Saubere Luft in Wohngebieten durch neue Vorschriften für Schornsteine

Am 1.1.2022 treten neue Vorschriften für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen, wie Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen in Kraft. Diese Anlagen müssen künftig einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. So wird die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten besser geschützt, vor allem auch an windstillen Tagen.

Ergänzend zur Verbesserung der Immissionssituation setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Reduzierung der Emissionen aus neuen Heizanlagen und Öfen ein. Dies kann nur auf europäischer Ebene erfolgen, da Festbrennstofffeuerungen Produkte des Binnenmarktes sind und unter die Ökodesign-Richtlinie fallen.

Übergangsfristen laufen ab

Betrifft Kamine und andere Einzelraumfeuerungsanlagen

Spätestens am 31. Dezember 2020 mussten Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Am 31. Dezember 2017 lief bereits die Übergangsfrist für Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen ab, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden und deren Datum auf dem Typschild zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984 liegt.

Ein großer Teil der gesundheitsschädlichen Staubemissionen aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird von Anlagen verursacht, deren Feuerungstechnik nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht. Deshalb enthält die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) eine langfristig angelegte Regelung, um den Anlagenbestand in Deutschland zu ertüchtigen.

"Bestehende Anlagen" im Sinne der 1. BImSchV sind Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Nach Ablauf von Fristen (Tabellenspalte: "Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme"), die abhängig sind vom Alter der Anlagen (Tabellenspalte: "Datum auf dem Typschild") , müssen bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid eingehalten werden:

  • für Staub 0,15 Gramm je Kubikmeter und
  • für Kohlenmonoxid vier Gramm je Kubikmeter.

Konnte der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, musste die Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Bei Fragen zur eigenen Einzelraumfeuerungsanlage hilft Ihnen Ihre Schornsteinfegerin, Ihr Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde vor Ort sicherlich gerne weiter. Außerdem finden Sie Informationen zur eigenen Feuerstätte und den entsprechenden Fristen im Feuerstättenbescheid, den Sie von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach einer Feuerstättenschau erhalten.

Datum auf dem TypschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 201031. Dezember 2024

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