Novelle der Verpackungsverordnung tritt am Freitag in Kraft

27.08.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 54/98
Thema: Konsum und Produkte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Merkel: Rahmenbedingungen für ökologische Fortentwicklung, Kostensenkung und Wettbewerb geschaffen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Nach der heutigen Veröffentlichung der Novelle der Verpackungsverordnung im Bundesgesetzblatt, werden am morgigen Freitag die neuen Regelungen zur Verpackungsentsorgung in Kraft treten. Die neue Verordnung löst die bislang geltende Verpackungsverordnung von 1991 ab. Damit werden die Anforderungen an die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen praxisgerecht gestaltet, der Wettbewerb in der Entsorgungswirtschaft gefördert und die deutschen Regelungen an die EG-Verpackungsrichtlinie angepaßt.

Ein Kernbestandteil der neuen Verpackungsverordnung sind die Dokumentations- und Nachweispflichten für die sogenannten "Selbstentsorger". Danach haben auch die Unternehmen, die sich nicht oder nur für einen Teil der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem kollektiven Erfassungs- und Verwertungssystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV (Duales System) beteiligen, die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen nach vorgegebenen Quoten nachzuweisen. Damit gelten für Selbstentsorger künftig die gleichen Anforderungen wie für Unternehmen, die sich an einem Dualen System beteiligen. Damit soll verhindert werden, daß Unternehmen sich durch "Trittbrettfahrer-Verhalten" auf Kosten von Mitbewerbern Vorteile in erheblichem Ausmaß verschaffen können.

Für die Jahre 1998 und 1999 hat der Verordnungsgeber den Selbstentsorgern eine Übergangsfrist eingeräumt, indem die Anforderungen als erfüllt gelten, wenn mindestens 50 % der jeweiligen Quote erreicht wird. Darüber hinaus wird für das Jahr 1998 nur eine anteilige Quotenerfüllung für den Zeitraum ab September gefordert. Die Rücknahme und Verwertung dieser Menge ist erstmals zum 1. Mai 1999 in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren und durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist beim Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) zu hinterlegen und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde vorzulegen. Kleine Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 m2 können auf die Bescheinigung ihres Lieferanten verweisen. Für Ladengeschäfte des Lebensmittelhandwerks wie Bäckereien und Metzgereien gelten hinsichtlich ihrer Serviceverpackungen (typisches Beispiel: Brötchentüte) keine Dokumentations- und Nachweispflichten. Diese Aufgabe müssen die Hersteller bzw. Importeure solcher Serviceverpackungen erfüllen.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine ökologische und ökonomische Optimierung der Verpackungsentsorgung sind gestellt. Die neue Verpackungsverordnung wird zu einer Kostensenkung für den Verbraucher führen. Nun wird es darum gehen, in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Wirtschaft und den Vollzugsbehörden der Länder die neuen Vorschriften in der Praxis umzusetzen und die Chancen für mehr Wettbewerb bei der Abfallverwertung auch wahrzunehmen."

Die neue Verpackungsverordnung

A. Ziele

Die Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 wird durch eine grundlegend überarbeitete Verordnung abgelöst. Nach Zustimmung von Bundesrat und Bundestag zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Novellierungsentwurf tritt die neue Verpackungsverordnung nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. August 1998 in Kraft. Sie soll die bisher bereits erzielten Vermeidungs- und Verwertungserfolge weiter verstärken, den Wettbewerb fördern und die Regelungen zur Verpackungsentsorgung an die EG-Verpackungsrichtlinie und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anpassen.

B. Eckpunkte der Verordnung

1. Durch die EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden neue Begriffsbestimmungen erforderlich. Diese betreffen insbesondere den Verpackungsbegriff sowie die Abgrenzung zwischen Transport- und Verkaufsverpackungen bezogen auf die Anfallstelle.

2. Ab Januar 2000 sind auch Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (z. B. Verpackungen bestimmter Pflanzenschutzmittel) von Herstellern und Vertreibern zurückzunehmen und zu verwerten.

3. In Umsetzung der EG-Verpackungsrichtlinie werden in drei zeitlichen Abstufungen Verpackungen verboten, die bestimmte Schwermetallgehalte überschreiten.

4. Hersteller und Vertreiber haben die Beteiligung an einem dualen System durch Kennzeichnung der Verpackungen oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Vorgaben für ein freiwilliges Kennzeichnungssystem zur Identifizierung der verschiedenen Verpackungsmaterialien sollen darüber hinaus die Sammlung, Wiederverwendung und -verwertung von Verpackungen erleichtern und zugleich zu einer Harmonisierung der Verpackungskennzeichnung in der Europäischen Union beitragen.

