Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Einwegkunststofffondsgesetz

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Das in Artikel 1 des Gesetzes enthaltene Einwegkunststofffondsgesetz stellt den vorerst letzten Schritt zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie dar. Es geht um die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher- und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden. Zentrales Element des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes ist der vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltete Einwegkunststofffonds. In diesen Fonds zahlen die Hersteller die Einwegkunststoffabgabe ein und aus diesem erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz ihrer entstandenen Kosten.

Um die zahlungspflichtigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu erfassen, haben sich diese elektronisch beim UBA zu registrieren. Zur Berechnung der Einwegkunststoffabgabe melden die Hersteller über ein Onlineportal jährlich die Art und Masse der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte. Aus der gemeldeten Art und Masse der Einwegkunststoffprodukte und dem jeweiligen Abgabesatz ermittelt das UBA die Höhe der Einwegkunststoffabgabe. Der Abgabesatz wird durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung festgelegt.

Um die Anspruchsberechtigten zu erfassen, haben sich diese ebenfalls mit den Stammdaten beim UBA zu registrieren. Zur Berechnung der auszuzahlenden Fondsmittel melden die registrierten Anspruchsberechtigten über ein Onlineportal ebenfalls jährlich die erbrachten Leistungen. Aus den eingenommenen Sonderabgaben und den gemeldeten Leistungen der Anspruchsberechtigten berechnet das UBA zu einem Stichtag den Gesamtauszahlungsbetrag und ermittelt nach einem noch durch Rechtsverordnung festzulegenden Punktesystem die Auszahlungsanteile. Im Anschluss setzt das UBA die auszuzahlenden Mittel fest und zahlt diese an die Anspruchsberechtigten aus.

Zwar enthält das Gesetz klare Kriterien für die Klassifizierung als Einwegkunststoffprodukt, dennoch kann die Einordnung gerade bei neuen Produkten und Materialien schwierig sein. Zur Schaffung von Rechts- und Investitionssicherheit sieht das Gesetz daher die Möglichkeit vor, dass das UBA die Einwegkunststoffprodukteigenschaft durch Verwaltungsakt auf Antrag eines Herstellers oder nach eigenem Ermessen verbindlich feststellt.

Um die EU-rechtlich gebotene Transparenz und Mitwirkung der Beteiligten festzulegen, wird eine aus Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände besetzte Einwegkunststoffkommission gebildet. Das UBA übernimmt die Geschäftsstellenfunktion dieses Expertengremiums. Die Einwegkunststoffkommission berät durch Empfehlungen sowohl bei der Festlegung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien als auch bei der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages und bei allen Entscheidungen zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt.

Der Entwurf befindet sich nach Abschluss der Anhörung nunmehr in der Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535. Nach Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist Ende Oktober wird zeitnah das parlamentarische Verfahren beginnen.

Das Schaubild wird im Text erklärt.. Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Aufbau des Einwegkunstststofffonds

Aktualisierungsdatum: 01.12.2022
https://www.bmuv.de/GE971

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