Altlasten der ehemaligen DDR

Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie ungesicherte Altablagerungen hatten in der DDR zu erheblichen Boden- und Grundwasserbelastungen geführt, deren Sanierung mit einem beträchtlichen Kostenaufwand verbunden ist.

Ökologische Großprojekte

Zur Bewältigung der vereinigungsbedingten Sanierungsaufgaben hatten sich nach der Wiedervereinigung der Bund und die Treuhandanstalt mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf eine gemeinsame Finanzierung verständigt und ein "Verwaltungsabkommen zur Altlastenfinanzierung" im Dezember 1992 geschlossen. Die Kosten für Sanierungen wurden grundsätzlich im Verhältnis 60 (Bund) zu 40 (Länder) geteilt. Für besonders bedeutsame Großprojekte, die nach wirtschafts- und umweltpolitischen Kriterien ausgesucht wurden, trug der Bund eine weitergehende Finanzierungsverpflichtung von 75 (Bund) zu 25 (Länder). Zu diesen 21 sogenannten "Ökologischen Großprojekten" gehörten sowohl regional bedeutsame Unternehmen der Großindustrie, des Kalibergbaus, Werftenstandorte als auch großräumige Industrieregionen mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen.

Um Investitionen auf diesen Industriestandorten zu fördern, sowie Arbeitsplätze zu erhalten und neu zu schaffen, wurden die Investoren von der Verantwortlichkeit als neue Grundstücksbesitzer und den Kosten für alle Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind befreit. Dies erfolgte über das von der DDR und der Bundesrepublik unterzeichnete Umweltrahmengesetz vom Juli 1990 sowie dem Hemmnisbeseitigungsgesetz vom März 1991 für die Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen.

Ökologische Großprojekte in den neuen Bundesländern

Ökologische Großprojekte in den neuen Bundesländern. Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Ökologische Großprojekte in den neuen Bundesländern

Sobald die voraussichtlichen Sanierungskosten hinreichend feststanden, schloss der Bund mit Thüringen 1999, mit Sachsen-Anhalt 2001, mit Mecklenburg-Vorpommern 2003 und mit Sachsen im Jahre 2008 Generalverträge über die abschließende Finanzierung der Altlasten ab. Der Umfang der Finanzierungsverpflichtungen des Bundes wurde festgeschrieben und die alleinige Sanierungsverantwortung sowie die Umsetzung der Großprojekte in die Verantwortung des jeweiligen Bundeslandes übergeben. Damit wurde dem Wunsch dieser Länder entsprochen, die Abarbeitung der ökologischen Altlastenverpflichtungen in eigener Finanzverantwortung und in eigener Regie vornehmen zu können – zur Beschleunigung der Umsetzung des Verwaltungsabkommens zur Altlastensanierung. Für die Finanzierung erhielten sie vom Bund einen Restbetrag von mehreren Milliarden Euro.

Brandenburg und Berlin entschlossen sich gegen den Abschluss von Generalverträgen mit dem Bund, so dass in diesen beiden Ländern die Sanierungsarbeiten im Rahmen von Einzelmaßnahmen fortgesetzt werden. Zuständig seitens des Bundes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt.

Die in den 90er Jahren gestartete Sanierung der ökologischen Großprojekte ist zwischenzeitlich weit vorangeschritten.

Braunkohletagebau

Ende der 1980er Jahre wurden im Braunkohletagebau der ehemaligen DDR rund 300 Millionen Tonnen Rohbraunkohle pro Jahr gefördert. Sie deckte rund 70 Prozent des Primärenergiebedarfs der ehemaligen DDR. Die Folge dieser intensiven Braunkohleförderung und -nutzung waren einerseits eine hohe Luftbelastung durch braunkohle-typische Schadstoffe und zum anderen große ökologische Schäden.

Die vom Bergbau beanspruchten Flächen in der Größe von ursprünglich rund 120.000 Hektar mussten nach der Wiedervereinigung gemäß den Vorgaben des Bergrechts saniert und einer Nachnutzung zugeführt werden. Der Großteil konnte nach durchgeführter Sanierung an neue Eigentümer übertragen werden.

Der Bund und die Länder des Lausitzer- und des mitteldeutschen Braunkohlereviers Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt nehmen die Aufgabe der Braunkohlesanierung seit 1992 gemeinsam auf der Grundlage fortgesetzter Verwaltungsabkommen wahr und haben bisher über zehn Milliarden Euro investiert. Die Finanzierung der spezifischen Maßnahmen der Braunkohlesanierung erfolgt zu 75 Prozent durch den Bund und zu 25 Prozent durch die Länder. Ergänzende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zum Beispiel aus dem Grundwasserwiederanstieg werden je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Am 2. Juni 2017 unterzeichneten der Bund und die Braunkohleländer das bereits sechste ergänzende "Verwaltungsabkommen zur Fortführung der Finanzierung der Braunkohlesanierung" für die Jahre 2018 bis 2022.

