Referentenentwurf einer Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsG

Entwürfe laufende Vorhaben | EWKFondsV

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Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Das am 2. März 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wird die rechtlichen Grundlagen für die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt, die Erhebung einer Einwegkunststoffabgabe von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie die Auszahlung von Mitteln an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts schaffen.

Die Festlegung der Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe sowie des Punktesystems für die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds soll nach den Vorgaben des EWKFondsG durch Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums erfolgen. Das Gesetz sieht hierfür eine Frist bis zum 31. Dezember 2023 vor, damit die Abgabepflicht rechtzeitig zum 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden und ist erstmals in 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen. Auch die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds sollen erstmals 2025 auf Grundlage der in 2024 von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen an diese ausbezahlt werden.

Durch die Regelungen der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) werden zum einen die notwendigen Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe und zum anderen das Punktesystem für die Auszahlung der Mittel unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen aus dem EWKFondsG rechtlich verbindlich festgelegt.

Die Festlegungen im Referentenentwurf der EWKFondsV beruhen auf den wissenschaftlichen Grundlagen eines vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens.

Gegenüber dem am 12. Januar 2023 veröffentlichten Diskussionsentwurf der EWKFondsV haben sich nur geringfügige Änderungen ergeben. Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endete am 4. April 2023. Im Anschluss an die Auswertung der Stellungnahmen der Anhörung wird die Verordnung zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission vorgelegt. Nach Abschluss des dreimonatigen Notifizierungsverfahrens bedarf die Verordnung der abschließenden Beteiligung des Deutschen Bundestages.

Aktualisierungsdatum: 07.03.2023
https://www.bmuv.de/GE999

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