Anlagensicherheit schützt Menschen und Umwelt

Arbeiter in der Automobilindustrie

Industrieanlagen sind Ausdruck des technischen Fortschritts. Aufgrund gefährlicher Stoffe, technischer Vorgänge oder Zustände können sie aber auch ein Gefahrenpotenzial darstellen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der schwere Chemie-Unfall in einer Fabrik der italienischen Stadt Seveso im Jahr 1976: Ein sechs Quadratkilometer großes, dicht bevölkertes Gebiet wurde hier mit Dioxin vergiftet. Auch natürliche Gefahrenquellen wie Hochwasser oder Erdbeben können zu gefährlichen Umweltauswirkungen von Industrieanlagen führen. Für die Akzeptanz industrieller Anlagen ist von erheblicher Bedeutung, dass Mensch und Umwelt vor ihren potenziellen Gefahren hinreichend geschützt sind. Dies gilt erst recht in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland.

Ziel der Anlagensicherheit ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern oder deren Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Weil der Stand der Sicherheitstechnik sich ständig weiterentwickelt, müssen Vorschriften und Maßnahmen zur Anlagensicherheit kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls fortentwickelt werden.

Störfall-Verordnung zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU) in das nationale Recht ist abgeschlossen. Wesentliche Regelungsinhalte sind die Anpassung des Störfallrechts an das weltweit harmonisierte System zur Einstufung von Chemikalien sowie die Stärkung der Rechte der Bevölkerung durch die erweiterte Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.

Mit dem Inkrafttreten der nationalen Regelungen wurde ein schwieriger Umsetzungsprozess erfolgreich abgeschlossen. Die Bundesregierung hat der EU-Kommission die Umsetzung auf Bundesebene im Januar 2017 mitgeteilt.

Fachkundige Beratung durch Kommission für Anlagensicherheit

Anlagensicherheit muss stetig verbessert werden. Die im Jahr 2005 aus der Störfall-Kommission (SFK) und dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) hervorgegangene Kommission für Anlagensicherheit (KAS) zeigt hierzu Möglichkeiten auf und schlägt Regeln vor, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die Bundesregierung beruft Vertreterinnen und Vertreter aus allen gesellschaftlich relevanten Gruppen in die KAS und lässt sich von diesen fachkundig in sicherheitstechnischen Fragen beraten. Viele Arbeiten der KAS führen zu Leitfäden und Berichten, die Empfehlungen für Anlagenbetreiber, Sachverständige und Behörden enthalten.

Zusammensetzung der Kommission für Anlagensicherheit in der aktuellen Berufungsperiode

Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle

Im Umweltbundesamt gibt es zudem die "Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen" (ZEMA). Sie erfasst systematisch alle meldepflichtigen Ereignisse nach der Störfall-Verordnung. Auf der Grundlage ihrer Ergebnisse wird der Stand der Sicherheitstechnik weiterentwickelt.

Ob betriebsinterne Unfälle, Naturgewalten oder Terroranschläge denkbar sind ganz unterschiedliche Ursachen für von Industrieanlagen ausgehende Umweltkatastrophen. Mit einer kontinuierlichen Anpassung von Anlagensicherheit an den neuesten Stand der Technik wird das Risiko gefährlicher Umweltauswirkungen auf Mensch und Umwelt minimiert. Ob Luft, Wasser oder Böden – die lebenswichtigen Elemente für Mensch, Tier und Pflanzen werden durch eine sorgsame, sorgfältige und vorausschauende Politik der Anlagensicherheit, Forschung und entsprechende Maßnahmen gewährleistet.

Deutschland ist verpflichtet, der Kommission der Europäischen Union alle vier Jahre einen Bericht gemäß Artikel 21, Absätze 2 und 5 der Richtlinie 2012/18/EU zur Durchsetzung der Richtlinie zu übermitteln. In dem Bericht ist dargestellt, wie viele Betriebe der Störfallverordnung unterliegen, und wie die zentralen Anforderungen der Seveso-Richtlinie zum Beispiel zur Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen erfüllt wurden. Im November 2019 wurde der Bericht für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018 an die Kommission verschickt.

Nachfolgend müssen die Mitgliedstaaten alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie – jeweils vom 1. Januar des ersten Jahres bis zum 31. Dezember des vierten Jahres – übermitteln. Der vierjährliche Berichtszeitraum 2019 bis 2022 erstreckt sich vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022. Der Umsetzungsbericht soll fristgerecht zum 30.09.2023 an die Kommission übermittelt werden.

Stand: 27.04.2023

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