Abstimmung des Entwurfs eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes – Gesetz für weniger Verpackungsmüll"
Die folgenden Frequently Asked Questions (FAQs) behandeln wichtige Fragen und Antworten in Bezug auf das geplante Gesetz für weniger Verpackungsmüll zu folgenden Themenbereichen:
- Mehrweg Getränkeverpackungen
- Rückgabe Mehrweggetränkeverpackungen
- Mehrwegangebotspflicht für To-Go-Lebensmittelverpackungen
- Kein Einweg beim Vor-Ort-Verzehr
Bitte beachten Sie, dass alle Ausführungen ausschließlich Informationszwecken dienen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Dafür sind die gegenständlichen Rechtsnormen in ihrer aktuell geltenden Fassung heranzuziehen.
FAQ Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher – Getränke auch in Mehrwegverpackungen
FAQs
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Das Bundesumweltministerium will erreichen, dass Verpackungsabfälle vermieden werden, wo immer es möglich ist. Besonders dazu geeignet sind Mehrwegverpackungen. Mit jeder Wiederbefüllung und erneuten Nutzung einer Mehrwegverpackung wird eine Einwegverpackung vermieden – und damit auch der daraus entstehende Abfall.
Derzeit können sich Verbraucherinnen und Verbraucher in vielen Situationen gar nicht entscheiden, ob sie eine Einweg- oder eine Mehrwegverpackung kaufen möchten. Viele Läden bieten nur Getränke in Einwegverpackungen an. Das soll sich künftig ändern. Bald sollen überall dort, wo Getränke in Einwegverpackungen angeboten werden, auch Mehrwegverpackungen im Regal stehen. Damit wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern endlich die Wahl ermöglicht. Einwegverpackungen haben in den letzten Jahren ökologisch viele Fortschritte gemacht. Das liegt auch daran, dass im Jahr 2003 ein verpflichtendes Einwegpfandsystem eingeführt und dann schrittweise erweitert wurde. Allerdings werden Einwegverpackungen nach einer einzigen, oft nur kurzen Nutzung zu Abfall und müssen recycelt werden, bevor neue Produkte daraus entstehen können. Das ist aufwändig und immer auch mit Materialverlusten verbunden. Eine Mehrwegflasche muss zwar nach der Nutzung gespült werden, wird aber erst nach vielen Wiederbefüllungen zu Abfall und ersetzt bis dahin im Laufe ihres Produktlebens viele Einwegverpackungen.
Stand:
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In Deutschland gibt es vor allem für Getränke bereits gut funktionierende Mehrwegsysteme. Im Verpackungsgesetz ist deshalb das Ziel festgelegt, bei Getränken einen Mehrweganteil von 70 Prozent zu erreichen. Dieses Ziel wird oft als "Mehrwegquote" bezeichnet. Derzeit liegt der Anteil von Mehrwegverpackungen jedoch nur bei circa 42 Prozent. In vielen Läden können Verbraucherinnen und Verbraucher wählen, ob sie ihre Getränke lieber in Einweg- oder in Mehrwegverpackungen kaufen wollen. Aber das ist noch nicht überall der Fall. Hier soll eine Änderung des Verpackungsgesetzes Abhilfe schaffen: alle Geschäfte, die Getränke im Sortiment haben, sollen künftig neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen im Programm haben. So können sich Verbraucherinnen und Verbraucher frei entscheiden.
Stand:
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Die Entscheidung, welche Verpackungsart besonders gut abschneidet, hängt von vielen Faktoren ab.
Mehrwegflaschen sind dickwandiger und schwerer als Einwegflaschen, darum ist es wichtig, dass sie möglichst oft wiederverwendet werden. Denn bei jeder Verwendung einer Mehrwegflasche wird eine Einwegflasche vermieden, die gar nicht erst zu Abfall wird. Zusätzlich kann die Reduzierung von Transportwegen und die Nutzung von energieeffizienten Spülmaschinen dafür sorgen, dass Mehrwegflaschen ökologisch besonders gut abschneiden.
