Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren und Aufgaben des BMUV

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen. Danach muss der Betreiber für die Stilllegung und den Abbau einer Anlage eine atomrechtliche Genehmigung beantragen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der ersten Stilllegungsgenehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend durchzuführen. Daher müssen die Antragsunterlagen Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau enthalten und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt müssen dargelegt werden. Die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes führt das Genehmigungsverfahren durch.

Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes überwacht die Einhaltung der Stilllegungsgenehmigung. Dabei wird überprüft, ob die Stilllegungsmaßnahmen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und erteilten Auflagen erfüllen. Unabhängige Sachverständige führen im Auftrag der Landesbehörde ergänzende Kontrollen durch.

Im Rahmen der grundgesetzlich verankerten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegen dem Bund die Ausgestaltung der für die Stilllegung geltenden Rahmenbedingungen (unter anderem Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Bekanntmachungen des BMUV wie der Stilllegungsleitfaden sowie Stellungnahmen und Empfehlungen der Entsorgungskommission) sowie die bundesaufsichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns der Länderbehörden (Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht). Der Bund arbeitet sowohl in Gremien, in denen alle Länder vertreten sind, als auch bilateral mit Ländern eng zusammen.

Stand: 13.12.2022

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