Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

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Das Protokoll aus dem Jahr 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens führt Mindestsummen der Haftung und Deckung für Kernanlagen und für Beförderungen von Kernmaterialien ein. Demzufolge besteht die Verpflichtung, zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung für Kernanlagen und für Beförderungen von Kernmaterialien eine Deckungsvorsorge in Höhe von mindestens 700 Millionen Euro einzugehen und aufrechtzuerhalten. Eine Deckungsvorsorge von weniger als 700 Millionen Euro ist zulässig unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage und der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines nuklearen Ereignisses, das von der betreffenden Kernanlage und den betreffenden Kernmaterialien ausgeht. Jedoch darf die Höhe der Deckungsvorsorge für Kernanlagen mit geringem Gefahrenpotenzial in keinem Fall weniger als 70 Millionen Euro und für Beförderungen von Kernmaterialien in keinem Fall weniger als 80 Millionen Euro betragen. Die Vertragsstaaten sind mithin gehalten, in ihrer Gesetzgebung eine Deckungsvorsorge vorzusehen, die die festgelegten Mindestdeckungssummen nicht unterschreitet und in einem angemessenen Verhältnis zum Gefahrenpotenzial der Anlagen und Tätigkeiten steht, bei denen sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen bestimmt. Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung ist an diese Anforderungen anzupassen.

Aktualisierungsdatum: 21.07.2021

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE959

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