Eckpunkte zur Dokumentationsverordnung nach § 38 StandAG

| Informationspapiere und Hintergründe | Nukleare Sicherheit

Nach § 38 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) sollen Daten und Dokumente dauerhaft gespeichert werden, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle, die dem StandAG unterfallen, bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten). Zuständig für diese Langzeitdokumention ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

Um diese Aufgabe genauer auszugestalten, will das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) eine Rechtsverordnung schaffen ("Dokumentationsverordnung" / DokuVO). Dem förmlichen Verordnungsgebungsverfahren soll – dem Gedanken des Transparenzgebotes des StandAG folgend – eine frühe Beteiligung der Öffentlichkeit vorausgehen. Hierzu dienen die unter Einbeziehung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erstellten Eckpunkte.

Diese stellen die geplanten Regelungen übersichtlich und verständlich dar, um allen interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, ihre Belange frühzeitig in den Rechtssetzungsprozess einzubringen.

Ihre Anmerkungen zu den Eckpunkten nehmen wir gerne bis zum 16. Februar 2024 unter dokuvo@bmuv.bund.de entgegen.

https://www.bmuv.de/DL3210

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