bezieht sich auf (höhere) nationale Rechtsvorschriften im Versandstaat betreffend die Abfallverwertung. Dieser Einwand kann nur erhoben werden, wenn die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor Anwendung des Einwands über die nationalen Rechtsvorschriften unterrichtet wurden; Deutschland hat am 7. April 2017 eine Unterrichtung bezüglich der Altholzverordnung und am 17. Oktober 2017 eine Unterrichtung bezüglich der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen:
Unterrichtung bezüglich der Altholzverordnung
Hiermit möchte ich Sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) darüber unterrichten, dass die Altholzverordnung eine nationale Rechtsvorschrift ist, auf die sich die von den zuständigen Behörden in Deutschland gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VVA erhobenen Einwände künftig stützen können. Dies bezieht sich auf Abfälle, die in Anhang III der Altholzverordnung aufgeführt sind und die unter den Eintrag AC170 des Anhangs IV der VVA fallen (ausgenommen sind also Abfälle, die im Eintrag B3050 des Anhangs III der VVA aufgeführt sind) und auf folgende Verwertungsverfahren:
- Die Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen (diese fällt unter das Verfahren R12), falls diese vor der Herstellung von Holzwerkstoffen (Verfahren R3) durchgeführt wird, auch dann, wenn diese Aufbereitung in einer Anlage durchgeführt wird, in der auch die Herstellung von Holzwerkstoffen (Verfahren R3) durchgeführt wird;
- Die Verfahren R12 und R 13, sofern diese Verfahren vor der Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen durchgeführt werden.
Unterrichtung bezüglich der Gewerbeabfallverordnung
Hiermit möchte ich Sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) darüber unterrichten, dass die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) eine nationale Rechtsvorschrift ist, auf die sich die von den zuständigen Behörden in Deutschland gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VVA erhobenen Einwände künftig stützen können.
Dies bezieht sich auf gewerbliche Siedlungsabfälle nach Paragraf 2 Nummer 1 GewAbfV, die als Gemische nach Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 der Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage unterliegen, sowie auf bestimmte Bau- und Abbruchabfälle nach Paragraf 2 Nummer 3 GewAbfV, die als Gemische nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GewAbfV der Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage unterliegen. Diese Gemische sind nicht in den Anhängen der VVA aufgeführt.
Dies bezieht sich auf folgende Verwertungsverfahren für diese Gemische:
- Die Vorbehandlung in Vorbehandlungsanlagen (diese fällt unter das Verfahren R12); eine Vorbehandlungsanlage ist nach Paragraf 2 Nummer 4 GewAbfV eine Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung;
- Das Verfahren R13, sofern dieses vor der Vorbehandlung durchgeführt wird.
Eine unmittelbare Zuführung der oben genannten Gemische zur energetischen Verwertung ist nur zulässig, wenn die Behandlung in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Paragraf 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 GewAbfV) oder der Erzeuger eine Getrenntsammlungsquote (vergleiche Paragraf 2 Nummer 6 GewAbfV) von mindestens 90 Masseprozent erreicht oder überschreitet (Paragraf 4 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV).
Vorbehandlungsanlagen müssen ab dem 1. Januar 2019 nach Paragraf 6 Absatz 1 GewAbfV in Verbindung mit der Anlage zur GewAbfV mindestens mit folgenden Komponenten ausgestattet sein:
- Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
- Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
- Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
- Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
- Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.
Die allgemeinen Informationspflichten besagen, dass bei der Verbringung von Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung aufgeführt sind, ein Dokument nach Anhang VII der Verordnung mitzuführen ist.
Weiterhin enthält die Verordnung Ausfuhr- und Einfuhrverbote, insbesondere das Verbot der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen in Nicht-OECD-Staaten. Zudem gibt es spezielle Ausfuhrregelungen in der Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten.
Schließlich enthält die Verordnung eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, Kontrollen durchzuführen, Kontrollpläne zu erstellen und Vorschriften für Sanktionen gegen Verstöße festzulegen; hierzu ist Näheres im Abfallverbringungsgesetz geregelt.
Die Verordnung trat am 15. Juli 2006 in Kraft und wird seit 12. Juli 2007 angewandt. Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden am 28. November 2008, am 13. Dezember 2013 und am 22. Oktober 2015 veröffentlicht.