In den letzten Jahren standen die Schaffung von tragfähigen Lösungen zur Herstellung der geotechnischen Sicherheit, Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserbeschaffenheit in den Bergbaufolgeseen sowie die Behandlung bergbaulich beeinflusster Fließgewässer und die Renaturierung im Zentrum der Sanierung.

Über die Projekte entscheiden Bund und die Braunkohleländer im Steuerungs- und Budgetausschuss Braunkohlesanierung unter Vorsitz des Bundes, der gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wahrgenommen wird. Projektträgerin der Sanierung und Eigentümerin der Bergbauflächen und Altstandorte ist das bundeseigene Unternehmen Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungs-GmbH (LMBV).

Wismut

Gemäß Artikel 30 Grundgesetz (GG) liegt die grundsätzliche Zuständigkeit für die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten bei den Ländern. Eine Ausnahme bildet hierbei die Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus in Sachsen und Thüringen durch die bundeseigene Wismut GmbH. Gesellschafter ist die Bundesrepublik Deutschland, welche durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vertreten wird. Im Wismut-Uranbergbau wurde zu DDR-Zeiten bis zur Wiedervereinigung von der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG) Uranerz abgebaut, vorrangig für die Atomwaffenprogramme der damaligen Sowjetunion. Seit seiner Gründung 1991 ist das Bundesunternehmen Wismut GmbH mit der Sanierung der radioaktiv kontaminierten Wismut-Altlasten beauftragt. Zu den Hinterlassenschaften gehörten unter anderem diverse Bergwerke, 48 Halden mit einem Volumen an schwachradioaktiven Gesteinen von circa 311 Millionen Kubikmeter (m3) und vier industrielle Absetzanlagen, in denen insgesamt circa 160 Millionen m3 radioaktive Schlämme lagerten sowie in Anspruch genommene Betriebsflächen.

Der Sanierungsauftrag für das Unternehmen leitet sich aus dem Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der SDAG Wismut (Wismut-Gesetz) ab. Die finanziellen Lasten der Sanierung durch die Wismut GmbH werden vom Bund getragen.

Gesetzliche Grundlagen für die Sanierungsarbeiten sind neben dem Wismut-Gesetz, das Bundesberggesetz, das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung sowie weitere wasserrechtliche und andere Umweltvorschriften. Das Bundesbodenschutzgesetz findet hingegen keine Anwendung bei radioaktiven Belastungen.

Die Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus an den Wismut-Standorten ist weit fortgeschritten, die untertägigen Sanierungsarbeiten nahezu abgeschlossen und die Haldensanierung an zwei Standorten vollständig beendet. An drei Standorten ist weiterhin eine intensive Hebung und Behandlung von Grubenwässern erforderlich. Aus der Behandlung schadstoffbelasteter Gruben-, Halden- und Sickerwässer werden Rückstände noch für mehrere Jahrzehnte auf zwei weiteren Halden eingelagert.

Über diese gesetzliche Sanierungsverpflichtung der Wismut GmbH hinaus, gibt es vorrangig in Sachsen weitere Flächen, Halden oder Schächte – sogenannte Wismut-Altstandorte. Deren Sanierung obliegt grundsätzlich den jeweiligen Eigentümern. Wegen der besonderen Betroffenheit und des Umfangs haben sich jedoch der Bund und der Freistaat Sachsen im Jahr 2003 zur gemeinsamen Sanierung verständigt. Grundlage der Finanzierung ist ein zwischen dem Bund und dem Land Sachsen in 2003 abgeschlossenes Verwaltungsabkommen, das in der Folgezeit durch zwei ergänzende Abkommen verlängert wurde. Bund und Freistaat tragen die Sanierungskosten jeweils zu 50 Prozent. Im Zeitraum 2003 bis 2035 stellt der Bund für diese Zwecke rund 225 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt bereit. Danach bestehender Sanierungsbedarf trägt Sachsen allein.

Für die Sanierung durch das Bundesunternehmen Wismut GmbH hat die Bundesrepublik Deutschland nach aktueller Einschätzung finanzielle Mittel in Höhe von etwa 8,9 Milliarden Euro bereitzustellen. Bis Ende 2020 sind circa 6,8 Milliarden Euro aus Zuwendungen in Anspruch (einschließlich Wismut Altstandorte) genommen worden.

Stand: 03.01.2022

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