Überwachung durch das Schornsteinfegerhandwerk

FAQ

Eine wichtige Ansprechperson bei allen Fragen zur eigenen Kleinfeuerungsanlage ist die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger beziehungsweise die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die/der sowohl für den Immissionsschutz tätig ist (1. BImSchV), als auch Aufgaben wahrnimmt, die aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erwachsen. Neben der Überwachung der Emissionen erfolgt somit auch eine regelmäßige Prüfung der Kleinfeuerungsanlage hinsichtlich Brand- und Betriebssicherheit.

Die tatsächlichen Emissionen von kleinen Holzfeuerungsanlagen hängen nicht nur von der Anlagentechnik, sondern in hohem Maße auch vom Brennstoff und von der richtigen Handhabung der Anlage durch die Betreiberin oder der Betreiber ab. Deshalb berät eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger die Betreiberin oder der Betreiber einmalig nach der Inbetriebnahme einer Anlage oder einem Betreiberinnen- oder Betreiberwechsel zum richtigen Umgang mit der Feuerung. Außerdem werden in regelmäßigen Abständen das Brennstofflager und der Feuchtegehalt des Brennstoffs kontrolliert. Diese Kontrollen finden im Zuge von ohnehin stattfindenden Überprüfungen statt.

In jedem Gebäude mit einer oder mehreren Feuerungsanlagen führt der für den Kehrbezirk zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal alle sieben Jahre die sogenannte Feuerstättenschau durch. Diese fachkundige Begutachtung der Feuerungen und ihrer Abgasanlage soll die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen gewährleisten. Im Anschluss an die Überprüfung erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid, der der/dem Betreiber/in eine Übersicht darüber gibt, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten mit den jeweiligen einzuhaltenden Fristen an der Kleinfeuerungsanlage vorzunehmen sind. Alle diese Arbeiten – außer der Feuerstättenschau – können seit 2013 von der Betreiberin oder vom Betreiber an einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl vergeben werden. Der Nachweis über die Durchführung der Arbeiten muss mit einem Formblatt an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Schornsteinfegerarbeiten an der eigenen Kleinfeuerungsanlage, die sich mit der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger nicht abschließend klären lassen, und auch bezüglich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der nicht frei wählbar ist, sollte sich die Betreiberin oder der Betreiber an die zuständige untere Immissionsschutzbehörde wenden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde vor Ort kann die Betreiberin oder der Betreiber beim Umweltministerium seines Bundeslandes erfragen.

Auskunft zu allgemeinen Fragen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Schornsteinfegerhandwerks erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), bei dem die Zuständigkeit für das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG) und für die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) liegt.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Kleinfeuerungsanlagen

Stand:

https://www.bmuv.de/FA788

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