5. Die Verwertungsanforderungen wurden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überprüft. Die Quoten für die stoffliche Verwertung von Verkaufsverpackungen werden in der bisherigen anspruchsvollen Höhe weitgehend beibehalten:

Material ab 1. Januar 1996 ab 1. Januar 1999
Glas 70 %
(bisher 72 %)
75 %
(bisher 72 %)
Weißblech 70 %
(bisher 72 %)
70 %
(bisher 72 %)
Aluminium 50 %
(bisher 72 %)
60 %
(bisher 72 %)
Pappe, Papier, Karton 60 %
(bisher 64 %)
70 %
(bisher 64 %)
Verbunde1) 50 %
(bisher 64 %)
60 %
(bisher 64 %)

Für Kunststoffe gilt, daß ab dem 1. Januar 1999 bei einer Gesamtverwertungsquote von 60% mindestens 36 % einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen sind. Weitere 24 % sind entweder werkstofflich, rohstofflich oder energetisch zu verwerten.

Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben sind, müssen stofflich verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, können sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden.

6. Berechnungsgrundlage für die Verwertungsquoten ist aus Wettbewerbsgründen künftig nicht mehr der landesweite Verpackungsverbrauch sondern jeweils die Menge an Verkaufsverpackungen, die in ein duales System bundesweit aufgenommen wurde.

7. Zur Eingrenzung des sog. "Trittbrettfahrens" müssen künftig "Selbstentsorger", die sich nicht oder nur für einen Teil der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dualen System nach § 6 Abs. 3 beteiligen, die Verpackungen nicht nur - wie bisher auch schon - zurücknehmen, sondern darüber hinaus auch ihre eigenen Verwertungsquoten in entsprechender Zielgröße wie ein duales System nachweisen. Hierzu haben diese Hersteller und Vertreiber in einer Dokumentation nachzuweisen, wieviel Verpackungen sie im Kalenderjahr in Verkehr gebracht, zurückgenommen und verwertet haben. Auf der Grundlage dieser Dokumentation ist die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen. Werden die o.a. Quoten nicht erfüllt, so besteht die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System. In den Jahren 1998 und 1999 obliegen den Selbstentsorgern allerdings nur die "halben" Verwertungsquoten, um ihnen einen Aufbau eigener Rücknahme- und Verwertungsstrukturen zu ermöglichen. Den strukturellen Gegebenheiten der kleinen und mittleren Betriebe des Lebensmittelhandwerks wird durch eine Sonderregelung für deren Serviceverpackungen (typisches Beispiel: Brötchentüte) Rechnung getragen: Nachweis- und Dokumentationspflichten unterliegen diese Betriebe nicht. Diese Aufgabe müssen die Hersteller bzw. Importeure solcher Serviceverpackungen erfüllen.

1) fakultativ durch eigenen Verwertungsweg oder durch repräsentative Stichprobennachweise in einem Hauptmaterialverwertungsweg.

8. Der Wettbewerb im Entsorgungsbereich soll vor allem dadurch gefördert werden, daß die Entsorgungsleistungen für das Sammeln, Sortieren und Verwerten von Verpackungen künftig von dualen Systemen auszuschreiben, gesammelte Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abzugeben und die Kosten für die einzelnen Verpackungsmaterialien offenzulegen sind. Darüber hinaus werden die Rahmenbedingungen für einen Wettbewerb verschiedener Branchensysteme durch die veränderte Basis für die Berechnung der Verwertungsquoten verbessert, da die Effizienz eines Systems nur noch an der von ihm lizenzierten Verpackungsmenge gemessen wird. Die Pflicht zur Abstimmung dualer Systeme auf bestehende Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird beibehalten; sie darf jedoch der Vergabe der Entsorgungsleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen.

9. Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen (z. B. CD-Hüllen, Aufbewahrungskartons für Gesellschaftsspiele usw.) haben bis zum 31. Dezember 1998 in einem schlüssigen Konzept darzulegen, welche Maßnahmen sie zur Rücknahme der gebrauchten Verpackungen ergreifen werden.

10. Ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen werden weiterhin gefördert. An dem bisherigen Instrument der Pfandpflicht im Falle des Unterschreitens des Mehrwegbestandes von 1991 wird festgehalten. Die Freistellung von der Pfandpflicht gilt auch in Zukunft nur solange, wie die Anteile für Mehrwegverpackungen bundesweit nicht unter 72 % sinken; Länder-Mehrwegquoten gibt es daneben jedoch künftig nicht mehr. Wird diese bundesweite Quote in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten, so gilt das Zwangspfand nur für die Getränkesparten, die ihrerseits unter dem eigenen Vergleichswert des Jahres 1991 liegen.

27.08.1998 | Pressemitteilung 54/98 | Konsum und Produkte
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