Ökodesign-Richtlinie

Die Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Die Richtlinie trat im Oktober 2009 in Kraft und löste damit die erste Fassung aus dem Jahr 2005 ab (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Anforderung an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), welche noch auf den Teilbereich energiebetriebener Produkte (Energy using Products – EuP) beschränkt war. Die Richtlinie ist eines der Instrumente zur Umsetzung des EU Top Runner-Ansatzes, dessen Ziel die stärkere Marktdurchdringung effizienter Produkte im EU-Binnenmarkt ist. 

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) vom 27. Februar 2008. Nachdem der Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie auf EU-Ebene von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt worden war, musste auf nationaler Ebene das EBPG entsprechend angepasst werden. Am 25. November 2011 trat das neue Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in Kraft.

Die Ökodesign-Richtlinie sieht vor, für energieverbrauchsrelevante Produktgruppen im Rahmen einzelner Durchführungsmaßnahmen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und an die Ressourceneffizienz festzulegen. Mit Hilfe spezifischer Produktverordnungen können besonders ineffiziente Geräte schrittweise vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen werden, um die nationalen und europäischen Klimaschutzziele zu unterstützen.

Bei einigen Produktverordnungen wie zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränken, Geschirrspülern, Monitoren oder Beleuchtung wurden im Winter 2018/2019 wichtige Regelungen zur Ressourceneffizienz verabschiedet. Diese Produkte müssen seit dem 1. März 2021 auch mit herkömmlichen Werkzeugen auseinanderbaubar sein, damit sie nicht nur von professionellen Reparaturbetrieben und Herstellern repariert werden können, sondern auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Außerdem müssen bestimmte Ersatzteile vorgehalten werden und es muss darüber informiert werden, wie repariert werden kann.

Die Richtlinie sieht auch die Möglichkeit vor, dass sich die Industrie freiwillig zu Mindesteffizienzstandards verpflichtet. Solche Selbstregulierungsinitiativen finden sich bei den Produktgruppen Druckern, Spielekonsolen und komplexen Set-Top-Boxen.

Die EU-Kommission hat am 30. März 2022 einen Vorschlag für eine neue EU-Ökodesign-Verordnung vorgelegt, welche die EU-Ökodesign-Richtlinie ablösen soll und fast alle Produkte, also auch die nicht- energieverbrauchsrelevanten wie Textilien oder Möbel, in den Blick nimmt.

Nähere Informationen über den Prozess der Erarbeitung sowie den aktuellen Stand der einzelnen Durchführungsmaßnahmen sind auf den Webseiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu finden. Die BAM wird sowohl im EVPG als auch im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) als "beauftragte Stelle" genannt. In dieser Funktion unterstützt die BAM die Wirtschaft, die Marktüberwachungsbehörden sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Stand: 07.06.2023

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