Ab 1. Oktober gilt: Wer Einweg verkauft, muss Einweg zurücknehmen

17.09.2003
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 160/03
Thema: Ressourcen
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Fachkonferenz von Bund und Ländern einigte sich auf Anforderungen an Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeverpackungen

Fachkonferenz von Bund und Ländern einigte sich auf Anforderungen an Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeverpackungen

Eine Konferenz von Fachbeamten der Umweltministerien von Bund und Ländern hat heute in Bonn Fragen des Vollzugs der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ab dem 1. Oktober dieses Jahres beraten. Dabei verständigte man sich ohne Gegenstimmen auf klare Anforderungen an Pfand- und Rücknahmesysteme. Bund und Länder sind sich demnach über einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Pfandpflicht einig. Die Einigung wurde von Seiten der Ländervertreter unter Leitungsvorbehalt gestellt. Das Bundesumweltministerium geht davon aus, dass alle Länder diese Grundsätze dem Vollzug zugrundelegen werden.

Wichtigster Punkt aus Verbrauchersicht: Die Pfandrückgabe wird vereinfacht. Ab 1. Oktober gilt: Wer als Händler pfandpflichtige Einwegverpackungen in Verkehr bringt, muss alle pfandpflichtigen Verpackungen gleicher Art, Form und Größe zurücknehmen und das Pfand erstatten - und zwar ohne Rücksicht, an welchem Rücknahmesystem er sich beteiligt.

Kioske und kleine Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm werden entlastet: Sie können die Rücknahmepflicht auf Verpackungen der Marken beschränken, die sie in Verkehr bringen. Dies entspricht der Regelung der Verpackungsverordnung.

Einig sind sich Bund und Länder auch darin, dass ab dem 1. Oktober die Pfandpflicht auf allen Stufen des Vertriebs - vom Abfüller bis zum Einzelhändler - erhoben werden muss. Von den Rücknahmesystemen sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um einer missbräuchlichen Pfanderstattung ohne Rückgabe der Verpackung entgegenzuwirken. Pfand-/Rücknahmesysteme, die sich derzeit noch in der Aufbauphase befinden, können zunächst einen separaten Pfandbeleg vorsehen, wenn die weiteren Schritte zum Aufbau eines Systems ohne Pfandbeleg konkret vorgesehen und bis spätestens 1. Oktober 2004 realisiert werden. Allerdings müssen auch Händler dieses Systems das Pfand anderer Systeme (die ohne Pfandbeleg auskommen) erstatten. Eine Pfanderstattung ohne Rücknahme der Verpackung ist in jedem Fall unzulässig.

Staatssekretär Rainer Baake: "Handel und Systembetreiber sind aufgefordert, diese Grundsätze zu beachten. Es ist damit zu rechnen, dass es ab 1. Oktober mehrere bundesweit operierende Pfand- und Rücknahmesysteme geben wird. Diese müssen im Interesse der Kunden kompatibel sein, d.h. sie müssen sich gegenseitig anerkennen. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher heißt das: Überall, wo pfandpflichtige Dosen verkauft werden, werden pfandpflichtige Dosen zurückgenommen und das Pfandgeld erstattet."

Diese Spielregeln, so Baake weiter, gälten im übrigen für alle Getränkehersteller im In- und Ausland. "Es gibt keinen Grund zu der Behauptung, dass dadurch irgendeine Form von Handelsbeschränkung für ausländische Anbieter entstünde."

17.09.2003 | Pressemitteilung 160/03 | Ressourcen
https://www.bmuv.de/PM2030
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