Darf ich Blumen pflücken?

Besonders im Frühjahr ist die Verlockung groß, ein Stück der blühenden Natur mit ins eigene Wohnzimmer zu nehmen. Auch die eine oder andere Speise lässt sich in der heimischen Küche mit frischen Kräutern und Pilzen aus der Natur verfeinern. Doch darf man diese tatsächlich einfach der Natur entnehmen? Es gilt der Grundsatz: Im Prinzip verboten, aber in bestimmten Mengen erlaubt, bei manchen Arten jedoch immer verboten und in bestimmten Schutzgebieten auch. Was auf den ersten Blick unglaublich verwirrend erscheint, folgt klaren Regeln. Wir erklären Ihnen im Folgenden, welche das sind:

Das deutsche Artenschutzrecht unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz. Während durch den allgemeinen Artenschutz sämtliche wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, geschützt sind, umfasst der besondere Artenschutz nur bestimmte, einzeln aufgeführte Arten. Der allgemeine Artenschutz gilt damit gleichmäßig für alle Pflanzenarten, unabhängig von ihrem Schutzstatus. Es handelt sich dabei somit um einen Mindestschutz. Damit ist die Entnahme von Pflanzen grundsätzlich verboten.

Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Die so genannte "Handstraußregelung". Jeder darf danach wildlebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

Bei dieser Entnahme ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, denn die Handstraußregelung ist nur auf Pflanzen anwendbar, die nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Das ist in der Praxis nicht immer so leicht festzustellen. Um herauszufinden, ob es sich um eine Pflanze handelt, die dem besonderen Artenschutz unterliegt, muss zunächst eine genaue Bestimmung der zu entnehmenden Pflanze erfolgen. Die konkrete Art muss sodann mit den Pflanzen in den Anhängen A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, den Pflanzen in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG und den nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung geschützten Pflanzen abgeglichen werden. Um diese Prüfung zu vereinfachen, bietet das Bundesamt für Naturschutz mit dem "wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz" eine einfache Recherchemöglichkeit im Internet. Mit dem besonderen Schutz dieser Pflanzen ist verbunden, dass diese keinesfalls entnommen werden dürfen. So gehören Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne zu den besonders geschützten Arten. Auch viele Pilze sind geschützt: Birkenpilze, Brätling, Morcheln, Rotkappen, Steinpilz, Schweinsohr und alle Pfifferlingsarten. Für die genannten Pilze gibt es allerdings eine Sonderausnahme in der Bundesartenschutzverordnung. Das Sammeln von geringen Mengen für den persönlichen Bedarf ist erlaubt .

Erfolgt die Entnahme von Pflanzen gewerbsmäßig und übersteigt damit die "geringe Menge", so ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde einzuholen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat – ob privat oder gewerbsmäßig – immer pfleglich zu erfolgen. Der gewerbliche Sammler muss darüber hinaus eine Erlaubnis des Grundstückeigentümers haben, der Privatsammler nicht.

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Stand: 15.11.2021

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