Washingtoner Artenschutzübereinkommen / CITES

Cites Schriftzug in Großbuchstaben, Buchstaben ausgefüllt mt Fotos unterschiedlicher Spezien

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora -CITES), im Deutschen als Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bezeichnet, wurde 1973 angesichts des dramatischen Rückgangs vieler Arten durch Wilderei und internationalen Handel geschlossen. Deutschland gehört zu den Erstunterzeichnern. International trat CITES 1975 in Kraft. Bereits ein Jahr später wurden die Bestimmungen in Deutschland umgesetzt.

Inzwischen gehören dem Übereinkommen weltweit 184 Vertragsparteien an, also knapp 95 Prozent aller Staaten der Welt. Es umfasst derzeit etwa 6610 Tier- und 34.310 Pflanzenarten. Diese große Zahl zeigt wie erfolgreich das Abkommen ist. Sie verdeutlicht aber auch die Krise des Artensterbens. Eine Million Arten sind oder werden laut Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in den nächsten Jahrzehnten vom Aussterben bedroht sein. Für viele wild lebende Arten ist der internationale Handel nach wie vor eine entscheidende Gefährdungsursache. Nur durch die internationale Zusammenarbeit kann dieser Gefährdungsursache entgegengewirkt werden.

Trotz seines Titels ("Handel") ist das WA kein bloßes Wirtschaftsübereinkommen, sondern ein Übereinkommen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, die wir als natürliche Lebensgrundlage, aber auch als Mitgeschöpfe des Menschen bewahren sollten. Nach seiner Präambel dient das Übereinkommen:

  • "dem Schutz von Tieren und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt als unersetzlicher Bestandteil der natürlichen Systeme"
  • "der Erhaltung der Bedeutung der Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht"
  • "für heutige und künftige Generationen sowie im Hinblick auf Erholung und Wirtschaft"

Kernprinzip des Übereinkommens ist das Vorsorgeprinzip. Der Handel mit Exemplaren oder Produkten einer Art darf nur dann stattfinden, wenn dieser nicht nachteilig für den Erhalt der Art ist. Dabei meint "Handel" nur den Handel zwischen verschiedenen Staaten (also insbesondere Exporte und Importe), nicht aber den Handel innerhalb eines Staates.

Kerninstrumente des Übereinkommens sind gestaffelte Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten, die sich grundsätzlich nach dem Gefährdungsgrad der einzelnen Arten richten. Je gefährdeter die Art, desto strenger sind die Handelsbeschränkungen des Übereinkommens.

Für bereits vom Aussterben bedrohte Arten (gelistet in Anhang I) ist der Handel grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, wenn keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden (sondern zum Beispiel wissenschaftliche Zwecke) oder die Exemplare aus künstlicher Vermehrung stammen (zum Beispiel: Orchideen, Kakteen). In Anhang I findet man etwa Menschenaffen, Wale, Elefanten, Nashörner, Papageie, Schuppentiere und verschiedene Orchideen- und Kakteenarten.

Der größte Teil der vom Übereinkommen erfassten Arten ist noch nicht vom Aussterben bedroht, aber potentiell durch den Handel gefährdet (Anhang II). Hier erlaubt das Übereinkommen den Handel, wenn er nachhaltig ist. Eine Ausfuhrgenehmigung für Exemplare dieser Tiere und Pflanzen darf vom Exportstaat nur bewilligt werden, wenn die Entnahme der betreffenden Exemplare der Erhaltung der Art nicht abträglich ist. In Anhang II aufgeführt sind unter anderem Palisander- und Rosenhölzer, alle Falken, Landschildkröten, Krokodile, etliche Hai-und Rochenarten, Reptilien- und Amphibienarten sowie die meisten Orchideenarten.

In Anhang III schließlich sind Arten gelistet, deren Exporte die Staaten, in denen diese Arten vorkommen, besser kontrollieren möchten und hierfür die Unterstützung der anderen Vertragsstaaten benötigen. Hier findet man etwa Entenarten aus Ghana oder Königsgeier aus Honduras.

Die Anhänge werden alle drei Jahre auf der CITES- Vertragsstaatenkonferenz angepasst.

Stand: 02.10.2024

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