Regionale Gehölze

Die Biologie kennt keine statischen Zustände. Evolutionäre Prozesse der Anpassung an den Lebensraum und sich ändernde Umweltbedingungen wirken unentwegt. Die Folge sind lokale Populationen der uns bekannten Arten, die hervorragend an die regionalen Gegebenheiten angepasst sind und besser auf sich wandelnde Umweltbedingungen - zum Beispiel durch den Klimawandel - reagieren können.

Diese innerartliche Vielfalt zu erhalten ist daher von Bedeutung für den Naturschutz. Entsprechend wurde dieses Ziel auch völkerrechtlich festgelegt. Die mehr als 190 Vertragsstaaten der Konvention der Biologischen Vielfalt (CBD) haben sich der Erhaltung der Biodiversität einschließlich der innerartlichen genetischen Vielfalt (Artikel 2 Abschnitt 1, Artikel 1, Artikel 8) verpflichtet.

Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2009 wurde die Rechtsgrundlage in diesem Bereich verbessert. Nach dem Paragraf 40 Absatz 1 BNatSchG müssen in der freien Natur nun gebietseigene Herkünfte, also Pflanzen oder Saatgut, die ihren genetischen Ursprung in der jeweiligen Region haben, verwendet werden. Nach dem Ende einer zehnjährigen Übergangsfrist ist seit dem 1. März 2020 das Ausbringen von nicht-gebietseigenem Material nur noch mit Genehmigung möglich. Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten der EU nicht auszuschließen ist. Durch diese Regelung sollen einer weiteren Florenverfälschung effektiv entgegengewirkt sowie Produktion und Verwendung gebietseigener Gehölze und Saaten gefördert werden. Die Umsetzung der Regelungen des Paragraf 40 BNatSchG zu gebietseigenen Gehölzen und Saatgut liegt ausschließlich in der Verantwortung der Länder. Das Bundesumweltministerium berät und unterstützt hierbei die Länder.

Im Sinne einer bundesweit einheitlichen Umsetzung der Regelungen galt es nach der Novellierung des BNatSchG zunächst vor allem, inhaltliche Fragen zu klären wie zum Beispiel die Abgrenzung und Definition des Geltungsbereichs der freien Natur. Im Fokus standen anfangs die gebietseigenen Gehölze. Im Rahmen der "Arbeitsgruppe gebietseigene Gehölze" konnten die zuständigen Bundes- und Landesministerien (Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr), Baumschul- und Naturschutzverbände und Vertreter der Wissenschaft sich auf entsprechende Empfehlungen einigen, zum Beispiel auch zu einer einheitlichen Festlegung der Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze. Diese Ergebnisse wurden im Jahr 2012 im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. 

Seither hat sich auf der Basis dieser Empfehlungen eine Reihe von Zertifizierungssystemen von gebietseigenen Gehölzen am Markt entwickelt, um die geforderte gebietseigene Herkunft zu garantieren. Es zeigt sich jedoch in der Praxis, dass die bestehenden Zertifikate für gebietseigene Gehölze für die ausschreibenden Stellen (zum Beispiel Straßenbauverwaltungen) nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Eine Möglichkeit, eine solche Vergleichbarkeit zu erreichen, besteht in der Akkreditierung der verschiedenen Zertifizierungssysteme beziehungsweise der Zertifizierungsstellen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Hierzu ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab für gebietseigene Produkte nötig ("Fachmodul").

Das Bundesumweltministerium hat im Jahre 2018 diesen Weg eingeschlagen und die Einrichtung eines solchen einheitlichen Bewertungsmaßstabes initiiert. In einem über einjährigen Diskussionsprozess wurde zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Bundesressorts, der Länder sowie der Verbände und der einschlägigen Wirtschaft das "Fachmodul Gebietseigene Gehölze" entwickelt und im Juni 2019 auf dieser Seite veröffentlicht. Auf seiner Grundlage erfolgt die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für gebietseigene Gehölze bei der DAkkS. 

In Bezug auf die Gebietseinteilung für die Ausbringung gebietseigenen Saatgutes krautiger Arten hat das Bundesumweltministerium den Ländern empfohlen, diejenige Einteilung zu übernehmen, die in die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) eingegangen ist. Sie beruht auf den Ergebnissen eines Forschungsvorhabens der Universität Hannover im Jahre 2010 und sieht 22 Ursprungsgebiete sowie acht so genannte Produktionsräume vor. Dieser Empfehlung ist der ständige Ausschuss „"Arten- und Biotopschutz"“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung ( LANA) im November 2019 gefolgt. Sie gilt für das Ausbringen regional einsetzbaren Saat- und Pflanzgutes krautiger Arten (weit verbreitete Arten in pauschalen Mischungen).

Als Teilergebnis eines noch laufenden Forschungs- und Entwicklungsvorhabens veröffentlichte das BfN im Februar 2023 einen "Leitfaden zur Verwendung von gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Arten in der freien Natur Deutschlands". Der Leitfaden beschreibt die fachlichen Grundlagen zu gebietseigenem Saat- und Pflanzgut krautiger Pflanzen, erläutert die aktuelle Rechtslage in Deutschland und gibt Empfehlungen zu deren Umsetzung.

Stand: 26.03.2024

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