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Liste (englisch)
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Der Tatbestand des § 14 Nummer 21 der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175) bewehrt Zuwiderhandlungen von Lieferanten, die Biozidprodukte auf dem Markt bereitstellen, ohne in der bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführten Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Stand: 19. Januar 2016) aufgeführt zu sein. Die in Bezug genommene Liste ist nachfolgend wiedergegeben. In der Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 951), durch die in dem dortigen Artikel 1 Nummer 7 der oben genannte Tatbestand eingeführt wurde, ist hierzu die folgende Erläuterung enthalten:
"Der Tatbestand enthält aus rechtsstaatlichen Gründen einen statischen Verweis auf eine bestimmte Datumsfassung der ECHA-Liste, die über den Link in der Fußnote zum Tatbestand auf der Homepage des BMUB aufgerufen werden kann. Diese Form der Verweisung ist erforderlich, weil die Liste auf der ECHA-Homepage fortlaufend aktualisiert wird und die Fassung, auf die der Tatbestand Bezug nimmt, dort nicht dauerhaft ersichtlich ist. Auch die zeitlich danach erfolgenden Änderungen der Liste durch die ECHA führen jedoch bei materieller Einhaltung des Artikels 95 Absatz 2 zu einem Wegfall der Bußgelddrohung, weil es dann an einem Verstoß gegen die bußgeldbewehrte Norm fehlt."