Bei Einwegflaschen ist es zwar gut, wenn sie im Pfandsystem gesammelt werden. Der Abfall wird dabei gut sortiert und kann dann hochwertig recycelt werden. Das entstehende Recyclingmaterial kann etwa für die Herstellung neuer Flaschen verwendet werden. Allerdings gibt es bei diesem Prozess immer Materialverluste und es muss auf Dauer immer neuer Kunststoff in den Kreislauf gegeben werden. Und schließlich muss für das Recycling auch Energie eingesetzt werden.
Stand:
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Wenn eine Einwegflasche im Pfandsystem zurückgegeben wird, wird sie in der Regel recycelt. Dabei gibt es allerdings Materialverluste, das heißt aus 100 Flaschen, die ins Recycling gehen, können hinterher nicht wieder 100 Flaschen hergestellt werden, sondern – in schlechten Fällen – nur etwa 75. Das gilt auch für Mehrwegflaschen, aber diese werden vor dem Recycling mehrfach genutzt, gereinigt und wiederbefüllt, bevor sie am Ende ihres Lebenszyklus mit Materialverlust recycelt werden. Je nach Mehrwegsystem kann man von bis zu 45 Umläufen bei Mehrwegflaschen aus Glas und von bis zu 20 Umläufen bei Mehrwegflaschen aus PET-Kunststoff ausgehen. Einzelne Mehrwegflaschen oder Mehrwegsysteme können aber erheblich darüber oder darunterliegen. Einwegflaschen werden hingegen gleich nach der ersten Nutzung mit Materialverlust recycelt. Diese im Kreislauf zu führen würde also nicht funktionieren, wenn alle Hersteller von Einwegflaschen nur auf recyceltes Material zurückgreifen würden. Der Kreislauf für Flaschen ist insgesamt darauf angewiesen, dass immer neuer Kunststoff eingespeist wird.
Stand:
FAQ Rückgabemöglichkeit für alle Mehrweggetränkeflaschen überall
FAQs
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In der Getränkeabteilung werden überall neben Einwegflaschen auch Getränke in Mehrwegflaschen stehen. Dadurch bekommen die Verbraucherinnen und Verbraucher überall die Wahl, ob sie ein Getränk in einer Mehrwegverpackung kaufen wollen.
Außerdem können die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft alle Mehrwegflaschen und -kästen in jedem Supermarkt abgeben und dort ihr Pfand zurückbekommen. Die Geschäfte müssen die Flaschen und Kästen anders als bisher auch dann annehmen, wenn sie die entsprechenden Produkte nicht selbst führen. Ausnahmen gibt es nur für kleinere Geschäfte (unter 200 Quadratmetern Verkaufsfläche). Das heißt, es wird für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher, Mehrwegverpackungen zu nutzen – sie müssen nicht mehr überlegen, wo sie etwas gekauft haben und wo sie zum Beispiel eine Flasche wieder "loswerden" können.
Stand:
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Mehrweg: Künftig kann man all seine Pfandflaschen gesammelt in einem Geschäft zurückgeben – egal wo man sie gekauft hat. Bisher müssen Anbieter von Getränken in Mehrwegverpackungen nur Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe zurücknehmen, die sie auch selbst in Verkehr bringen. Künftig müssen sie sämtliche Mehrweggetränkeverpackungen und zugehörige Kästen zurücknehmen. Und da überall dort, wo Getränke in Einweg angeboten werden, auch Getränke in Mehrweg angeboten werden müssen, können Verbraucherinnen und Verbraucher überall dort ihre Mehrweggetränkeverpackungen zurückgeben, wo Getränke verkauft werden. Bei der Rückgabe der Verpackung wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern das jeweilige Pfand ausgezahlt. Nur Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmetern können die Rücknahme auf die Marken beschränken, die sie selbst im Angebot haben.
