Können Abfallerzeuger zukünftig mit Sammelentsorgungsnachweisen statt mit Einzelentsorgungsnachweisen arbeiten, um den Anforderungen des elektronischen Nachweisverfahrens zunächst nicht zu unterliegen?
FAQFalls der Nachweis der Zulässigkeit einer Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis zulässig und möglich ist, ist der Abfallerzeuger von der elektronischen Abwicklung ausgenommen. Die Führung der Übernahmescheine darf in diesem Fall unter Verwendung der vorgesehenen Formulare erfolgen; dem Abfallerzeuger wird insofern ein Wahlrecht zwischen dem Formularverfahren und dem elektronischen Verfahren eingeräumt. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, vom Einzelentsorgungsnachweis in den Sammelentsorgungsnachweis zu wechseln, aber nur dann, wenn auf das elektronische Nachweisverfahren und die qualifizierte elektronische Signatur insgesamt verzichtet werden kann. Eine Entlastung von den Pflichten der elektronischen Nachweisführung ist aber nur dann gegeben, wenn für alle beim Abfallerzeuger anfallenden gefährlichen Abfälle die Mengengrenzen nach Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 NachwV und die übrigen Voraussetzungen für die Sammelentsorgung auch eingehalten werden können. Liegen für eine Abfallart diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Entlastung hiermit nicht verbunden, weil für diesen Entsorgungsnachweis und die insoweit zu führenden Begleitscheine die elektronische Nachweisführung unverzichtbar ist.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung
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