Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle und Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren
Das zukünftige Endlager für hochradioaktive Abfälle muss Sicherheitsanforderungen erfüllen, damit es errichtet und betrieben werden darf. Diese Sicherheitsanforderungen werden in einer Verordnung gemäß Paragraf 26 des Standortauswahlgesetzes festgelegt und bereits während der Standortauswahl bei den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen berücksichtigt.
Die Anforderungen an diese vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen werden ebenfalls in einer Verordnung gemäß Paragraf 27 des Standortauswahlgesetzes festgelegt.. Die zentrale Anforderung ist der sichere Einschluss der hochradioaktiven Abfälle. Dieser soll im Endlager durch ein System aus verschiedenen Barrieren gewährleistet werden, das möglichst robust gegen innere und äußere Einflüsse ist. Auch eine sich selbst erhaltende nukleare Kettenreaktion innerhalb des Endlagers muss ausgeschlossen sein.
In jeder der drei Phasen der Standortauswahl werden vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt. Sie bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung, welche Gebiete für die vertiefte Untersuchung in der jeweils nächsten Phase des Verfahrens beziehungsweise als endgültiger Standort vorgeschlagen werden.
- Phase 1: Repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
- Phase 2: Weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
- Phase 3: Umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
Der Wissensstand über die jeweiligen Bereiche, die zur Bewertung als möglicher Endlagerstandort vorgesehen sind, die sogenannten Untersuchungsräume, und deren Eignung als Endlager kann so nach und nach vertieft werden. Schrittweise wird dabei auch das Sicherheitskonzept für das zu errichtende Endlager optimiert.