Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Der Schutz der Gewässer ist für die Gesundheit der Bevölkerung, zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und als Voraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung unverzichtbar. Dazu sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tier und Pflanze zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Dabei geht es nicht nur um spektakuläre Schäden wie nach dem Brand bei der Firma Sandoz in Basel, Fischsterben oder Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung, sondern auch um auf den ersten Blick nicht sichtbare Schädigungen von Wasserorganismen, wie Algen oder Kleinkrebsen.

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe werden über ihre physikalischen, chemischen und human- und ökotoxikologischen Eigenschaften definiert und führen zu nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. Zu ihnen zählt der überwiegende Teil der Stoffe, mit denen in Industrie und Gewerbe, aber auch im privaten Bereich umgegangen wird, also zum Beispiel Öle, Kraftstoffe, Lösemittel, Säuren, Laugen oder Salze.

Als Maßstab für ihre Wassergefährdung werden sie nach den Vorgaben des Kapitels 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (zum Beispiel Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Wasserstoffperoxid)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (zum BeispielHeizöl, Natriumhypochlorit, Jod)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (zum Beispiel Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Die Einstufung bildet die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen und muss vom Betreiber vorgenommen werden, sofern ein wassergefährdender Stoff noch nicht eingestuft ist. Eine Recherche, welcher Stoff schon eingestuft wurde, kann im Internet erfolgen.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Der Besorgnisgrundsatz und damit das grundlegende Anforderungsniveau, das Anlagen einhalten müssen, finden sich in den Paragrafen 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die konkrete technische Ausgestaltung einer Anlage und die Pflichten eines Betreibers einschließlich erforderlicher Anzeige- und Eignungsfeststellungsverfahren sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt, die am 1. August 2017 in Kraft trat. Ab diesem Datum gelten für neue Anlagen die Anforderungen der Bundesverordnung. Betreiber von Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, müssen zwar zum Beispiel die neuen Prüfpflichten einhalten, eine Umrüstung der Anlage ist aber erst auf Anordnung der zuständigen Behörde erforderlich.. Seit der Föderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über die erweiterte Gesetzgebungskompetenz, die eine Bundesverordnung ermöglicht und bei stoff- und anlagenbezogenen Regelungen abweichungsfest ist. Die Anlagenverordnungen der Länder werden deshalb sukzessive aufgehoben. Der Vollzug der AwSV liegt aber bei den Ländern.

Vorschriften zu technischen Anlagen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt den bundesweiten Maßstab fest, dem die Anlagen (zum Beispiel Öltanks, Tankstellen, Lager oder Destillieranlagen) genügen müssen. Nach dem sogenannten Besorgnisgrundsatz in Paragraf 62 Absatz 1 WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies ist dann gegeben, wenn die Anlage über zwei Sicherheitsbarrieren verfügt und der Betreiber bestimmten Pflichten nachkommt und Überwachungsmaßnahmen vorsieht.

Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Anlagen und Anlagenteile, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen muss erkennbar sein.

Die sekundäre Sicherheit ist eine zweite Sicherheitsbarriere, die beim Versagen des Behälters oder anderer Anlagenteile eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen insbesondere Auffangwannen oder andere Rückhalteeinrichtungen, die die bei Leckagen austretenden wassergefährdenden Stoffe ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen.

Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, festzustellen, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen noch funktionieren und sollen außerdem eine schnelle und zuverlässige Gefahrenerkennung und –beseitigung garantieren. Verantwortlich dafür ist zunächst der Betreiber selber, der aber vor Inbetriebnahme einer Anlage und regelmäßig wiederkehrend zusätzlich externe Sachverständige zu beauftragen hat, eine Anlagenprüfung durchzuführen.

Bei Errichtung und Betrieb der Anlagen sind immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Paragraf 62 Absatz 2 WHG). Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind insbesondere die in technischen Normen und Vorschriften festgeschriebenen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und bei der Mehrheit der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute anerkannt sind. Als technische Regeln gelten insbesondere die Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. DWA für bestimmte Anlagen (zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen) und Bauweisen (zum Beispiel Ausführung von Dichtflächen), sowie die, die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB), veröffentlicht durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen. Als geeignet gelten nationale Bauprodukte für serienmäßig hergestellte und ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, die die Anforderungen des Gewässerschutzes gewährleistet. Bauprodukte nach einer harmonisierten europäischen Norm sind dann geeignet, wenn sie alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm, die dem Gewässerschutz dienen, erfüllen. Fehlende Eigenschaften sind von der Anlage insgesamt zu erbringen.

Prüfung der Anlagen

Neben der Überwachung durch den Betreiber muss ein großer Teil der Anlagen vor Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrend durch einen externen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigen müssen einer anerkannten Sachverständigenorganisation angehören. Einen Überblick über die derzeit anerkannten Organisationen finden Sie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Wird bei diesen Prüfungen ein Mangel an der Anlage festgestellt, ist dieser unverzüglich zu beseitigen.

Rohrfernleitungen

Rohrfernleitungen sind Leitungen, in denen wassergefährdenden Stoffe transportiert werden und die werküberschreitend über mehrere Grundstücke führen. Diese Unterlagen früher auch dem Wasserhaushaltsgesetz, wurden jedoch zusammen mit anderen Rohrleitungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zusammengefasst (Paragrafen 65 fortführend in Verbindung mit Nummer 19.3 Anlage 1, UVPG). In der Rohrfernleitungsverordnung finden sich dann die speziellen technischen und organisatorischen Anforderungen an diese Rohrleitungen. Wesentliche Dokumente hierzu wurden vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) erarbeitet.

Weiterführende Informationen

Stand: 09.11.2017

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