Einweg: Leere Einweggetränkeverpackungen mit Pfand können überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweggetränke in Verpackungen des gleichen Materials verkauft werden. Verkauft der Händler zum Beispiel keine Getränke in Dosen, muss er auch keine Dosen zurücknehmen. Auch hier gilt die Einschränkung, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter die Rücknahme auf die Marken beschränken können, die sie selbst im Angebot haben. Genau wie bei der Rückgabe von Mehrwegverpackungen bekommen die Verbraucherinnen und Verbraucher auch hier ihr Pfand zurück. Das Pfand muss nur erstattet werden, wenn das Pfandkennzeichen auf der Verpackung erkennbar ist.
Stand:
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Wer sich nicht an die Pflicht zum Angebot und zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro belegt werden. Der Vollzug dieser Regelung ist Ländersache. Je nach geltendem Landesrecht können unterschiedliche Behörden der Länder zuständig sein.
Stand:
FAQ Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen ("To-Go")
FAQs
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Schon jetzt muss für Speisen und Getränke für den Sofortverzehr eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Das gilt jedoch bisher bei Speisen nur für Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil oder für Getränke, die in einem Einwegbecher unabhängig von der Materialart verkauft werden. Diese Pflicht wird künftig auf alle Einwegverpackungen erweitert, unabhängig vom Material. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Burger, Salat, Nudeln, Pizza oder Eis in einer Einwegverpackung aus Kunststoff oder aus anderen Materialien, wie beispielsweise Aluminium oder Pappe, angeboten werden. Zukünftig haben Kundinnen und Kunden grundsätzlich immer die Wahl, ihre Speisen und Getränke "auf die Hand" in Mehrwegverpackungen zu erhalten und so Einwegverpackungen einzusparen.
Kleine Anbieter, die nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und gleichzeitig nicht mehr als fünf Mitarbeitende haben, haben die Wahl: Sie müssen keine eigenen Mehrwegverpackungen bereitstellen, sondern können auch mitgebrachte Behälter befüllen.
Ab dem Jahr 2025 gilt außerdem: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise ihren Burger nicht "zum Mitnehmen", sondern "zum hier Essen" bestellen und sich an die vorgesehenen Tische setzen, erhalten sie ihren Burger nicht mehr in einer Einwegverpackung, sondern in einer Mehrwegverpackung. Das gilt auch für alle sonstigen Lebensmittel und Getränke. Auch hier sind kleine Anbieter ausgenommen, die keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten.
Stand:
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Wenn Speisen und Getränke vor Ort verzehrt werden, müssen sie künftig in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dafür können die Restaurants die gleichen Mehrwegverpackungen nutzen, die auch für den Verzehr außer Haus angeboten werden, aber natürlich ist auch die Nutzung von normalen Tellern, Tassen und Gläsern möglich. Entscheidend ist, dass zukünftig beim Verzehr vor Ort keine Einwegverpackungen mehr genutzt werden. Für kleine Imbisse gilt auch hier eine Ausnahmeregelung.
Stand:
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Grundsätzlich sind die Länder zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden können Betriebe, die sich nicht an die Regelungen halten, mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro pro Einzelfall belangen. Aber natürlich ist es schwierig, die vielen betroffenen Anbieter zu kontrollieren.
Deshalb sollen die Vorgaben zu Mehrwegalternativen einfacher und übersichtlicher werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zukünftig überall dort, wo ihnen Lebensmittel und Getränke in Einwegverpackungen verkauft werden, erwarten können, dass sie auch eine Mehrwegalternative wählen können. Ausnahmen, die sich auf das Material der Einwegverpackung bezogen haben, fallen weg. Dadurch wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher, aktiv nachzufragen und die Mehrwegalternative einzufordern. Auch für die Länderbehörden wird die Kontrolle einfacher, weil es zum Beispiel nicht mehr darauf ankommt, ob eine nach Papier aussehende Verpackung einen Kunststoffanteil enthält oder nicht. Teilweise sind mit der seit Anfang 2023 geltenden Regelung auch einige Anbieter lediglich auf andere Einwegmaterialien umgestiegen anstatt eine Mehrwegalternative anzubieten. Die neue Regelung nimmt nun auch diese Anbieter in die Pflicht.
