Zugriffs-, Störungs-, Lebensstättenschutz und Handelsbeschränkungen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Viele wildlebende Tier- und Pflanzenarten bedürfen aufgrund ihrer Seltenheit und der Bedrohung des Fortbestands ihrer Art in der freien Natur eines besonderen Schutzes. In Deutschland wird dieser Schutz vor allem durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sichergestellt. Einen zentralen Aspekt nimmt dabei der Schutz einzelner Individuen dieser Arten vor dem Zugriff durch den Menschen ein, worunter zum Beispiel die Tötung oder Störung der Tiere und die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten fällt. Diese Verbote betreffen jedes einzelne Individuum dieser Arten.

Darüber hinaus ist der Handel mit lebenden und toten Tieren und Pflanzen bestimmter Arten nur beschränkt zulässig oder sogar vollständig verboten. Damit soll sowohl das Entstehen eines Angebots als auch einer Nachfrage bezüglich dieser Arten verhindert werden, um keinen Anreiz zu setzen, auf diese Formen von Tieren oder Pflanzen aus wirtschaftlichen Gründen zuzugreifen.

Rechtsquellen des besonderen Artenschutzes

Diese Ziele werden auf internationaler Ebene durch verschiedene völkerrechtliche Übereinkommen wie zum Beispiel dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen  (CITES), dem Übereinkommen über wandernde wild lebende Tierarten (CMS, sog. Bonner Konvention)  oder dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (sogenannte Berner Konvention)  verfolgt. Die Umsetzung der Berner Konvention erfolgte in der Europäischen Union vor allem durch die sogenannte Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG beziehungsweise vorher Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten)  und die FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) . Der Handel mit geschützten Arten wird in der EU einheitlich durch die sog. EU-Artenschutzverordnung (Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels)  geregelt. Deutschland hat die Richtlinien vor allem im 5. Kapitel des BNatSchG  in nationales Recht umgesetzt, wo in den Paragrafen (§§) 44, 45 BNatSchG Verbote für den Umgang mit bestimmten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erlassen und Ausnahmen geregelt wurden.

Zugriffs-, Störungs- und Lebensstättenschutz

Es besteht kein einheitlicher Schutz aller nach dem BNatSchG "geschützten" Tier- und Pflanzenarten, sondern vielmehr ein abgestuftes Schutzsystem. Es wird dafür hinsichtlich der Intensität des Schutzes zwischen "besonders" und "streng" geschützten Arten unterschieden. Zu welcher Kategorie eine Tier- oder Pflanzenart gehört, richtet sich danach, wie streng sie etwa nach der EU-Artenschutzverordnung, der FFH-Richtlinie oder der Bundesartenschutzverordnung geschützt wird. Nach § 44 Abschnitt 1 Nr. 1 BNatSchG  ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre sogenannten Entwicklungsformen, wie zum Beispiel Vogeleier oder Insektenlarven, dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Als "erheblich" wird eine Störung angesehen, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Vogelpaare durch Störungen von ihren Gelegen vertrieben werden und die Eier oder Jungvögel daraufhin verenden.

Verboten ist auch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG die Beschädigung, Zerstörung und Entnahme aus der Natur von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten. Fortpflanzungsstätten sind zum Beispiel Vogelnester, Laichgewässer von Amphibien oder Wohnbauten des Feldhamsters. Dabei sind diese Stätten nicht nur während der eigentlichen Fortpflanzungszeit sondern das ganze Jahr über geschützt, wenn ihre Bewohner die Gewohnheit haben immer wieder dorthin zurückzukehren und diese alljährlich wieder zu besiedeln. Daher dürfen zum Beispiel Schwalbennester auch im Winter nicht entfernt werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG verbietet es, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden.

Von diesen Regelungen kann die zuständige Behörde zum Beispiel zur Abwendung land- oder forstwirtschaftlicher Schäden, zum Zweck der Forschung, Lehre und Bildung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen, wenn keine andere zumutbare Alternative besteht und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Ohne behördliche Erlaubnis ist es außerdem zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, gesund zu pflegen und danach so bald wie möglich wieder frei zu lassen, wobei die Aufnahme streng geschützter Tiere der zuständigen Behörde zu melden ist.

Handelsbeschränkungen

Zum Schutz der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten bestehen in § 44 Absatz 2 BNatSchG die sogenannten Besitz- und Vermarktungsverbote (vorrangig sind allerdings die nahezu inhaltsgleichen Vermarktungsverbote der EG-VO 338/97). Danach ist es zum Beispiel verboten, geschützte Tiere oder Pflanzen zu besitzen, zu verarbeiten oder bestimmte Arten zu kaufen, zu verkaufen oder überhaupt zu kommerziellen Zwecken zu verwenden. Diese Verbote gelten auch für tote Exemplare, Entwicklungsformen wie Eier oder Larven, sowie für Teile von Tieren und Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Von diesen Verboten lässt § 45 BNatSchG  jedoch verschiedene Ausnahmen zu. So ist zum Beispiel der Besitz von Tieren erlaubt, die in Übereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Staates, dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen gezüchtet worden oder in die Europäische Union eingeführt worden sind. Auch für Vogelarten, die dem deutschen Jagdrecht unterliegen, gelten teilweise Ausnahmen vom Besitzverbot. Für streng geschützte Tiere und Pflanzen gelten die Ausnahmen von den Vermarktungsverboten grundsätzlich nicht, so dass ihr Erwerb oder der Handel mit ihnen in der Regel verboten ist, wenn sie nicht vor ihrer Unterschutzstellung rechtmäßig erworben wurden.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen der Zugriffsverbote ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, begeht eine Straftat. Das gilt auch für denjenigen, der Tiere oder Pflanzen bestimmter Arten in Besitz nimmt oder verarbeitet beziehungsweise kauft oder verkauft. Beides kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden. Auch wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass er es mit einer geschützten Art zu tun hat, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Stand: 07.03.2023

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