Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach Paragraf 180 des Strahlenschutzgesetzes und Paragraf 149 der Strahlenschutzverordnung

AVV Aufsichtsprogramm

Sonstige Vorschriften

Die für den Strahlenschutz zuständigen Behörden überprüfen Betriebe vor Ort, die Tätigkeiten im Sinne des Strahlenschutzrechts ausüben, also beispielsweise Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Röntgeneinrichtungen besitzen. Das Strahlenschutzgesetz fordert von den zuständigen Behörden die Erstellung und Veröffentlichung länderspezifischer "Aufsichtsprogramme". Diese Aufsichtsprogramme regeln, in welchem zeitlichen Abstand Vor-Ort-Prüfungen bei solchen Genehmigungsinhabern durchzuführen sind. Nach Strahlenschutzverordnung muss die Häufigkeit der Vor-Ort Aufsicht den Risiken der Tätigkeiten angepasst sein.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm schafft die Grundlage für die Erstellung der risikoorientierten Aufsichtsprogramme. Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz werden darin risikoorientierten Kategorien zugeordnet. Diese bestimmen die Häufigkeit der Vor-Ort-Überprüfungen beim jeweiligen Betrieb.

Aktualisierungsdatum: 07.04.2022

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE972

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