Für kleine Betriebe reicht es weiterhin aus, wenn sie mitgebrachte Behältnisse der Kundinnen und Kunden befüllen.
Stand:
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Ein allgemeines Verbot von bestimmten Verpackungen oder Verpackungsarten ist mit den europarechtlichen Vorgaben der Verpackungsrichtlinie nicht vereinbar. Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie sieht Verbote nur für bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff vor, für die es bereits verfügbare und nachhaltige Alternativen gibt.
Natürlich können Unternehmen selbst aber freiwillig über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen. Sie können etwa Einwegverpackungen ganz aus dem Programm nehmen, Produkte nur auf Nachfrage in Einwegverpackungen abfüllen, oder einen Rabatt auf Waren in Mehrwegverpackungen geben.
Stand:
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In jedem Fall kann die Mehrwegverpackung dort zurückgegeben werden, wo sie erworben wurde. Viele Betriebe beteiligen sich auch an so genannten Pool-Lösungen. Dabei können die Mehrwegverpackungen bei allen anderen Anbietern abgegeben werden, die Mehrwegverpackungen des gleichen Pools verwenden. Informationen über die Rückgabemöglichkeiten erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ausgabe der Verpackung. Mit dem Gesetz für weniger Verpackungsmüll sollen Anbieter verpflichtet werden, ihre Kundinnen und Kunden auch auf Hinweisschildern über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren.
Stand:
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Auch kleine Anbieter, die eine Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern und gleichzeitig maximal fünf Mitarbeitende haben, müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Allerdings haben diese Betriebe die Wahl: Sie können ihrer Pflicht auch nachkommen, indem sie von den Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behältnisse befüllen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf Wunsch also in jedem Fall ihre Speisen und Getränke in einer wiederverwendbaren Verpackung – bei kleinen Läden müssen sie diese allerdings gegebenenfalls selbst mitbringen.
Wenn ein kleiner Betrieb keine mitgebrachten Behälter befüllen will, muss auch dieser kleine Betrieb eigene Mehrwegverpackungen und -becher für seine Speisen und Getränke anbieten.
Stand:
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Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird es keinen Unterschied machen, ob sie ihr Essen vor Ort abholen oder per Internet bestellen und sich nach Hause bringen lassen: In allen Fällen müssen sie zukünftig die Möglichkeit haben, Mehrweggeschirr- und -becher zu wählen. Auch die Rückgabe von Mehrwegverpackungen muss am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe ermöglicht werden.
Die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich an Letztvertreiber von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr. Lieferdienste gehören zwar nicht dazu und sind daher nicht unmittelbar verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten. Allerdings sind Lieferdienste Dienstleister für Gastronominnen und Gastronomen, die ihre Speisen und Getränke auf der Plattform eines Lieferdienstes anbieten. Und die Gastronominnen und Gastronomen müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Mehrwegoption anbieten und darauf deutlich hinweisen. Bei Verstoß drohen Bußgelder. Im Ergebnis können Gastronominnen und Gastronomen daher nur solche Lieferdienste nutzen, die auf ihrer Plattform auch auf die Mehrwegoption hinweisen.
Stand:
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Mehrwegbecher, insbesondere solche ohne Einwegdeckel, sind Einwegbechern aus ökologischer Sicht überlegen, wenn sie möglichst oft genutzt werden und somit möglichst oft Einwegbecher ersetzen. In die Betrachtung müssen auch weitere Faktoren wie die Bechergröße, das eingesetzte Material oder die eingesetzte Materialmenge einfließen. Als Faustformel gilt, dass Mehrwegbecher mindestens zehnmal, besser noch mehr als 25 Mal wiederbefüllt werden sollten, um ihre ökologischen Vorteile voll ausspielen zu können.
To go-Einwegverpackungen werden unterwegs genutzt und das Risiko ist groß, dass sie unsachgemäß weggeworfen werden. Selbst wenn Einwegverpackungen im öffentlichen Raum in Abfalleimern landen, werden sie mit dem Restmüll verbrannt und sind für das Recycling verloren. Ein Vorteil von Mehrwegverpackungen ist, dass diese durch das Pfand nicht in die Umwelt und den Restmüll gelangen, sondern immer wieder zu einem Befüller zurückkehren.
