Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Einwegkunststoffrichtlinie

Richtlinien

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen (vergleiche Artikel 1).

Die Richtlinie gibt verschiedene Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften. Nachfolgend werden die einzelnen Maßnahmen und die Umsetzung in nationales Recht aufgeführt:

Artikel 4 – Maßnahmen zur Verbrauchsminderung

Der Bericht zählt alle Maßnahmen auf, die der Bund, die Länder und die Kommunen treffen, um eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs von Einweggetränkebechern aus Kunststoff und von To-Go-Lebensmittelbehältnissen aus Kunststoff zu erreichen. Eine der wichtigsten Maßnahmen auf Bundesebene ist die Pflicht des Handels nach § 33 VerpackG den Verbraucherinnen und Verbrauchern Mehrwegangebote zu unterbreiten.

Artikel 5 – Inverkehrbringensverbot

Seit dem 3. Juli 2021 ist das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte verboten. Hierzu gehören Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To-Go-Lebensmittelverpackungen; Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Das Verbot wird durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung umgesetzt.

Artikel 6 Absatz 1 bis 4 – Produktanforderung und Art. 7 – Kennzeichnungspflicht

Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Weiter müssen seit dem 03. Juli 2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Darunter fallen Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren und Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden sowie Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten wie auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff. Die Vorgaben werden durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt.

Artikel 6 Absatz 5 – Rezyklateinsatzquote

Die Vorgabe legt Rezyklateinsatzquoten für Einweggetränkeflaschen fest:  ab 2025 mindestens 25 Prozent bei PET-Einwegflaschen und ab 2030 mindestens 30 Prozent Rezyklatanteil bei allen Einwegflaschen. Die Umsetzung erfolgt gemäß § 30a Verpackungsgesetz.

Artikel 9 – Getrennte Sammlung

Die Vorgabe beinhaltet eine Getrenntsammlungspflicht für Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel. Zudem wird eine Getrenntsammlungsquote von 77 Prozent bis 2025 und 90 Prozent bis 2029 festgelegt. Die Vorgaben werden in § 1 Absatz 3 Satz 4 Verpackungsgesetz umgesetzt.

Artikel 8 Absatz 1 bis 7 – erweiterte Herstellerverantwortung

Nach dieser Vorgabe, müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte künftig die Kosten für die Sammlung, Entsorgung und Reinigung der aus den Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum sowie Sensibilisierungsmaßnahmen tragen. Davon betroffen sind To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilter(produkte). Die Vorgabe wird durch das Einwegkunststofffondsgesetz umgesetzt.

Artikel 8 Absatz 8 und 9 – erweiterte Herstellerverantwortung

Demnach sind die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten künftig an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung des Fanggeräteabfalls sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen zu beteiligen. Zur Umsetzung wurde ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Vertragspartner sind das BMUV, die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten, der NABU und die Hafenbetreiber.

Artikel 10 – Sensibilisierungsmaßnahmen

Hiernach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt über Littering und dessen Folgen aufzuklären und Anreize zu schaffen mit Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen. Dazu wurden § 46 KrWG und § 14 Absatz 3 Verpackungsgesetz angepasst und entsprechende Verpflichtungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag für Fanggeräte aufgenommen.

Artikel 11 – Maßnahmenkoordinierung

Die oben aufgeführten Maßnahmen haben die Mitgliedstaaten in ihre Maßnahmenprogrammen nach Artikel 13 Meeresstrategierahmenrichtline und Artikel 11 Wasserrahmenrichtlinie sowie in den Abfallwirtschaftsplänen nach Artikel 28 Abfallrahmenrichtlinie und Artikel 5 Hafenauffangeinrichtungsrichtlinie sowie in das Abfallvermeidungsprogramm nach Artikel 29 Abfallrahmenrichtlinie aufzunehmen.

Die Umsetzung ins nationale Recht erfolgt durch § 30 Absatz 6 Nr. 10 KrWG und § 33 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe n KrWG sowie in den § 45h Absatz1 Satz 4 Nr. 5 WHG und § 82 Absatz 2 WHG. Für die Umsetzung der Hafenauffangeinrichtungsrichtlinie sind die jeweiligen Länder eigenverantwortlich. Die Abfallwirtschaftspläne nach dem KrWG wie auch die Maßnahmenprogramme nach dem WHG sind alle 6 Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Somit werden die Abfallwirtschafpläne und die Maßnahmenprogramme der Länder bis zur Evaluierung der Einwegkunststoffrichtlinie im Jahr 2027 aktualisiert werden.

Auf den Internetseiten der Länder können die jeweiligen Pläne und Programme aufgerufen werden.

Aktualisierungsdatum: 21.07.2023
https://www.bmuv.de/GE883

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