Einkaufen im Internet – Online-Shopping

Online-shopping

Waren oder Dienstleistungen bestellen wir heute bequem über das Internet. Apps wurden entwickelt, Webseiten "mobilfähig" gemacht, dadurch bieten viele Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zum Kauf per Smartphone oder Tablet an. Doch bei Bestellungen im Netz sollten Sie einige Besonderheiten beachten.

Ob es der neue Computer, ein Buch oder ein Handwerker ist – die meisten Dinge erledigen wir heute schnell und einfach über das Internet. Wir nutzen dafür Computer, Smartphone oder Tablet, denn viele Anbieter haben ihre Webseiten bereits "responsive", das heißt, für die verschiedensten Endgeräte "ansprechbar" gemacht. Somit sind Einkäufe und Bestellungen von überall aus möglich – und werden so unserem Nutzerverhalten gerecht. Aber neben den vielen Vorteilen, die uns das Internet bietet, sollten Sie als Verbraucherin und Verbraucher auch die Besonderheiten beim Kauf von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Blick behalten. Unternehmen, die ihre Waren über das Internet oder Telefon vertreiben, müssen sich an andere Bestimmungen halten, als wenn sie dies im Laden tun. Denn für sie gelten die Regeln des Fernabsatzgeschäfts sowie zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und zu Online-Marktplätzen.

Was ist ein Fernabsatzgeschäft?

Bei einem Fernabsatzgeschäft wird ein Vertrag über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Dazu zählen unter anderem Online-Bestellungen, E-Mail, SMS, Telefon, Brief, Fax oder der Versandhandelskatalog. Entscheidend ist dabei, dass die beiden Vertragsparteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Die Kundin bzw. der Kunde bekommt die Ware vor Kaufabschluss nicht zu Gesicht. Der Gesetzgeber hat daher unter den §§ 312c bis 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bestimmte Vorschriften formuliert, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich des Fernabsatzes schützen sollen.

Für bestimmte über den Fernabsatz geschlossene Verträge gibt es allerdings Ausnahmen. So gelten viele Schutzvorschriften nicht bei Verträgen über Pauschalreisen, Personenbeförderungen, Bau- und Grundstücksverträgen, Behandlungsverträgen über medizinische Leistungen und weitere, in § 312 Absatz 2 BGB aufgeführte Fälle. Für diese Fälle gibt es gesonderte Vorschriften.

Was sind Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr?

Mit Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sind grundsätzlich alle Vertragsabschlüsse "online" also über das Internet gemeint. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Fernabsatzverträge. Allerdings bestehen bei Vertragsabschlüssen im Internet einige Besonderheiten gegenüber den anderen Arten von Fernabsatzverträgen, so dass hierfür eigene, weitergehende Vorschriften erforderlich sind.

Was sind Online-Marktplätze?

Nicht jeder Händler, der seine Ware beziehungsweise seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, hat dafür eine eigene Homepage. Oftmals nutzen sie (teilweise auch zusätzlich) sogenannte Online-Marktplätze, um ihre Produkte zu verkaufen. Letztendlich ist ein Online-Marktplatz das digitale Abbild des Marktplatzes, den wir auch aus der analogen Welt kennen. Verschiedene Händler können dort virtuell ihre Buden, Zelte und Stände aufbauen und den Nutzerinnen und Nutzern ihre Ware präsentieren und verkaufen. Online-Marktplätze sind also Dienste, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen mit Unternehmen oder anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge zu schließen.

Auch wenn die Namen es manchmal suggerieren, sind Marktplätze auf Social Media-Plattformen zumindest im rechtlichen Sinne häufig keine Online-Marktplätze, da von dort zum Abschluss eines Vertrages zumeist auf die Webseiten der Unternehmen verwiesen wird. Ein Online-Marktplatz zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass die Verträge über den Marktplatz selber abgeschlossen werden.

Stand: 12.05.2023

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