Welche Gesetze gibt es gegen Warenvernichtung?

FAQ

Am 18. Juli 2024 ist die EU-Ökodesignverordnung für nachhaltige Produkte in Kraft getreten. In der neuen EU-Ökodesignverordnung wird in Artikel 25 die Vernichtung von unverkaufter Ware geregelt. Zur genauen Ausformung dieser Vorgabe sind noch konkretisierende Rechtsakte erforderlich, die aktuell von der EU Kommission vorbereitet und bis 12 Monate nach in Kraft treten verabschiedet werden sollen. Zu einzelnen Produktgruppen werden erste konkretisierende Rechtsakte ebenfalls bis Ende 2025 erwartet.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt in Paragraf 23 KrWG die Produktverantwortung von Herstellern und Händlern beziehungsweise Vertreibern. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG müssen Hersteller und Händler die so genannte "Obhutspflicht" einhalten, tragen also Sorge dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der bei ihnen befindlichen Waren erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden. Die Obhutspflicht ist eine "latente" Grundpflicht, die die gesetzliche Richtung angibt und damit Vorwirkung für freiwillige Lösungen entfaltet. Soweit es um erzwingbare Rechtspflichten geht, muss die Obhutspflicht jedoch durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden (siehe Paragraf 23 Absatz 4 KrWG).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Warenvernichtung

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1975

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