Was wird im Wesentlichen mit der geplanten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Bereich der Artenschutzprüfung geregelt?
FAQMit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des BNatSchG werden insbesondere zwei Bereiche der artenschutzrechtlichen Prüfung in den Fokus genommen: Die Signifikanzprüfung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG) und die Ausnahmeregelung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Zum einen soll die Bewertung der Erhöhung des Tötungsrisikos für Brutvögel durch den Betrieb von Windenergieanlagen an Land standardisiert werden: Ab wann ist das Tötungsrisiko in solchen Fällen signifikant erhöht, so dass ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot droht? Zum anderen sollen die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ausnahme in solchen Fällen konkretisiert werden: Hier geht es um Präzisierungen zu allen drei Ausnahmekriterien: Ausnahmegrund, Alternativenprüfung und Verschlechterungsverbot. Auch soll die besondere Situation des Repowerings an bestehenden Windenergiestandorten durch weitere Konkretisierungen bei der Signifikanz- und Ausnahmeprüfung Rechnung berücksichtigt werden. Mit Hilfe dieser rechtsverbindlichen Standardisierungen und Konkretisierungen werden die artenschutzrechtlichen Prüfungen vereinfacht und erleichtert, und die Verfahren damit beschleunigt.
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Windkraftausbau Artenschutz