Stand:
FAQ Keine Einwegverpackungen mehr beim Vor-Ort-Verzehr
FAQs
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Meistens werden für den Verzehr von Speisen und Getränken in oder vor einem Restaurant Teller, Gläser und Besteck verwendet, die gespült und für den nächsten Gast wiederverwendet werden. Das ist ein gutes System, bei dem kaum Abfall entsteht. In einigen Fällen werden aber auch beim Verzehr vor Ort Einwegverpackungen verwendet. Diese bleiben meist ebenfalls im Restaurant und werden dort aber schon nach kurzer Verwendung zu Abfall. Dieser Abfall wird vermieden, indem beim Vor-Ort-Verzehr die Verwendung von Einwegverpackungen verboten wird.
Es können sowohl die ohnehin angebotenen Mehrwegverpackungen verwendet werden, als auch klassische Teller und Gläser – Hauptsache es entsteht kein unnötiger Abfall durch die Verwendung von Einwegverpackungen.
Stand:
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Kleine Betriebe mit nicht mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und gleichzeitig nicht mehr als fünf Mitarbeitenden, die keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten, haben die Wahl: Wenn sie selbst keine Mehrwegverpackungen oder -becher anbieten wollen, müssen sie aber sowohl beim Verzehr vor Ort als auch beim Verzehr "zum Mitnehmen" die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen.
Eine weitere Ausnahme sind Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers. Daher können zum Beispiel Pommes weiterhin in Papiertüten angeboten werden oder Wraps oder Döner in Wrappers für auf die Hand. Dies gilt auch unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Stand:
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Nein. Die Mehrwegverpackungen dürfen nicht zu höheren Preisen oder schlechteren Bedingungen angeboten werden. Es kann ein Pfand erhoben werden. Das sorgt dafür, dass die Verpackung zum Befüller zurückkehrt und tatsächlich nochmals genutzt werden kann. Das Pfand erhalten Kundinnen und Kunden bei der Rückgabe der Verpackung vollständig zurück. Einige Anbieter arbeiten mit Apps oder anderen Anreizsystemen, um die Rückkehr ihrer Verpackungen zu gewährleisten, auch das ist grundsätzlich zulässig.
Stand:
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Für Gastronominnen und Gastronomen und Anbieter von "to-Go"-Speisen und -Getränken bedeuten die neuen Regelungen, dass sie entweder selbst ein Mehrwegsystem einführen oder sich einem bereits bestehenden System anschließen. Auf Dauer können sie durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen aber sogar Geld sparen. Denn sie müssen weniger Einwegverpackungen einkaufen und auch keinen Beitrag mehr für deren Entsorgung an ein duales System entrichten. Natürlich erfordert die Umstellung auf die Nutzung von Mehrwegverpackungen einen gewissen organisatorischen Aufwand, aber am Ende profitieren alle davon, wenn weniger Einwegverpackungen schon nach kürzester Zeit zu Abfall werden.
Stand:
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Ja. In den allermeisten Restaurants werden schon immer Mehrwegbehältnisse für Speisen und Getränke genutzt. Denn nichts Anderes sind Teller, Gläser und Tassen, auf und in denen Speisen und Getränke etwa im Restaurant serviert werden Mehrwegverpackungen können aus vielen verschiedenen Materialien so gestaltet werden, dass eine hygienische Spülung und Wiederbefüllung problemlos möglich ist.
Auch die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ist hygienisch möglich. Dabei gewährleisten die Verkäuferinnen und Verkäufer von Speisen und Getränken den einwandfreien Zustand der Produkte bis zur Einfüllung. Wenn ein Anbieter grundsätzlich keine Behältnisse befüllen möchte, die seine Kundinnen und Kunden selbst mitbringen, kann er eigene Mehrwegverpackungen anbieten.
Stand: